abkgschmedpro_g_1995 · Brandenburg

Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juni 1994 über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Amtliche Abkürzung:
abkgschmedpro_g_1995
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juni 1994 über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 30. Juni 1994 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten zum Vollzug der Akkreditierung und Benennung von Prüfla­boratorien und Zertifizierungsstellen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 10. April 1995

 Der Präsident des Landtages Brandenburg

 Dr. Herbert Knoblich

zum Abkommen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.