achter_rundfunkaend_stv · Brandenburg

Gesetz zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Amtliche Abkürzung:
achter_rundfunkaend_stv
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem in Berlin am 15. Oktober 2004 vom Land Brandenburg unterzeichneten Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, und der Tag, an dem die Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 4. Februar 1992 (GVBl. II S. 63), geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2002 (GVBl. II S. 597), nach Artikel 5 § 10 Abs. 2 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages außer Kraft tritt, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den 17. März 2005 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag zum Staatsvertrag - ARD-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - ZDF-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - Deutschlandradio-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum Staatsvertrag - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.