Klausur · Schwer Volltext

Der vertauschte Krug: Fehlgehen der Tat, Mittäterexzess und Rücktritt im Vorfeld

Aberratio ictus manipulierter error in persona Tatentschluss Mittäterexzess Kausalität bei Gremienentscheidungen Rücktritt des Anstifters

Sachverhalt

Ronja Falkner (R) besucht seit zwei Jahren den Abendkurs der Keramikwerkstatt des Kulturvereins „Speichergrund“ in Wismar. Seit Svenja Kuhlmann (S) ihr auf der Mitgliederversammlung im März offen vorgeworfen hat, deren Entwürfe abgeschaut zu haben, trägt R ihr das nach. Als R am Abend des 14. April die Werkstatt betritt, stehen im Abholregal die fertig gebrannten Arbeiten des letzten Kurses. Darunter befindet sich auch der große, hellblau glasierte Krug der S. Die Stücke stehen auf gleich aussehenden hölzernen Setzbrettern, die in Schienen laufen und sich nach vorn herausziehen lassen. R fasst den Plan, das Brett mit dem Krug der S ruckartig herauszureißen, damit der Krug zu Boden stürzt und Schaden nimmt.

Weil im Regal mehrere ähnliche Krüge stehen, will R zuvor sicher wissen, welches Stück der S gehört. Unter dem Vorwand, ihren Modellierschwamm zu suchen, tritt sie an das Regal, dreht die Krüge behutsam an und liest die in die Fußringe geritzten Kürzel. Sie ermittelt den Krug der S zutreffend, klemmt an das zugehörige Setzbrett eine blaue Wäscheklammer und geht an ihren Arbeitsplatz zurück.

Mila Torkelsen (M), die von dem Zerwürfnis zwischen R und S weiß, hat den Vorgang von ihrem Drehteller aus beobachtet und durchschaut, was R vorhat. Sie tritt an das Regal und tauscht die Krüge der S und des Tobias Reimers (T) gegeneinander aus; die Wäscheklammer lässt sie unberührt an ihrem Platz. Wenige Minuten später – der ganze Vorgang dauert kaum eine Viertelstunde – kehrt R zurück und zieht das gekennzeichnete Brett mit einem Ruck heraus. Der Krug des T fällt auf die Gummimatte. Er trägt am Fußring Absplitterungen und in der Glasur zahlreiche Haarrisse davon, ist aber weiterhin dicht und ohne Einschränkung zu gebrauchen.

Neben ihrem Kurs gehört R einem fünfköpfigen Zirkel an, der mit gestohlenen Sammlerstücken handelt. Der Zirkel entscheidet streng nach Mehrheit; jede Unternehmung setzt die Zustimmung der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder voraus. Der Zirkel verdächtigt den Speditionskaufmann Holger Brandes (H), den Zugangscode zu einem Lagerdepot zurückzuhalten, in dem die Erlöse des Zirkels verwahrt werden. Mit den Stimmen von vier Mitgliedern, darunter R, beschließt der Zirkel, Katrin Lindqvist (K) und Piet Marnach (P) damit zu beauftragen, H den Code abzupressen und ihn zu töten, falls er ihn nicht preisgibt.

K und P halten den Auftrag für einträglich und nehmen ihn deshalb an. Sie erscheinen genau zu der von den Auftraggebern festgelegten Stunde am 3. Mai bei H in Bremerhaven. P hält viel von seinem Verhandlungsgeschick; eine Tötung kommt für ihn, wie er auf der Fahrt erwähnt, allenfalls als letztes Mittel in Betracht. Für diesen Fall führt er ein Klappmesser mit sich. Die beiden geben sich als Servicetechniker jener Firma aus, die die Alarmanlage des H betreut, und werden eingelassen. Für eine angebliche Funktionsprüfung des Sturzmelders bitten sie H, in seinem Sessel Platz zu nehmen, und legen ihm einen breiten Prüfgurt um die Hüfte, der sich nur von hinten öffnen lässt. Sodann verlangen sie den Code. H begreift die Täuschung und fordert die beiden auf, sein Haus zu verlassen; K und P bleiben. H gelingt es, den Alarmknopf zu drücken, den er an einem Band um den Hals trägt und der stillen Alarm bei einer Wachzentrale auslöst; diese gibt den Vorfall erst nach mehreren erfolglosen Rückrufversuchen an die Polizei weiter.

In den folgenden zwei Stunden fragen K und P den H beharrlich nach dem Code aus. Sie bleiben dabei durchweg höflich, werden nicht ausfällig und stellen ihm für den Fall des Schweigens nichts in Aussicht. H schweigt. Als P kurz in den Garten tritt, um über das weitere Vorgehen nachzudenken, hält K das Gespräch für aussichtslos. Sie zieht eine Pistole und schießt dem ihr zugewandten H unvermittelt in den Kopf, um ihn zu töten. Im selben Moment dringen Polizeibeamte in das Haus ein. K und P werden festgenommen. H überlebt schwer verletzt.

R hält sich während der gesamten Unternehmung auf einer Messe in Verona auf; in den Plan ist sie bis in die Einzelheiten eingeweiht. Einige Stunden vor der vereinbarten Anfangszeit kommen ihr Bedenken gegen die Sache, und sie will K und P zurückpfeifen. Die beiden haben jedoch, wie untereinander verabredet, ihre Mobiltelefone zurückgelassen und sind nicht zu erreichen. R ruft deshalb bei der Kriminalwache in Bremerhaven an und schildert dem Beamten die bevorstehende Tat in allen Einzelheiten. Der Vermerk wird aufgenommen, bei der Erfassung jedoch einem falschen Vorgang zugeordnet und gelangt nicht zu den zuständigen Beamten.

Aufgabe

Prüfen Sie die Strafbarkeit von R, M, K und P nach dem StGB.

Bearbeitervermerk

§ 221 StGB und die §§ 129 ff. StGB sind nicht zu prüfen; Straftaten nach dem Waffengesetz bleiben außer Betracht. Auf das Erfordernis eines Strafantrags ist, soweit es darauf ankommt, im Gutachten hinzuweisen.

Lösung (Gutachten)

Erster Tatkomplex: Der Krug im Abholregal

A. Strafbarkeit der R

I. Sachbeschädigung zum Nachteil des T, § 303 I StGB

R könnte sich wegen Sachbeschädigung nach § 303 I StGB strafbar gemacht haben, indem sie das gekennzeichnete Setzbrett herausriss und dadurch den Krug des T zu Fall brachte.

1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand

Tatobjekt des § 303 I StGB ist eine fremde Sache. Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Der gebrannte Krug ist ein solcher Gegenstand. Er steht im Eigentum des T, gehört der R also nicht, auch nicht zu einem Bruchteil; er ist ihr mithin fremd.

R müsste den Krug beschädigt oder zerstört haben. Zerstört ist eine Sache, wenn ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist. Daran fehlt es, denn der Krug lässt sich weiterhin verwenden. Beschädigt ist eine Sache demgegenüber, wenn ihre stoffliche Beschaffenheit nicht nur unerheblich nachteilig verändert oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit spürbar herabgesetzt wird. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit scheidet hier aus: Der Krug ist nach dem Sturz nach wie vor dicht und uneingeschränkt zu gebrauchen. Der Fußring weist jedoch Absplitterungen auf, und die Glasur ist von zahlreichen Haarrissen durchzogen. Damit ist die körperliche Beschaffenheit des Kruges nachteilig verändert, und zwar in einer Weise, die sich nicht ohne nennenswerten Aufwand rückgängig machen ließe. Eine Substanzverletzung und damit eine Beschädigung liegt vor.

