Klausur · Sehr schwer

Zweites Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich: § 35 I Nr. 1 BauGB und venire contra factum proprium

Anwaltsklausur Öffentliches Recht Baurecht Verwaltungsprozessrecht

Sachverhalt

Beteiligte

  • Josef Baumgartner (Mandant): 56 Jahre, Vollerwerbslandwirt in der Gemeinde Amerberg, Landkreis Rosenheim, Außenbereich.
  • Sohn Sebastian (26 Jahre): bis 2014 designierter Betriebsnachfolger, seither selbständiger Paketbote, Eigentümer des Grundstücks FlNr. 111/1.
  • Sohn Quirin (23 Jahre): neuer designierter Betriebsnachfolger, hat ein Darlehen über 55.000 EUR für Betriebsmaßnahmen aufgenommen.
  • Landratsamt Rosenheim: untere Bauaufsichtsbehörde, Ausgangsbehörde des angegriffenen Bescheids.
  • Gemeinde Amerberg: hat ihr Einvernehmen erteilt.
  • Rechtsanwältin Dr. Kieslinger (Bearbeiterin): Kanzlei in Rosenheim.

Geschehen

Fall „Genehmigtes Betriebsleiterwohnhaus 2009 und Übertragung 2010"

  • Hofstelle auf FlNr. 111 (ca. 50 ha, ca. 150 Jahre alt, Wohnteil aus den 1960er Jahren, ca. 130 m² Wohnfläche für sieben Personen).
  • Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.3.2009 genehmigte das Landratsamt Rosenheim ein Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 111/1 (ca. 1.500 m², ca. 200 m² …

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Lösung (Gutachten)

Schreiben an den Mandanten (Eilt sehr! Terminsache!), datiert 12.9.2016

A. Zusammenfassende Empfehlung

Obersatz: Eine Verpflichtungsklage gegen den Freistaat Bayern auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung wäre zwar heute noch fristwahrend zu erheben, hätte in der Sache aber voraussichtlich keinen Erfolg.

Ergebnis: Der Mandant ist vom Beschreiten des Rechtswegs abzuraten. Die Klagefrist endet heute (12.9.2016, 24 Uhr); umgehende Rückmeldung erforderlich.

B. Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage

I. Statthafte Klageart

Obersatz: Statthaft ist die Versagungsgegenklage als besondere Form der Verpflichtungsklage.

Voraussetzungen: Begehren auf Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts, hier der Baugenehmigung.

Definition: Versagungsgegenklage gemäß § 42 I Alt. 2 VwGO.

Ergebnis: Klageziel ist die Verpflichtung des Freistaats Bayern, vertreten durch das Landratsamt Rosenheim (§ 78 I Nr. 1 VwGO iVm Art. 37 I 2 LKrO), zur Erteilung der Baugenehmigung.

II. Zuständiges …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.