Zweites Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich: § 35 I Nr. 1 BauGB und venire contra factum proprium
Sachverhalt
Beteiligte
- Josef Baumgartner (Mandant): 56 Jahre, Vollerwerbslandwirt in der Gemeinde Amerberg, Landkreis Rosenheim, Außenbereich.
- Sohn Sebastian (26 Jahre): bis 2014 designierter Betriebsnachfolger, seither selbständiger Paketbote, Eigentümer des Grundstücks FlNr. 111/1.
- Sohn Quirin (23 Jahre): neuer designierter Betriebsnachfolger, hat ein Darlehen über 55.000 EUR für Betriebsmaßnahmen aufgenommen.
- Landratsamt Rosenheim: untere Bauaufsichtsbehörde, Ausgangsbehörde des angegriffenen Bescheids.
- Gemeinde Amerberg: hat ihr Einvernehmen erteilt.
- Rechtsanwältin Dr. Kieslinger (Bearbeiterin): Kanzlei in Rosenheim.
Geschehen
Fall „Genehmigtes Betriebsleiterwohnhaus 2009 und Übertragung 2010"
- Hofstelle auf FlNr. 111 (ca. 50 ha, ca. 150 Jahre alt, Wohnteil aus den 1960er Jahren, ca. 130 m² Wohnfläche für sieben Personen).
- Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.3.2009 genehmigte das Landratsamt Rosenheim ein Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 111/1 (ca. 1.500 m², ca. 200 m² …
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Lösung (Gutachten)
Schreiben an den Mandanten (Eilt sehr! Terminsache!), datiert 12.9.2016
A. Zusammenfassende Empfehlung
Obersatz: Eine Verpflichtungsklage gegen den Freistaat Bayern auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung wäre zwar heute noch fristwahrend zu erheben, hätte in der Sache aber voraussichtlich keinen Erfolg.
Ergebnis: Der Mandant ist vom Beschreiten des Rechtswegs abzuraten. Die Klagefrist endet heute (12.9.2016, 24 Uhr); umgehende Rückmeldung erforderlich.
B. Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
I. Statthafte Klageart
Obersatz: Statthaft ist die Versagungsgegenklage als besondere Form der Verpflichtungsklage.
Voraussetzungen: Begehren auf Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts, hier der Baugenehmigung.
Definition: Versagungsgegenklage gemäß § 42 I Alt. 2 VwGO.
Ergebnis: Klageziel ist die Verpflichtung des Freistaats Bayern, vertreten durch das Landratsamt Rosenheim (§ 78 I Nr. 1 VwGO iVm Art. 37 I 2 LKrO), zur Erteilung der Baugenehmigung.
II. Zuständiges …
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