Das Verhalten der R müsste für diesen Erfolg ursächlich geworden sein. Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte R das Brett stehen lassen, wäre der Krug nicht heruntergefallen und unversehrt geblieben. Ihr Ruck war daher ursächlich. Der Schaden ist ihr auch objektiv zuzurechnen, denn in ihm hat sich gerade diejenige rechtlich missbilligte Gefahr niedergeschlagen, die sie durch das ruckartige Herausziehen des Brettes geschaffen hat.

b) Subjektiver Tatbestand

R müsste vorsätzlich gehandelt haben, § 15 StGB. Vorsätzlich handelt, wer die Umstände kennt, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, und ihre Verwirklichung will. R kam es darauf an, einen Krug zu beschädigen; insoweit handelte sie sogar absichtlich. Sie wollte allerdings nicht den Krug des T treffen, sondern denjenigen der S.

Damit stellt sich die Frage, wie sich dieses Auseinanderfallen von Vorstellung und Geschehen auf den Vorsatz auswirkt. In Betracht kommen zwei Irrtumsformen. Ein error in persona vel objecto ist gegeben, wenn der Täter genau dasjenige Objekt trifft, das er ins Auge gefasst hatte, sich über dessen Identität jedoch täuscht. Eine aberratio ictus liegt demgegenüber vor, wenn die Tat an dem anvisierten Objekt vorbeigeht und stattdessen ein anderes Objekt trifft, das der Täter nicht treffen wollte.

Welcher der beiden Formen der Sachverhalt zuzuordnen ist, hängt davon ab, wie man den Willen der R beschreibt. Stellt man darauf ab, dass sie schlicht dasjenige Stück beschädigen wollte, welches auf dem mit der Klammer versehenen Brett steht, so hat sie ihr Objekt getroffen und sich lediglich über dessen Identität geirrt; es läge ein error in persona vel objecto vor. Fasst man ihren Willen dagegen dahin, dass sie denjenigen Krug beschädigen wollte, den sie zuvor durch das Lesen der Fußringe als denjenigen der S ermittelt hatte, so hat sie dieses Objekt verfehlt und ein anderes getroffen; dann liegt eine aberratio ictus vor.

Hinweis: Die Zuordnung lässt sich mit beachtlichen Gründen in beide Richtungen vornehmen; beide Wege sind vertretbar. Entscheidend für die Bewertung ist nicht das Ergebnis, sondern dass die einmal gewählte Beschreibung konsequent durchgehalten wird – vor allem im Verhältnis zu der anschließenden Prüfung, die den Krug der S betrifft.

Vorzugswürdig ist die zweite Beschreibung. R hat sich nicht damit begnügt, irgendein Stück aus dem Regal zu greifen. Sie hat die eingeritzten Kürzel gelesen, das Stück der S zutreffend ermittelt und erst danach das Brett gekennzeichnet. Mit diesem Prüfungsvorgang hat sie ihren Willen auf ein bestimmtes Einzelstück festgelegt; die Klammer war für sie nur das Hilfsmittel, um dieses eine Stück später wiederzufinden, nicht ihr eigentliches Angriffsziel. Der Eingriff der M hat bewirkt, dass die Kennzeichnung ins Leere lief und die Tat das festgelegte Objekt verfehlte. Es liegt daher eine aberratio ictus vor.

Hinweis: Gegen diese Einordnung lässt sich einwenden, die Festlegung des Willens habe im Vorfeld stattgefunden, während es nach §§ 16 I 1, 8 S. 1 StGB auf die Vorstellung im Zeitpunkt der Tathandlung ankomme; in diesem Zeitpunkt habe R nur noch das Brett mit der Klammer vor Augen gehabt. Dem lässt sich entgegenhalten, dass eine solche Sicht die einheitliche Vorstellung der Täterin künstlich in zwei Teile zerlegt und den vorbereitenden Prüfungsvorgang ohne Grund für bedeutungslos erklärt.

Damit ist zu klären, welche Rechtsfolgen die aberratio ictus nach sich zieht. Nach einer Ansicht ist das Fehlgehen unbeachtlich, sofern das anvisierte und das getroffene Objekt rechtlich gleichwertig sind; diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil in beiden Fällen fremdes Eigentum an einem Krug betroffen ist. Tragendes Argument dieser Gleichwertigkeitstheorie ist, dass R eine fremde Sache dieser Art beschädigen wollte und genau dies erreicht hat; § 303 I StGB schütze das Eigentum als solches und knüpfe nicht an die Person des Eigentümers an.

Nach der Gegenauffassung, der Konkretisierungstheorie, ist das Fehlgehen beachtlich. Ihr tragendes Argument lautet, dass der Täter gerade dasjenige Objekt verfehlt hat, auf das sich sein Wille bezog. Wer das Fehlgehen für unbeachtlich hält, unterstellt dem Täter einen bloßen Gattungswillen – er habe irgendeine Sache dieser Art treffen wollen –, den er in Wahrheit nicht hatte, weil er sein Ziel zuvor auf ein bestimmtes Einzelstück festgelegt hatte. Eine solche Unterstellung liefe auf eine Fiktion hinaus, die mit dem Schuldgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre.

Die beiden Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass der Streit zu entscheiden ist. Der Konkretisierungstheorie ist zu folgen. Wer sein Angriffsobjekt sinnlich wahrnimmt und individualisiert, richtet seinen Willen auf dieses Stück und nicht auf eine Gattung; ihm den Erfolg an einem anderen Stück als gewollt zuzurechnen, hieße, den Vorsatz durch eine Wertung zu ersetzen. Das Fehlgehen ist daher als wesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Geschehensverlauf zu behandeln. Der Vorsatz bezüglich des tatsächlich getroffenen Kruges entfällt nach § 16 I 1 StGB.

2. Ergebnis

R hat sich durch das Herausreißen des Brettes nicht nach § 303 I StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Die Konkretisierungstheorie spaltet den Vorwurf auf: Versuch am anvisierten Objekt, Fahrlässigkeit am getroffenen. Der zweite Teil bleibt hier folgenlos, weil das Strafgesetzbuch die fahrlässige Sachbeschädigung nicht unter Strafe stellt. Wer an dieser Stelle eine „fahrlässige Sachbeschädigung“ prüft und bejaht, zeigt der Korrektur, dass er den Besonderen Teil nicht überblickt.

II. Versuchte Sachbeschädigung zum Nachteil der S, §§ 303 I, III, 22, 23 I Var. 2 StGB

R könnte sich wegen versuchter Sachbeschädigung strafbar gemacht haben, indem sie an dem Brett riss, um den Krug der S zu treffen.

1. Vorprüfung

Der Krug der S ist unversehrt geblieben; die Tat ist nicht vollendet. Die Sachbeschädigung ist ein Vergehen, § 12 II StGB. Ihr Versuch ist nach § 303 III StGB ausdrücklich mit Strafe bedroht und damit gemäß § 23 I Var. 2 StGB strafbar.

