Klausur · Schwer Volltext

Zurechnungsfragen — aberratio ictus, mittelbare Täterschaft und Rücktritt vom Anstiftungsversuch

Aberratio ictus manipulierter error in persona Tatentschluss Mittäterexzess Kausalität bei Gremienentscheidungen Rücktritt des Anstifters

Sachverhalt

Beteiligte

  • A: Studentin; aus persönlicher Kränkung gegen C; zugleich Mitglied einer fünfköpfigen Bande
  • B: scharfsinnige Kommilitonin; durchschaut As Plan und greift in dessen Ausführung ein
  • C: Kommilitonin der A; Eigentümerin des eigentlich anvisierten Laptops
  • D: Tischnachbar in der Bibliothek; tatsächlich Geschädigter im Laptop-Fall
  • Bande (5 Personen): demokratisch organisiert, absolute Mehrheit erforderlich
  • E, F: angeworbene Spezialisten zur Befragung des X
  • X: Verhörobjekt der Bande, soll im Verweigerungsfall getötet werden

Geschehen

Fall „Laptop"

In der Universitätsbibliothek beschließt A, den Laptop ihrer Kommilitonin C dadurch zu beschädigen, dass sie an dessen Ladekabel zieht und ihn vom Tisch fallen lässt. Da Cs Ladekabel mit anderen Kabeln in einer Mehrfachleiste verworren steckt, bückt sich A unter einem Vorwand zu Cs Platz, identifiziert das richtige Kabel zutreffend und markiert es korrekt mit einem Haftnotizzettel. Anschließend entfernt sich A.

B hat die Fehde durchschaut. Sie geht zum Tisch und steckt die Stromanschlüsse der Laptops von C und D vertauscht um. Wenige Augenblicke später kehrt A zurück und zieht rasch am markierten Kabel. Statt Cs Laptop fällt der von D zu Boden; er trägt erhebliche Dellen davon, läuft aber ohne Einschränkung weiter.

Fall „Interrogation"

A gehört einer streng demokratisch organisierten Fünf-Personen-Bande an; jede Aktion bedarf der absoluten Mehrheit. Die Bande verdächtigt X, Teil eines globalen Kartells zu sein, und beschließt, ihn zu verhören und im Falle der Auskunftsverweigerung zu töten. Vier der fünf Mitglieder — darunter A — stimmen dafür. Die Spezialisten E und F werden engagiert.

E und F nehmen den Auftrag wegen der lukrativen Bezahlung an. F ist von seinen Befragungskünsten überzeugt und erklärt auf dem Weg zu X, eine Tötung komme für ihn nur im Notfall in Betracht; er trägt vorsorglich ein Stilett. Beide geben sich als Staubsaugervertreter aus, gelangen so in Xs Wohnung und können X bei der Vorführung des Geräts an einem Stuhl fixieren. Sie befragen X höflich, ohne Drohungen oder Ausfälligkeiten. Nach zwei Stunden schweigt X weiterhin.

Als F den Raum verlässt, um sich für die nächste Befragungsrunde zu sammeln, beschließt E spontan, dass „genug gefragt" sei, und schießt dem ihr zugewandten X mit Tötungsabsicht in den Kopf. In diesem Moment stürmen Polizeibeamte das Haus; X hatte den Alarm ausgelöst, nachdem E und F sich auf seinen Wunsch nicht entfernt hatten. E und F werden festgenommen. X überlebt.

A befindet sich während der gesamten Aktion im Ausland. Bereits einige Stunden vor der vereinbarten Startzeit kommen ihr Zweifel; sie versucht, E und F von der Tat abzubringen, deren Handys sind jedoch ausgeschaltet. Daraufhin wählt sie den Polizeinotruf und schildert dem Beamten die anstehende Tat im Detail. Die Meldung wird aufgenommen, geht aber wegen technischer Probleme verloren.

Aufgabe

Prüfen Sie, inwiefern sich A, B, E und F nach dem StGB strafbar gemacht haben. § 221 StGB ist nicht zu prüfen.

