6medienaendstv · Brandenburg

Gesetz zum Sechsten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag)

Amtliche Abkürzung:
6medienaendstv
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem am 24. März 2025 vom Land Brandenburg unterzeichneten Sechsten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Sechste Medienänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 am 1. Dezember 2025 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den 20. November 2025 Die Präsidentindes Landtages Brandenburg Dr. Ulrike Liedtke zum Staatsvertrag - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zum Staatsvertrag - Medienstaatsvertrag Anlagen1Sechster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag) 476.4 KB

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.