2. Tatentschluss

R müsste den Entschluss gefasst haben, den Tatbestand des § 303 I StGB zu verwirklichen. Sie wollte den hellblau glasierten Krug, den sie als denjenigen der S ermittelt hatte, zu Boden stürzen lassen, damit er Schaden nimmt. Sie wusste, dass der Krug einer anderen Kursteilnehmerin gehört, für sie also eine fremde Sache ist, und ihr kam es auf die Beschädigung gerade an. Der Tatentschluss lag vor.

3. Unmittelbares Ansetzen

R müsste nach ihrer Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt haben, § 22 StGB. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die nach seinem Plan ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen. Nach der Vorstellung der R sollte allein der Ruck am Brett genügen, um den Krug zum Absturz zu bringen; weitere Schritte waren nicht mehr vorgesehen. Mit dem Ruck hat sie unmittelbar angesetzt.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar; R handelte auch schuldhaft.

5. Rücktritt

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 I StGB scheidet aus. R hat ihr Vorhaben nicht aufgegeben, sondern für erledigt gehalten; sie hätte, um den Krug der S noch zu treffen, ein zweites Mal ansetzen müssen, wovon sie nichts wusste. Ein freiwilliges Aufgeben liegt darin nicht.

6. Ergebnis

R hat sich nach §§ 303 I, III, 22, 23 I Var. 2 StGB strafbar gemacht. Die Verfolgung setzt nach § 303c StGB einen Strafantrag voraus.

Hinweis: Der Aufbau des Versuchs ist zwingend: Vorprüfung, Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen, Rechtswidrigkeit, Schuld, Rücktritt. Wer den Tatentschluss erst nach dem Ansetzen prüft, verliert den inneren Zusammenhang, weil sich das Ansetzen nach § 22 StGB gerade nach der Vorstellung des Täters bemisst. Die Vorprüfung fällt bei einem Vergehen kurz, aber nicht weg: Die ausdrückliche Anordnung der Versuchsstrafbarkeit ist hier tragend.

B. Strafbarkeit der M

I. Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft, §§ 303 I, 25 I Alt. 2 StGB

M könnte sich wegen Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben, indem sie die beiden Krüge vertauschte.

1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand

Der Krug des T ist beschädigt worden; auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. Die zum Erfolg führende Handlung, das Herausreißen des Brettes, hat M nicht selbst vorgenommen. Sie könnte den Erfolg aber durch einen anderen begangen haben, § 25 I Alt. 2 StGB. Das setzt voraus, dass sie das Geschehen kraft überlegener Steuerung beherrscht und sich der handelnden Person wie eines Werkzeugs bedient hat. Eine solche Tatherrschaft ist insbesondere anzunehmen, wenn der unmittelbar Handelnde einen Strafbarkeitsmangel aufweist, den der Hintermann kennt und für seine Zwecke ausnutzt.

R handelte hinsichtlich der Beschädigung des Kruges des T ohne Vorsatz; ihr Vorsatz entfiel nach § 16 I 1 StGB. Sie war damit ein vorsatzlos handelndes Werkzeug. Diesen Mangel hat M nicht bloß vorgefunden, sondern durch das Vertauschen der Krüge selbst geschaffen: Sie hatte den Plan der R durchschaut, wusste um die Bedeutung der Klammer und lenkte den Zugriff der R gezielt auf ein Stück, das diese gar nicht treffen wollte. Sie beherrschte den Geschehensablauf damit kraft überlegenen Wissens. Eine Tatherrschaft der M ist zu bejahen.

b) Subjektiver Tatbestand

M kannte sämtliche Umstände, die ihre Herrschaft über das Geschehen begründeten, und wollte, dass der Krug des T zu Boden geht und beschädigt wird. Sie handelte vorsätzlich und mit dem Willen zur Tatherrschaft.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

Umstände, die die Tat rechtfertigen oder entschuldigen könnten, liegen nicht vor.

3. Ergebnis

M hat sich nach §§ 303 I, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht. Auch insoweit bedarf es nach § 303c StGB eines Strafantrags.

Hinweis: Die Konstellation ist der Schulfall des sogenannten manipulierten error in persona, der unter dem Namen des Dohna-Falls geführt wird: Jemand erfährt, dass ein anderer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einen Dritten erschießen will, und bestellt genau dorthin eine vierte Person, die der Schütze verwechselt und tötet. Der hiesige Fall unterscheidet sich davon in einem Punkt, auf den die Lösung steht und fällt: Die getäuschte Vordermannin hatte ihren Willen zuvor durch eigene Prüfungsakte auf ein bestimmtes Stück festgelegt. Genau deshalb ist ihr Irrtum als Fehlgehen der Tat einzuordnen, und genau deshalb fehlt ihr der Vorsatz, der die Herrschaft der Hintermännin begründet.

II. Anstiftung und Beihilfe

Weil M als Täterin haftet, treten eine Anstiftung nach § 26 StGB und eine Beihilfe nach § 27 StGB dahinter zurück; beide setzen zudem eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus, an der es hier gerade fehlt.

Hinweis: Wer bei R einen unbeachtlichen error in persona angenommen hat, muss hier konsequent anders vorgehen: R haftet dann voll deliktisch, ein vorsatzloses Werkzeug scheidet aus, und es stellt sich die Frage, ob eine mittelbare Täterschaft trotz volldeliktisch handelnden Vordermanns in Betracht kommt. Wer sie verneint, muss sich mit dem Wertungswiderspruch auseinandersetzen, dass die Strippenzieherin dann vollständig straflos bliebe; als Auswege werden Anstiftung und Beihilfe zur Sachbeschädigung diskutiert. Die schlechteste Lösung ist, das Problem stillschweigend zu übergehen.

C. Konkurrenzen im ersten Tatkomplex

R hat allein die versuchte Sachbeschädigung zum Nachteil der S verwirklicht; eine Konkurrenzfrage stellt sich bei ihr in diesem Tatkomplex nicht. M haftet allein aus §§ 303 I, 25 I Alt. 2 StGB.

Zweiter Tatkomplex: Das Verhör im Reihenhaus

A. Strafbarkeit der K

I. Versuchter Mord, §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I Var. 1 StGB

K könnte sich wegen versuchten Mordes strafbar gemacht haben, indem sie H in den Kopf schoss.

1. Vorprüfung

H hat überlebt; der Tod ist nicht eingetreten, die Tat also nicht vollendet. Mord ist ein Verbrechen, § 12 I StGB, so dass der Versuch nach § 23 I Var. 1 StGB stets strafbar ist.

2. Tatentschluss
a) Vorsatz hinsichtlich der Tötung

K feuerte aus kurzer Entfernung auf den Kopf des H, um dessen Tod herbeizuführen. Sie wollte den Erfolg gerade herbeiführen und handelte damit mit Absicht.

b) Mordmerkmale
aa) Heimtücke

K könnte den Vorsatz gehabt haben, heimtückisch zu töten. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, das bei Beginn des Angriffs mit einer Feindseligkeit gegen seinen Leib oder sein Leben nicht rechnet. Wehrlos ist, wer infolge dieser Arglosigkeit in seiner Fähigkeit zur Verteidigung erheblich eingeschränkt oder ihrer ganz beraubt ist.