Lösung (Gutachten)

Tatkomplex „Laptop"

A. Strafbarkeit der A

I. Anspruch auf Sachbeschädigung an Ds Laptop, § 303 I StGB

Obersatz

A könnte sich gem. § 303 I StGB strafbar gemacht haben, indem sie Ds Laptop zu Boden zog.

Voraussetzungen

  • Fremde bewegliche Sache
  • Beschädigung oder Zerstörung
  • Vorsatz

Subsumtion

1. Objektiver Tatbestand

Definition

Beschädigung ist eine nicht unerhebliche Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung (BeckOK StGB/Weidemann, Beck'scher Online-Kommentar StGB, 44. Ed. 1.11.2019, § 303 Rn. 8).

Subsumtion

Der Laptop des D ist fremde bewegliche Sache. Die Dellen sind nicht ohne Aufwand beseitigbar — Substanzverletzung liegt vor; eine Brauchbarkeitsminderung scheidet aus, da das Gerät uneingeschränkt funktioniert. Das Ziehen am Kabel ist conditio sine qua non und realisiert die geschaffene Gefahr; objektiv zurechenbar.

2. Subjektiver Tatbestand

Definition

Vorsatz ist Wissen und Wollen der den Tatbestand verwirklichenden Umstände. Beim error in persona vel objecto trifft der Täter das anvisierte Objekt, verwechselt es jedoch; bei der aberratio ictus verfehlt er das anvisierte Objekt und trifft ein anderes.

Streitstand

  • Sicht 1 (error in persona): A wollte „dasjenige Objekt, das am markierten Kabel hängt", beschädigen.
  • Sicht 2 (aberratio ictus): A hatte durch Markierung und Überprüfung den Laptop der C als anvisiertes Objekt konkretisiert.

Streitentscheid

Der Identifizierungsprozess vor dem Ziehen konkretisierte den Vorsatz auf Cs Laptop; die zweite Sicht überzeugt. A wollte gerade nicht irgendeinen, sondern den durch Markierung individualisierten Laptop beschädigen — eine aberratio ictus.

Streitstand zur Rechtsfolge

  • Gleichwertigkeitslehre: Bei Gleichwertigkeit der Objekte ist die aberratio ictus unbeachtlich; A wollte einen Laptop beschädigen und hat dies erreicht.
  • Beachtlichkeitslehre (h.M.): Die Konkretisierung des Vorsatzes auf das anvisierte Objekt wäre durch eine Unbeachtlichkeit fingiert; das Fehlgehen ist eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf, die nach § 16 I 1 StGB den Vorsatz entfallen lässt (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 49. Aufl. 2019, Rn. 377 ff. mwN; Murmann, Grundkurs Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 24 Rn. 54 ff.; Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht I, 5. Aufl. 2010, Rn. 169 f.).

Streitentscheid

Der Beachtlichkeitslehre ist zu folgen. Der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich beschädigten Laptops entfällt; in Betracht kommt nur eine fahrlässige Begehung (vorliegend nicht strafbar) und ein Versuch am ursprünglich anvisierten Objekt.

Ergebnis

Mangels Vorsatzes scheidet eine Strafbarkeit gem. § 303 I StGB hinsichtlich Ds Laptop aus.

II. Versuchte Sachbeschädigung an Cs Laptop, §§ 303 I, 22, 23 I Alt. 2 StGB

A handelte mit Schädigungsabsicht hinsichtlich Cs Laptop und setzte durch das Ziehen am Kabel unmittelbar zur Tat an, § 22 StGB. Eine versuchte Sachbeschädigung liegt vor; nach § 303 c StGB ist ein Strafantrag erforderlich.

