abkakadgrade_g_1993 · Brandenburg

Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Oktober 1992 zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade

Amtliche Abkürzung:
abkakadgrade_g_1993
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem am 29. Oktober 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben. Potsdam, den 19. Oktober 1993 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zum Abkommen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.