H war im Zeitpunkt des Schusses durch den Prüfgurt an den Sessel gebunden und konnte dem Angriff nichts entgegensetzen; er war wehrlos, und K wollte diesen Zustand für sich nutzen. Fraglich ist allein, ob die Wehrlosigkeit auf Arglosigkeit beruhte. Maßgeblich ist grundsätzlich der Beginn des ersten Angriffs, der vom Tötungsvorsatz getragen ist, hier also die Abgabe des Schusses. Zu diesem Zeitpunkt saß H seit zwei Stunden gefesselt in seinem Sessel, hatte die Täuschung längst durchschaut, hatte vergeblich die Entfernung der beiden verlangt und war einem beharrlichen Ausfragen ausgesetzt. Nach der Vorstellung der K rechnete H daher mit weiteren Übergriffen; arglos war er in diesem Augenblick nicht mehr.

Die Rechtsprechung lässt von diesem Zeitpunkt jedoch eine Ausnahme zu. Lockt der Täter das Opfer planmäßig in eine Falle und tötet er es dort in offen feindseliger Auseinandersetzung, so kann es genügen, dass das Opfer beim Betreten der Falle arglos war, sofern der dadurch bewirkte Verlust der Verteidigungsmöglichkeiten bis zum Angriff fortwirkt. Überträgt man das auf den Fall, so ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem sich K und P als Servicetechniker Einlass verschafften und H nichts ahnend in seinem Sessel Platz nehmen ließen. Damals war H nach der Vorstellung der K arglos, und die dort geschaffene Fesselung wirkte bis zum Schuss unverändert fort.

Gegen die Vorverlagerung spricht, dass die Mordmerkmale eng auszulegen sind und die Ausnahme das Erfordernis der Arglosigkeit in der Sache aufzuweichen droht. Für sie streitet demgegenüber, dass sonst gerade das besonders tückische Vorgehen straflos bliebe: Wer sein Opfer erst durch Täuschung wehrlos macht und ihm sodann Zeit lässt, die Lage zu begreifen, stünde besser als derjenige, der sofort zuschlägt. Dieses Ergebnis wäre nicht hinnehmbar. Der Rechtsprechung ist deshalb zu folgen; K handelte mit dem Vorsatz, heimtückisch zu töten.

Hinweis: Eine abweichende Ansicht ist hier gut vertretbar und wird nicht schlechter bewertet, sofern die Vorverlagerungsrechtsprechung überhaupt gesehen und mit Argumenten abgelehnt wird. Wer die Heimtücke verneint, muss aber die Habgier umso sorgfältiger prüfen, weil andernfalls der Mordvorwurf entfiele und sich die anschließende Prüfung des § 28 StGB bei der Anstifterin erübrigen würde.

bb) Habgier

Das Verhalten der K könnte zudem das Mordmerkmal der Habgier erfüllen. Habgierig tötet, wer sich von einem rücksichtslosen, auf materiellen Gewinn gerichteten Streben leiten lässt, das andere Beweggründe zurücktreten lässt. Das Gewinnstreben muss das Bewusstsein beherrschen, braucht aber nicht das einzige Motiv zu sein. K hat den Auftrag angenommen, weil sie ihn für einträglich hielt; die in Aussicht gestellte Bezahlung war für sie der Grund, sich überhaupt auf die Sache einzulassen, und zu H hatte sie keinerlei eigene Beziehung. Sie handelte habgierig.

cc) Sonstige niedrige Beweggründe

Eines Rückgriffs auf die sonstigen niedrigen Beweggründe bedarf es daneben nicht. Dieses Merkmal ist innerhalb der ersten Gruppe des § 211 II StGB ein Auffangmerkmal; es tritt zurück, sobald ein spezielleres Motiv festgestellt ist. Da die Habgier vorliegt, ist der Beweggrund der K bereits erfasst.

3. Unmittelbares Ansetzen

Mit der Abgabe des Schusses hat K bereits mit der Ausführungshandlung selbst begonnen; ein unmittelbares Ansetzen nach § 22 StGB liegt vor.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld

Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich; insbesondere ging von dem gefesselten H kein Angriff aus. K handelte auch schuldhaft.

5. Rücktritt

Ein Rücktritt nach § 24 I StGB kommt nicht in Betracht. K wurde unmittelbar nach dem Schuss festgenommen und hatte keine Gelegenheit mehr, von weiteren Ausführungshandlungen abzusehen; ein freiwilliges Aufgeben liegt darin nicht.

6. Ergebnis

K hat sich nach §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I Var. 1 StGB strafbar gemacht.

II. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5 StGB

1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand

Durch den Schuss hat K dem H eine Wunde am Kopf zugefügt. Darin liegt eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, mithin eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 I Var. 1 StGB. Zugleich ist ein krankhafter, behandlungsbedürftiger Zustand hervorgerufen worden, so dass auch eine Gesundheitsschädigung nach § 223 I Var. 2 StGB vorliegt. Der Schuss war für beides ursächlich.

Die Pistole ist ein Gegenstand, der seiner Art nach dazu bestimmt ist, Menschen erhebliche Verletzungen beizubringen, und damit eine Waffe im Sinne des § 224 I Nr. 2 Alt. 1 StGB.

Die Verletzung könnte auch mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen worden sein, § 224 I Nr. 3 StGB. Ein Überfall ist ein plötzlicher Angriff auf einen Ahnungslosen, der sich darauf nicht einstellen kann. Hinterlistig ist er, wenn der Täter planmäßig vorgeht und seine wahren Absichten gezielt verdeckt, um dem Opfer die Abwehr zu erschweren. Es stellt sich dieselbe zeitliche Frage wie bei der Heimtücke, denn H versah sich des Schusses im Augenblick seiner Abgabe durchaus. Wer dort die Vorverlagerung auf das täuschende Eindringen zulässt, muss hier ebenso verfahren. Die planmäßige Verdeckung, die § 224 I Nr. 3 StGB über die Heimtücke hinaus verlangt, liegt in dem Auftreten als Servicetechniker eines Wartungsunternehmens. Die Qualifikation ist erfüllt.

In Betracht kommt ferner eine gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten, § 224 I Nr. 4 StGB. Die Vorschrift setzt voraus, dass sich das Opfer im Zeitpunkt der Verletzung mindestens zwei Personen gegenübersieht, weil erst dadurch seine Abwehrchancen sinken. Daran fehlt es: P hatte den Raum verlassen und war im Garten, als der Schuss fiel. Die Qualifikation ist nicht erfüllt.

Schließlich könnte eine das Leben gefährdende Behandlung vorliegen, § 224 I Nr. 5 StGB. Ein Schuss aus kurzer Entfernung in den Kopf ist für das Opfer konkret lebensgefährlich. Ob es genügt, dass die Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls allgemein geeignet ist, das Leben zu gefährden, kann daher offenbleiben.

b) Subjektiver Tatbestand

K kannte sämtliche Umstände des Grundtatbestandes und der Qualifikationen und wollte sie verwirklichen.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigung und Entschuldigung scheiden aus.

3. Ergebnis

K hat sich nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5 StGB strafbar gemacht.