B. Strafbarkeit der B

I. Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft, §§ 303 I, 25 I Alt. 2 StGB

Obersatz

B könnte sich durch das Vertauschen der Kabel in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 303 I, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Voraussetzungen

  • Tatbestand des § 303 I StGB durch das Werkzeug verwirklicht
  • Defizit beim Werkzeug, das die Tatherrschaft des Hintermanns begründet
  • Vorsatz bezüglich Tat und Werkzeugdefizit

Subsumtion

1. Objektiver Tatbestand

A hat den Laptop des D beschädigt, handelte aber wegen der aberratio ictus vorsatzlos. Indem B die Kabel vertauschte, nutzte sie das vorsatzausschließende Defizit der A gezielt aus und beherrschte kraft überlegenen Wissens die Tatausführung.

2. Subjektiver Tatbestand

B führte den Irrtum gezielt herbei und wollte ihn ausnutzen.

Ergebnis

B ist gem. §§ 303 I, 25 I Alt. 2 StGB strafbar; nach § 303 c StGB ist ein Strafantrag erforderlich.

Streitstand alternative Lösung

Wer bei A einen unbeachtlichen error in persona annimmt, käme zu volldeliktischer Haftung der A. Die mittelbare Täterschaft wäre dann am sog. „Dohna-Fall" zu diskutieren — manipulierter error in persona (LK-StGB/Schünemann, Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 25 Rn. 104 f.; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Murmann, StGB, 4. Aufl. 2019, StGB § 25 Rn. 22). Möglich wären auch Anstiftung oder Beihilfe (Nachweise bei MüKoStGB/Joecks, Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 25 Rn. 112 ff.).

Tatkomplex „Interrogation"

A. Strafbarkeit der E

I. Versuchter Mord, §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I Alt. 1 StGB

Obersatz

E könnte sich durch den Schuss auf X eines versuchten Mordes nach §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Voraussetzungen

  • Tatentschluss zur Tötung
  • Tatentschluss bezüglich eines Mordmerkmals
  • Unmittelbares Ansetzen

Subsumtion

1. Tatentschluss

E schoss mit Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades).

Definition

Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit; arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt des Angriffs eines solchen nicht versieht.

Streitstand

  • Maßgeblicher Zeitpunkt: Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs — hier war X aufgrund der zweistündigen Befragung nicht mehr arglos.
  • Vorverlagerungslehre (BGH): Bei planmäßigem Hineinlocken in einen Hinterhalt mit Tötungsabsicht und offener feindseliger Konfrontation ist auf den früheren Zeitpunkt abzustellen, sofern der Entzug der Verteidigungsmöglichkeiten fortwirkt (BGH NStZ 1989, 364 [365]; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, StGB § 211 Rn. 35 a f.; zustimmend NK-StGB/Neumann/Saliger, Nomos Kommentar StGB, 5. Aufl. 2017, § 211 Rn. 66).

Streitentscheid

Der Vorverlagerungslehre ist zu folgen. Andernfalls bliebe gerade ein besonders tückisches Vorgehen unerfasst (s. kritisch zur Vorverlagerung MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. 2017, § 211 Rn. 172 f.; vgl. Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, 43. Aufl. 2019, Rn. 64). Im Zeitpunkt des Hauseintritts war X arglos und wehrlos.

Definition

Habgier liegt vor, wenn die Tat Resultat eines übersteigerten Gewinnstrebens um jeden Preis ist; das Gewinnstreben muss bewusstseinsdominant, nicht das einzige Motiv sein.

Subsumtion

E bewertete den Auftrag als lukrativ und nahm ihn deshalb an; sie handelte habgierig.

2. Unmittelbares Ansetzen

Mit dem Schuss begann E die Ausführungshandlung, § 22 StGB.

3. Rechtswidrigkeit / Schuld

Gegeben.

Ergebnis

E hat sich nach §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I Alt. 1 StGB strafbar gemacht.

II. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224 I Nr. 2, 3, 5 StGB

Die Schussverletzung des X stellt eine körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB) und Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB) dar. Die Pistole ist Waffe iSd § 224 I Nr. 2 Alt. 1 StGB. Der hinterlistige Überfall iSd § 224 I Nr. 3 StGB liegt entsprechend der Heimtücke-Erwägungen wegen des planmäßigen Auftretens als Staubsaugervertreter vor. § 224 I Nr. 4 StGB scheidet aus, da F den Raum verlassen hatte (BeckOK StGB/Eschelbach, 44. Ed. 1.11.2019, § 224 Rn. 38). Der Kopfschuss ist konkret lebensgefährlich, § 224 I Nr. 5 StGB. E handelte vorsätzlich.

