aufh_bbgvrg · Brandenburg

Gesetz über die Aufhebung des Brandenburgischen Versorgungsrücklagengesetzes

Amtliche Abkürzung:
aufh_bbgvrg
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 1Auflösung

der Versorgungsrücklagen im Land Brandenburg

(1) Die Versorgungsrücklagen im Land Brandenburg werden zum 31. Dezember 2017 aufgelöst. (2) Die zum 31. Dezember 2017 im Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Brandenburg“ angesammelten Vermögenswerte werden dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“ übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.