III. Freiheitsberaubung, § 239 I StGB

Indem K den H mit dem Prüfgurt an den Sessel band, könnte sie ihn nach § 239 I Alt. 2 StGB der Freiheit beraubt haben. Der Freiheit beraubt ist, wem die Möglichkeit genommen wird, seinen Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu wechseln. Der Gurt ließ sich nur von hinten öffnen; H konnte den Sessel über zwei Stunden hinweg nicht verlassen. Seine Fortbewegungsfreiheit war damit vollständig aufgehoben. K handelte insoweit absichtlich, denn die Fesselung war das Mittel, mit dem sie H zum Reden bringen wollte. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe fehlen. K hat sich nach § 239 I StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Man kann an dieser Stelle die versuchte Erfolgsqualifikation nach §§ 239 IV, 22 StGB ansprechen, weil K den Tod des Gefesselten herbeiführen wollte. Sie lässt sich schon im Tatbestand verneinen – der Unrechtsgehalt geht im Tötungsversuch vollständig auf –, jedenfalls aber auf der Konkurrenzebene zurücktreten lassen. Ein kurzer Satz genügt; wer hier eine ausführliche Prüfung anlegt, verliert Zeit, die im dritten Tatkomplex fehlt.

IV. Nötigung, § 240 I StGB

1. Objektiver Tatbestand

In der Fesselung könnte zugleich eine Nötigung liegen. Dazu müsste K den H mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Verhalten genötigt haben.

Eine Drohung scheidet aus. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass K oder P dem H für den Fall des Schweigens Nachteile in Aussicht gestellt hätten; beide blieben höflich und wurden nicht ausfällig. Der bloße Umstand, dass H sich in einer bedrängten Lage befand, ersetzt die ausdrückliche oder schlüssige Ankündigung eines Übels nicht.

Die Fesselung stellt jedoch Gewalt dar. Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang, der einen geleisteten oder erwarteten Widerstand des Opfers überwinden soll; die feste Bindung an den Sessel erfüllt sogar die engen Anforderungen des klassischen Gewaltbegriffs.

Als Nötigungserfolg kommt nicht das Erdulden des Zwanges selbst in Betracht – also das Unterlassen der Fortbewegung –, sondern nur ein davon abtrennbares Verhalten, hier die Preisgabe des Zugangscodes. Diese ist ausgeblieben: H hat bis zuletzt geschwiegen. Ein Nötigungserfolg ist damit nicht eingetreten.

Hinweis: Gegen den Gedanken, schon das Dulden des Ausfragens als abtrennbaren Nötigungserfolg zu begreifen, spricht, dass H keine Verhaltensalternative hatte. Wo jede Wahl fehlt, liegt kein Verhalten des Opfers mehr vor, sondern reiner Duldungszwang – und den erfasst § 240 I StGB nach richtiger Ansicht nicht.

2. Ergebnis

Mangels Nötigungserfolgs ist die Tat nicht vollendet.

V. Versuchte Nötigung, §§ 240 I, III, 22, 23 I Var. 2 StGB

1. Vorprüfung

Die Tat ist nicht vollendet; der Versuch der Nötigung ist nach § 240 III StGB ausdrücklich strafbar.

2. Tatentschluss

K wollte H durch den Einsatz körperlichen Zwanges dazu bringen, den Zugangscode zu nennen, also zu einer Handlung. Der Tatentschluss lag vor.

3. Unmittelbares Ansetzen

K hatte das Nötigungsmittel bereits vollständig eingesetzt und die Forderung erhoben; sie hatte damit unmittelbar angesetzt.

Hinweis: Man mag fragen, ob wirklich die Fesselung zur Preisgabe des Codes führen sollte, wo doch das Reden durch das Ausfragen erreicht werden sollte. Präziser ist es, das Nötigungsmittel in der unter Gewalt fortgesetzten Ausfragung insgesamt zu sehen: Der Gurt sollte H den Rückzug abschneiden und ihn dem Zugriff der beiden aussetzen, bis er nachgab.

4. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe fehlen. Die Verwerflichkeit nach § 240 II StGB liegt vor: Körperlicher Zwang, um einem Menschen eine Auskunft abzupressen, ist in der Beziehung zwischen Mittel und Zweck in besonderem Maße sittlich zu missbilligen.

5. Schuld, Rücktritt, Ergebnis

K handelte schuldhaft. Ein Rücktritt scheidet aus, weil sie an weiteren Bemühungen durch ihre Festnahme gehindert war. K hat sich nach §§ 240 I, III, 22, 23 I Var. 2 StGB strafbar gemacht.

VI. Sichbereiterklären zu einem Verbrechen, §§ 30 II Var. 1, 211 StGB

Indem K den Auftrag des Zirkels annahm, könnte sie sich nach §§ 30 II Var. 1, 211 StGB strafbar gemacht haben. Ein Sichbereiterklären liegt vor, wenn jemand nach außen kundtut, ein wenigstens in den Grundzügen bestimmtes Verbrechen begehen zu wollen. Mord ist nach § 12 I StGB ein Verbrechen. Der Auftrag legte Opfer, Ziel und Zeitpunkt fest und ließ den beiden nur die Einschätzung, wann von H nichts mehr zu erwarten sei. Mit der Annahme hat K sich gegenüber den Auftraggebern gebunden. Sie handelte vorsätzlich; Rechtfertigung und Entschuldigung liegen nicht vor.

VII. Hausfriedensbruch, § 123 I Var. 2 StGB

Ein widerrechtliches Eindringen nach § 123 I Var. 1 StGB scheidet aus. H hat die beiden hereingelassen; sein Einverständnis ist rein tatsächlicher Natur, so dass es auf die Täuschung, die ihm zugrunde lag, nicht ankommt. Nachdem H die Täuschung erkannt und die Entfernung der beiden verlangt hatte, war ihre Befugnis zum Verweilen jedoch erloschen. K blieb gleichwohl. Sie hat sich damit unbefugt nicht entfernt und § 123 I Var. 2 StGB verwirklicht; die Verfolgung setzt nach § 123 II StGB einen Strafantrag voraus.

B. Strafbarkeit des P

I. Versuchter Mord in Mittäterschaft, §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I Var. 1, 25 II StGB

P könnte sich wegen des Schusses der K als Mittäter eines versuchten Mordes strafbar gemacht haben.

1. Vorprüfung

Die Tat ist nicht vollendet; der Versuch des Verbrechens ist nach § 23 I Var. 1 StGB strafbar.

2. Tatentschluss

Fraglich ist bereits, ob P zur Tat endgültig entschlossen und nicht bloß tatgeneigt war. Dagegen ließe sich anführen, dass er auf sein Verhandlungsgeschick vertraute und annahm, H werde reden, so dass sich die Frage der Tötung nicht stellen werde. Andererseits hat er einen Auftrag angenommen, der die Tötung für den Fall des Schweigens ausdrücklich vorsah, und er hat für eben diesen Fall ein Klappmesser mitgeführt. Ein solcher Entschluss, dessen Ausführung von einem äußeren Umstand – hier dem Aussageverhalten des H – abhängig gemacht wird, steht der Annahme eines endgültigen Tatentschlusses nicht entgegen. Unter einen Vorbehalt gestellt ist nur die Ausführung der Tat, nicht der Entschluss zu ihr. Es liegt daher ein Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage und nicht bloße Tatgeneigtheit vor.