III. Freiheitsberaubung, § 239 I StGB

Durch die Fixierung am Stuhl wurde Xs Fortbewegungsfreiheit vollständig aufgehoben; E handelte absichtlich.

IV. Versuchte Nötigung, §§ 240 I, III, 22, 23 I Alt. 2 StGB

Die Fixierung war Gewalt iSd § 240 StGB; angestrebter Nötigungserfolg war die Auskunft, die jedoch ausblieb. E hatte das Nötigungsmittel bereits angewendet und damit unmittelbar angesetzt. Die Verwerflichkeitsklausel (§ 240 II StGB) ist erfüllt.

V. Verbrechensverabredung / Bereiterklärung zum Mord, §§ 30 II Var. 1, 211 StGB

Die Annahme des Tötungsauftrags ist Bereiterklärung iSd § 30 II Var. 1 StGB hinsichtlich eines Verbrechens (§ 12 I StGB; Fischer, 66. Aufl. 2019, StGB § 30 Rn. 10).

VI. Hausfriedensbruch, § 123 I StGB

Das Eindringen war durch erschlichenes Einverständnis nicht widerrechtlich; nach Aufdeckung der Täuschung und Aufforderung zum Verlassen verwirklichte E aber § 123 I Alt. 2 StGB.

B. Strafbarkeit des F

I. Mittäterschaftlicher Tötungsversuch, §§ 212 I, 22, 23 I Alt. 1, 25 II StGB

Obersatz

F könnte mittäterschaftlich nach §§ 212 I, 22, 23 I Alt. 1, 25 II StGB strafbar sein.

Subsumtion

1. Tatentschluss

Definition

Ein endgültiger Tatentschluss ist auch dann gegeben, wenn der Akteur die Ausführung von äußeren Umständen abhängig macht (bedingter Tatentschluss); allein die Ausführung — nicht der Entschluss — steht unter Bedingung (BGHSt 12, 306 [309 f.] = NJW 1959, 777; Wessels/Beulke/Satzger StrafR AT, 49. Aufl. 2019, Rn. 943; BeckOK StGB/Cornelius, 44. Ed. 1.5.2019, § 22 Rn. 32; LK-StGB/Hillenkamp, 12. Aufl. 2007, § 22 Rn. 44; aA BGH NStZ 2013, 579 m. abl. Bespr. Jäger JA 2013, 949).

Subsumtion

F war damit einverstanden, X im Notfall zu töten, und brachte ein Stilett mit. Ein bedingter Tatentschluss liegt vor.

2. Mittäterexzess

Definition

Eine Zurechnung nach § 25 II StGB setzt voraus, dass die Handlung in den Bahnen des gemeinsamen Tatplans verläuft; ein wesentliches Abweichen ist Mittäterexzess (Krey/Esser, Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2016, Rn. 946 f.).

Subsumtion

Der Tatplan sah die Tötung nur als Notfall-Option und im Einvernehmen beider vor; F hatte explizit erklärt, er werde nur im Notfall töten. Der unvermittelte Schuss der E während Fs Abwesenheit weicht wesentlich vom Plan ab — Mittäterexzess.

Ergebnis

Der Schuss ist F nicht zuzurechnen; ein mittäterschaftlicher Tötungsversuch scheidet aus. Der Streit um Einzel- vs. Gesamtlösung beim unmittelbaren Ansetzen (Heinrich, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2016, Rn. 739 ff.; Gropp, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2015, § 10 Rn. 191 ff.) kann dahinstehen.

II. Mittäterschaftliche gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224, 25 II StGB

Mittäterexzess wie unter I.; nicht zuzurechnen.