Hinweis: Die Gegenansicht ist mit entsprechender Begründung gut vertretbar. Man kann einwenden, P habe sich die Entscheidung über die Tötung gerade noch offenhalten wollen. Dagegen spricht allerdings, dass ein solcher Vorbehalt im Sachverhalt nirgends angelegt ist – er hat den Auftrag mit der Tötungsoption angenommen und sich mit dem Messer bewaffnet. Ein zweiter denkbarer Einwand, der Entschluss sei hinsichtlich der Ausführungsmodalitäten zu unbestimmt gewesen, trägt ebenfalls nicht: Ort und Zeitpunkt standen fest, und ein Tatmittel war vorhanden.

3. Unmittelbares Ansetzen

P selbst hat zu einer Tötung nicht angesetzt; er war im Garten, als der Schuss fiel. In Betracht kommt allein, ihm das Ansetzen der K zuzurechnen. Ob das Ansetzen bei mehreren Beteiligten für jeden gesondert zu bestimmen ist (Einzellösung) oder ob das Ansetzen eines Mittäters den übrigen nach § 25 II StGB zugerechnet wird (Gesamtlösung), ist umstritten.

Der Streit kann jedoch offenbleiben, wenn P der Schuss schon aus einem anderen Grund nicht zuzurechnen ist. Die Zurechnung nach § 25 II StGB verlangt neben einem gemeinsamen Tatplan, dass das fragliche Verhalten sich noch im Rahmen dieses Plans hält. Daran bestehen hier durchgreifende Zweifel. Der Plan der beiden war, H zunächst auszufragen und erst dann zu töten, wenn von ihm nichts mehr zu erwarten war. Diesen Übergang durfte keiner allein vollziehen: P hatte deutlich gemacht, dass eine Tötung für ihn nur das letzte Mittel sei, und er hatte den Raum gerade verlassen, um über das weitere Vorgehen nachzudenken. Der Tatplan ist daher dahin auszulegen, dass der Wechsel vom Gespräch zur Tötung das Einverständnis beider voraussetzte. Der ohne jede Absprache abgegebene Schuss weicht damit wesentlich vom gemeinsamen Plan ab und stellt aus der Sicht des P einen Mittäterexzess dar.

Hinweis: Die Gegenansicht, die eine wesentliche Abweichung verneint, ist vertretbar; sie muss dann aber erklären, warum die Entscheidung über Leben und Tod nach dem Plan bei jedem Einzelnen liegen sollte, obwohl einer der beiden die Tötung ausdrücklich als äußerstes Mittel bezeichnet hatte. Wer den Exzess bejaht, sollte ausdrücklich sagen, dass es auf den Streit zwischen Einzel- und Gesamtlösung dann nicht mehr ankommt – das ist ein sauberer Streitentscheid und keine Ausweichbewegung.

4. Ergebnis

Der Schuss der K ist P nicht zuzurechnen. Eine mittäterschaftlich versuchte Tötung scheidet aus.

Hinweis: Man könnte erwägen, bereits im Ausfragen ein unmittelbares Ansetzen zum Tötungsdelikt zu sehen. Das überzeugt nicht: Zwischen dem Gespräch und dem Griff zur Waffe liegt mit dem Entschluss, das Gespräch für gescheitert zu erklären, ein wesentlicher Zwischenschritt. Eine andere Ansicht ist hier kaum zu begründen.

II. Gefährliche Körperverletzung in Mittäterschaft, §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5, 25 II StGB

Für die durch den Schuss verursachte Körperverletzung gilt nichts anderes als für den Tötungsversuch: Sie beruht auf demselben Exzess der K und ist P deshalb weder als Handlung noch im Erfolg zuzurechnen. Eine Strafbarkeit scheidet aus.

III. Freiheitsberaubung in Mittäterschaft, §§ 239 I, 25 II StGB

Die Fesselung des H war Bestandteil des gemeinsamen Plans; P hat den Gurt gemeinsam mit K angelegt. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft und ist nach §§ 239 I, 25 II StGB strafbar.

IV. Versuchte Nötigung in Mittäterschaft, §§ 240 I, III, 22, 23 I Var. 2, 25 II StGB

Auch das Ausfragen des gefesselten H war vom gemeinsamen Plan getragen und wurde von P über zwei Stunden hinweg selbst betrieben. Es gilt das oben Gesagte; P ist wegen versuchter Nötigung in Mittäterschaft strafbar.

V. Sichbereiterklären zu einem Verbrechen, §§ 30 II Var. 1, 211 StGB

P hat sich, wie K, gegenüber den Auftraggebern zur Ausführung eines Mordes bereit erklärt. Insoweit ergeben sich gegenüber der Prüfung der K keine Abweichungen; auf den bedingten Charakter seines Entschlusses kommt es nach dem oben Gesagten nicht an.

VI. Hausfriedensbruch, § 123 I Var. 2 StGB

Auch P hat sich nach der Aufforderung des H nicht entfernt und dadurch § 123 I Var. 2 StGB verwirklicht.

C. Strafbarkeit der R

I. Anstiftung zum versuchten Mord, §§ 26, 212 I, 211 II, 22, 23 I Var. 1 StGB

In der Zustimmung, die R in der Abstimmung des Zirkels erteilt hat, könnte eine Anstiftung zum versuchten Mord liegen.

1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

Der versuchte Mord der K ist eine vorsätzliche und rechtswidrige Tat und damit eine taugliche Haupttat im Sinne des § 26 StGB.

bb) Bestimmen zur Haupttat

R müsste K zu dieser Tat bestimmt haben. Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter. K hat den Entschluss, H notfalls zu töten, allein deshalb gefasst, weil der Zirkel ihr den entsprechenden Auftrag erteilt hat; ohne diesen Auftrag hätte sie von H nie gehört. Der Beschluss des Zirkels hat den Entschluss der K also hervorgerufen.

Fraglich ist jedoch, ob gerade der Beitrag der R für diesen Beschluss ursächlich war. Der Zirkel hat mit vier von fünf Stimmen entschieden, während die absolute Mehrheit bereits bei drei Stimmen erreicht ist. Denkt man die Stimme der R hinweg, so wäre der Auftrag mit den verbleibenden drei Stimmen gleichwohl erteilt worden; der Erfolg wäre also auch ohne ihr Verhalten eingetreten. Nach der herkömmlichen Formel wäre ihre Stimme mithin nicht ursächlich.

Dieses Ergebnis ist nicht hinnehmbar. Sobald ein Gremium mit auch nur einer Stimme mehr als erforderlich entscheidet, ließe sich jede einzelne Stimme hinwegdenken, ohne dass der Beschluss entfiele – mit der Folge, dass sämtliche Zustimmenden entlastet wären, obwohl der Beschluss unbestreitbar Wirkung entfaltet hat. Ein Zurechnungssubjekt bliebe nicht übrig. Das Strafrecht kann diese Lücke nicht hinnehmen.

Zur Lösung wird vorgeschlagen, das Verhältnis der überzähligen Ja-Stimme zu der mehrheitsbegründenden Stimme als Fall der alternativen Kausalität zu begreifen und die Formel entsprechend zu ergänzen: Ursächlich ist ein Verhalten auch dann, wenn es zwar für sich allein, nicht aber zusammen mit den weiteren Bedingungen hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Fällt allein die Stimme der R fort, bleibt die Mehrheit bestehen; fallen ihre Stimme und eine weitere Zustimmung gemeinsam fort, wird das Quorum verfehlt und ein Beschluss kommt nicht zustande. Die Ja-Stimmen stehen also untereinander im Verhältnis kumulativer Kausalität, während zwischen der mehrheitsbegründenden und der überzähligen Stimme alternative Kausalität besteht. Nach dieser Betrachtung war die Stimme der R für den Beschluss und damit für das Bestimmen der K ursächlich.

Hinweis: Im Ergebnis besteht Einigkeit; auseinander gehen allein die Begründungen. Die Rechtsprechung, die diese Frage im Zusammenhang mit der Produkthaftung im sogenannten Ledersprayfall behandelt hat, rechnet allen Zustimmenden den Beschluss über die Grundsätze der Mittäterschaft nach § 25 II StGB zu und gelangt so ebenfalls zur Verantwortlichkeit jedes Einzelnen. Eine vertiefte Kenntnis der Streitstände wird in der Klausur nicht erwartet – wohl aber, dass das Problem überhaupt gesehen und nicht mit einem beiläufigen Satz zur Kausalität übergangen wird.

b) Subjektiver Tatbestand
aa) Vorsatz hinsichtlich der Haupttat

R müsste Vorsatz bezüglich der vollendeten und vorsätzlichen Haupttat gehabt haben. Sie war in den Plan bis in die Einzelheiten eingeweiht und wollte, dass H im Fall des Schweigens getötet wird. Dass der Schuss aus der Sicht des P einen Exzess darstellt, ändert daran nichts: Für die Auftraggeber war es gerade den Beauftragten überlassen einzuschätzen, wann von H nichts mehr zu erwarten sei. Das Verhalten der K hielt sich damit im Rahmen dessen, was R wollte. R kannte auch die Umstände, aus denen sich die heimtückische Begehungsweise ergab, denn das täuschende Auftreten war Teil des Plans, in den sie eingeweiht war.

bb) Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens

Auch hinsichtlich ihrer Stimme und des dadurch mitbewirkten Beschlusses handelte R vorsätzlich.

c) Lockerung der Akzessorietät, § 28 StGB

Das Mordmerkmal der Habgier ist täterbezogen und damit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB. In der Person der R liegt es nicht vor; sie handelte nicht aus einem auf Gewinn gerichteten Erwerbsstreben, sondern zur Sicherung der Erlöse des Zirkels. Ob dieses Fehlen über § 28 I StGB zu einer Strafmilderung oder mit der Gegenauffassung über § 28 II StGB zu einer Tatbestandsverschiebung führt, kann jedoch dahinstehen. Denn R hatte Kenntnis von der Heimtücke, und dieses Merkmal ist tatbezogen; es wird nach den allgemeinen Regeln zugerechnet. Der Vorwurf der Anstiftung zu einem Mordversuch trifft sie deshalb unabhängig von der Habgier der K.

Hinweis: Erwägen lässt sich, ob R nicht ein eigenes täterbezogenes Merkmal verwirklicht, indem sie die Tötung eines Menschen davon abhängig macht, ob er eine Auskunft erteilt – man könnte darin einen sonstigen niedrigen Beweggrund sehen. Wer diesen Weg geht, muss ihn allerdings auch für K gehen; dann erübrigt sich die sonst nötige Konstruktion über gekreuzte Mordmerkmale.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

Gründe, die die Tat rechtfertigen oder die Schuld ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich.

3. Rücktritt, § 24 II StGB

R könnte von der Anstiftung strafbefreiend zurückgetreten sein, indem sie einige Stunden vor der vereinbarten Zeit versuchte, K und P zurückzupfeifen, und die Kriminalwache über die bevorstehende Tat unterrichtete.

Eine Verhinderung der Vollendung nach § 24 II 1 StGB liegt nicht vor: Der Anruf der R hat den Ausgang des Geschehens nicht beeinflusst, weil der Vermerk verloren ging; dass H überlebte, beruhte auf seinem eigenen Alarm und dem Zufall des Schussverlaufs. In Betracht kommt jedoch ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung, § 24 II 2 Alt. 1 StGB. Ernsthaft bemüht ist, wer alles tut, was er nach seiner Vorstellung für geeignet und ausreichend hält, um den Erfolg abzuwenden. R hat zunächst versucht, die beiden unmittelbar zu erreichen, und sich, als das misslang, an die Polizei gewandt und den Sachverhalt vollständig geschildert. Aus dem Ausland heraus war ihr Mehr nicht möglich; ihr Verhalten stellt sogar das Äußerste dar, was ihr zu Gebote stand, so dass auch strengere Anforderungen erfüllt wären.

Problematisch ist allein, dass ihre Rücktrittshandlung noch im Vorbereitungsstadium lag, nämlich Stunden vor dem Beginn der Ausführung. Nach verbreiteter Ansicht ist § 24 II StGB in diesem Stadium nicht anwendbar; es gälten allein die allgemeinen Regeln der Teilnahme. Begründet wird das mit dem Wortlaut, der ein Verhindern der Vollendung verlangt und damit einen bereits begonnenen Versuch voraussetzt. Nach den allgemeinen Regeln bliebe der Beteiligte nur straflos, wenn er seinen Tatbeitrag vollständig zurückgenommen hätte; das Risiko, seinen Beitrag nicht mehr einfangen zu können, trägt er selbst. Eine Anzeige bei der Polizei genügt dafür jedenfalls nicht.

Die Gegenauffassung wendet § 24 II StGB entsprechend an. Ihr tragendes Argument lautet, dass derjenige, der bereits im Vorfeld von der Tat Abstand nimmt, nicht schlechter stehen darf als derjenige, der sich erst nach begonnenem Versuch zur Umkehr entschließt. Da die beiden Ansichten hier zu verschiedenen Ergebnissen führen, ist der Streit zu entscheiden.

Der ersten Ansicht ist zuzugeben, dass sich mit dem Versuch der K genau diejenige Gefahr verwirklicht hat, die R durch ihre Stimme geschaffen hatte, und dass der im Vorfeld Beteiligte das Geschehen später nicht mehr steuern kann. Gleichwohl überzeugt die Wertung des § 24 II StGB: Es wäre widersinnig, die frühere und damit wirksamere Umkehr strenger zu behandeln als die späte. Das gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maße, denn wäre die Anzeige der R ordnungsgemäß bearbeitet worden, wäre es nicht einmal zum Versuch gekommen; dass sie im Vorgangssystem verloren ging, darf ihr nicht zur Last fallen. § 24 II 2 Alt. 1 StGB ist deshalb entsprechend anzuwenden.

Das Bemühen der R war schließlich freiwillig, denn es beruhte auf einem selbst gesetzten Motiv: Ihr kamen Bedenken gegen die Sache; ein äußerer Zwang bestand nicht. R ist damit nach § 24 II 2 Alt. 1 StGB entsprechend zurückgetreten.

Hinweis: Auch wer § 24 II StGB für unanwendbar hält, kann am Ende bei derselben Straflosigkeit ankommen: Man mag das Versagen bei der Bearbeitung der Anzeige dem Risikobereich des Staates zuordnen und den Beitrag der Anstifterin deshalb als zurückgeholt ansehen. Wichtig für die Bewertung ist nicht die gewählte Konstruktion, sondern dass die Problematik des Rücktritts im Vorbereitungsstadium erkannt und ausdrücklich entschieden wird.