III. Mittäterschaftliche Freiheitsberaubung, §§ 239 I, 25 II StGB

Die Fixierung war vom gemeinsamen Tatplan erfasst.

IV. Mittäterschaftliche versuchte Nötigung, §§ 240 I, III, 22, 23 I Alt. 2, 25 II StGB

Vom gemeinsamen Tatplan erfasst.

V. Bereiterklärung zum Mord, §§ 30 II Var. 1, 211 StGB

Wie bei E.

VI. Hausfriedensbruch, § 123 I Alt. 2 StGB

F entfernte sich trotz Aufforderung nicht; § 123 I Alt. 2 StGB ist verwirklicht.

C. Strafbarkeit der A

I. Anstiftung zum versuchten Mord, §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I Alt. 1, 26 StGB

Obersatz

A könnte gem. §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I Alt. 1, 26 StGB strafbar sein.

Voraussetzungen

  • Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
  • Bestimmen zur Haupttat (Kausalität)
  • Doppelter Anstiftervorsatz
  • Kein Rücktritt

Subsumtion

1. Haupttat

Der Mordversuch der E (siehe oben) ist anknüpfungsfähig.

2. Bestimmen — Kausalitätsproblem bei Gremienabstimmung

Definition

Fraglich ist die Kausalität von As Stimme bei Gremienabstimmungen mit überzähligen Ja-Stimmen. Denkt man eine einzelne Ja-Stimme hinweg, hätte sich der Beschluss noch ergeben (kumulative Kausalität).

Streitstand

  • Mittäterschaftslösung der Rspr.: Sämtliche Ja-Stimmenden tragen den Beschluss in Mittäterschaft (§ 25 II StGB; BGHSt 37, 106 [132] = NJW 1990, 2560; Krey/Esser StrafR AT, 6. Aufl. 2016, Rn. 324).
  • Modifizierte Conditio-Formel (Satzger): Eine Handlung ist kausal, wenn sie alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt (Satzger JURA 2014, 186 [193]; bereits Satzger/Schmitt/Widmaier/Kudlich, 1. Aufl. 2009, StGB vor § 13 Rn. 43; jetzt Satzger/Schluckebier/Widmaier/Kudlich, 4. Aufl. 2019, StGB vor § 13 Rn. 48; Wessels/Beulke/Satzger StrafR AT, 49. Aufl. 2019, Rn. 236).

Streitentscheid

Nach beiden Auffassungen ist As Stimme kausal: Denkt man die mehrheitsbegründende und die Überhangstimme zusammen hinweg, scheitert der Beschluss.

3. Doppelter Anstiftervorsatz

A war in den Plan eingeweiht und kannte die heimtückische Begehungsweise. Die Habgier ist täterbezogenes Mordmerkmal (§ 28 II StGB) und nur in der Person der E erfüllt; A erfüllt jedoch die Heimtücke (tatbezogen) — eine Akzessorietätslockerung scheidet im Ergebnis aus.

4. Rücktritt nach § 24 II StGB analog

Obersatz

A könnte durch ihren Anruf bei der Polizei strafbefreiend zurückgetreten sein.

Voraussetzungen

  • Anwendbarkeit des § 24 II StGB im Vorbereitungsstadium
  • Ernsthaftes Verhinderungsbemühen (§ 24 II 2 Alt. 1 StGB)
  • Freiwilligkeit

Subsumtion

Die Verhinderung der Vollendung scheiterte am Organisationsversagen der Polizei; in Betracht kommt § 24 II 2 Alt. 1 StGB. As Anruf war ernsthaft und stellte angesichts ihrer Auslandslage das Optimum dar (BeckOK StGB/Cornelius, 44. Ed. 1.5.2019, § 24 Rn. 75).