4. Ergebnis

R ist nicht wegen Anstiftung zum versuchten Mord strafbar.

II. Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5, 26 StGB

Der Schuss der K hat auch die Körperverletzungsdelikte verwirklicht, und zwar innerhalb der Vorgaben des Auftrags, so dass R hierzu vorsätzlich bestimmt hat. Auf die Ausführungen zur Kausalität ihrer Stimme und zu ihrem Vorsatz kann verwiesen werden. Ein Rücktritt kommt nicht in Betracht, weil diese Tat vollendet ist und § 24 StGB nur beim Versuch strafbefreiend wirkt. R hat sich nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5, 26 StGB strafbar gemacht.

Ihr ernsthaftes Bemühen bleibt gleichwohl nicht folgenlos: Der Gedanke der tätigen Reue, den das Gesetz etwa in § 239a IV StGB auch für Fälle des Erfolgseintritts aufgreift, lässt sich nach § 46 StGB bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten heranziehen.

III. Anstiftung zur Freiheitsberaubung, §§ 239 I, 26 StGB

Für die Anstiftung zur Freiheitsberaubung gilt das zu II. Gesagte entsprechend. Die Fesselung war Teil des Auftrags, die Tat ist vollendet, ein Rücktritt scheidet aus. R ist nach §§ 239 I, 26 StGB strafbar.

IV. Anstiftung zur versuchten Nötigung, §§ 240 I, III, 22, 23 I Var. 2, 26 StGB

R hat auch den Entschluss hervorgerufen, dem H die Auskunft mit Gewalt abzupressen; mit dem Nötigungsversuch der K und des P liegt eine taugliche Haupttat vor. Da diese Tat im Versuch stecken geblieben ist, gilt für den Rücktritt dasselbe wie beim Tötungsversuch: R ist nach § 24 II 2 Alt. 1 StGB entsprechend zurückgetreten und deshalb nicht strafbar.

V. Verabredung zu einem Verbrechen, §§ 30 II Var. 3, 211 StGB

R könnte sich nach §§ 30 II, 211 StGB strafbar gemacht haben. Ob sie das Erbieten der K und des P im Sinne der zweiten Variante angenommen hat, lässt sich dem Sachverhalt nicht sicher entnehmen, denn über einen unmittelbaren Kontakt zwischen ihr und den beiden ist nichts mitgeteilt. Jedenfalls hat sie sich aber mit den übrigen Mitgliedern des Zirkels darüber verständigt, andere zu einem Mord zu bestimmen; damit ist die dritte Variante des § 30 II StGB erfüllt. Sie handelte vorsätzlich; Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe fehlen.

Auch insoweit ist R jedoch zurückgetreten, § 31 II StGB. Ihr freiwilliges und ernsthaftes Bemühen genügt hier bereits nach dem Wortlaut, denn der Mord ist ohne ihr Zutun unterblieben.

Hinweis: Der Unterschied zu § 24 II StGB liegt im Wortlaut und ist für die Klausur bedeutsam: § 31 II StGB spricht davon, dass sich der Zurücktretende bemüht, „die Tat“ zu verhindern, nicht davon, dass er die „Vollendung“ verhindert. Die Vorschrift ist deshalb auf das Vorbereitungsstadium unmittelbar zugeschnitten und dort ohne jede Analogie anwendbar. Wer beide Vorschriften ununterschieden nebeneinanderstellt, verschenkt einen naheliegenden Punkt.

VI. Anstiftung zum Hausfriedensbruch, §§ 123 I Var. 2, 26 StGB

R war in den Plan eingeweiht und ging davon aus, dass K und P sich, um den Auftrag auszuführen, auch gegen den erklärten Willen des H in dessen Haus aufhalten würden. Sie hat damit auch zum Hausfriedensbruch bestimmt und ist nach §§ 123 I Var. 2, 26 StGB strafbar.

D. Konkurrenzen im zweiten Tatkomplex

Bei K stehen sämtliche verwirklichten Delikte in Tateinheit, § 52 StGB, weil sie auf einem einheitlichen, zeitlich und räumlich zusammenhängenden Geschehen beruhen: der versuchte Mord nach §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I Var. 1 StGB, die gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5 StGB, die Freiheitsberaubung nach § 239 I StGB, die versuchte Nötigung nach §§ 240 I, III, 22, 23 I Var. 2 StGB sowie der Hausfriedensbruch nach § 123 I Var. 2 StGB. Das Sichbereiterklären nach §§ 30 II Var. 1, 211 StGB tritt als bloße Vorstufe hinter den Versuch zurück.

Bei P stehen die Freiheitsberaubung nach §§ 239 I, 25 II StGB, die versuchte Nötigung nach §§ 240 I, III, 22, 23 I Var. 2, 25 II StGB, das Sichbereiterklären nach §§ 30 II Var. 1, 211 StGB und der Hausfriedensbruch nach § 123 I Var. 2 StGB in Tateinheit, § 52 StGB. Das Sichbereiterklären tritt hier nicht zurück, weil es mangels zurechenbaren Tötungsversuchs keine Haupttat gibt, hinter die es zurücktreten könnte.

Bei R beruhen sämtliche Anstiftungstaten auf einer einzigen Handlung, nämlich ihrer Stimmabgabe in der Abstimmung des Zirkels. Sie stehen deshalb zueinander in Tateinheit, § 52 StGB.

Gesamtergebnis und Gesamtkonkurrenzen

R hat sich im ersten Tatkomplex wegen versuchter Sachbeschädigung nach §§ 303 I, III, 22, 23 I Var. 2 StGB strafbar gemacht. Im zweiten Tatkomplex ist sie wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5, 26 StGB, Anstiftung zur Freiheitsberaubung nach §§ 239 I, 26 StGB und Anstiftung zum Hausfriedensbruch nach §§ 123 I Var. 2, 26 StGB strafbar; diese Taten stehen untereinander in Tateinheit, § 52 StGB, und zur versuchten Sachbeschädigung im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Von der Anstiftung zum versuchten Mord, von der Anstiftung zur versuchten Nötigung und von der Verabredung zum Mord ist sie strafbefreiend zurückgetreten.

M hat sich wegen Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft nach §§ 303 I, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht.

K hat sich wegen versuchten Mordes nach §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I Var. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5 StGB, mit Freiheitsberaubung nach § 239 I StGB, mit versuchter Nötigung nach §§ 240 I, III, 22, 23 I Var. 2 StGB und mit Hausfriedensbruch nach § 123 I Var. 2 StGB strafbar gemacht.

P hat sich wegen Freiheitsberaubung nach §§ 239 I, 25 II StGB in Tateinheit mit versuchter Nötigung nach §§ 240 I, III, 22, 23 I Var. 2, 25 II StGB, mit dem Sichbereiterklären zu einem Verbrechen nach §§ 30 II Var. 1, 211 StGB und mit Hausfriedensbruch nach § 123 I Var. 2 StGB strafbar gemacht.

Die Verfolgung der Sachbeschädigungsdelikte setzt nach § 303c StGB, diejenige des Hausfriedensbruchs nach § 123 II StGB einen Strafantrag voraus.

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