Streitstand

  • e.A.: § 24 II StGB ist im Vorbereitungsstadium nicht anwendbar; es greifen die allgemeinen Zurechnungsregeln, wonach der Beteiligte seinen Tatbeitrag vollständig rückgängig machen muss (SK-StGB/Jäger, Systematischer Kommentar StGB, 9. Aufl. 2017, § 24 Rn. 106; Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2018, § 38 Rn. 9 ff.; Wessels/Beulke/Satzger StrafR AT, 49. Aufl. 2019, Rn. 1082 ff.; Dorn-Haag JA 2016, 674 [678]; Kölbel/Selter JA 2012, 1 [3 f.]).
  • a.A.: Analoge Anwendung des § 24 II StGB im Vorbereitungsstadium, da der frühe Aussteiger nicht schlechter gestellt werden darf als der späte (SK-StGB/Jäger, 9. Aufl. 2017, § 24 Rn. 106; NK-StGB/Zaczyk, 5. Aufl. 2017, § 24 Rn. 104; LK-StGB/Lilie/Albrecht, 12. Aufl. 2007, § 24 Rn. 377 f.; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Kudlich/Schuhr, 4. Aufl. 2019, StGB § 24 Rn. 62).

Streitentscheid

Der a.A. ist zu folgen. Wäre die Polizeimeldung adäquat behandelt worden, wäre die Tat gar nicht ins Versuchsstadium gelangt; die Wertung des § 24 II StGB ist heranzuziehen.

Freiwilligkeit

A handelte aus eigenen Zweifeln an der Richtigkeit der Aktion; Freiwilligkeit liegt vor.

Ergebnis

A ist analog § 24 II 2 Alt. 1 StGB zurückgetreten; eine Strafbarkeit nach §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I Alt. 1, 26 StGB scheidet aus.

II. Anstiftung zur (gefährlichen) Körperverletzung, §§ 223, 224, 26 StGB

Die Körperverletzung war vom Auftrag erfasst; ein Rücktritt scheidet bei Vollendung aus. Der Gedanke der tätigen Reue (vgl. § 239 a IV StGB) ist allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

III. Anstiftung zur Freiheitsberaubung, §§ 239 I, 26 StGB

Vollendet; kein Rücktritt.

IV. Anstiftung zur versuchten Nötigung, §§ 240 I, III, 22, 23 I Alt. 2, 26 StGB

Die Haupttat ist nicht vollendet; A ist analog § 24 II StGB zurückgetreten.

V. Verbrechensverabredung, §§ 30 II Var. 3, 211 StGB

A hat sich mit den Bandenmitgliedern zur Anstiftung zu einem Verbrechen verabredet (§ 30 II Var. 3 StGB). Sie ist aber nach § 31 II Alt. 1 StGB durch ernsthaftes Bemühen zurückgetreten; § 31 II StGB ist im Vorbereitungsstadium direkt anwendbar (Kölbel/Selter JA 2012, 1 [3 f.]).

VI. Anstiftung zum Hausfriedensbruch, §§ 123 I Alt. 2, 26 StGB

Die Verweigerung des Verlassens war von As Vorsatz erfasst; § 123 I Alt. 2 i.V.m. § 26 StGB ist verwirklicht.

Gesamtergebnis und Konkurrenzen

A: §§ 303 I, 22, 23 I Alt. 2 StGB (Cs Laptop) — in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu §§ 224 I Nr. 2, 3, 5, 26 StGB, §§ 239 I, 26 StGB, §§ 123 I Alt. 2, 26 StGB (sämtlich in Idealkonkurrenz).

B: §§ 303 I, 25 I Alt. 2 StGB (Ds Laptop).

E: In Idealkonkurrenz: §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I Alt. 1 StGB (§ 30 II StGB subsidiär; BeckOK StGB/Cornelius, 44. Ed. 1.5.2019, § 30 Rn. 18); §§ 224 I Nr. 2, 3, 5 StGB; § 239 I StGB; §§ 240 I, III, 22, 23 I Alt. 2 StGB; § 123 I Alt. 2 StGB.

F: In Idealkonkurrenz: §§ 239 I, 25 II StGB; §§ 240 I, III, 22, 23 I Alt. 2, 25 II StGB; §§ 30 II Var. 1, 211 StGB; § 123 I Alt. 2 StGB.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.