Zimmer sieben bleibt belegt: Folgenbeseitigung nach abgelaufener Obdachloseneinweisung
Sachverhalt
Konrad Steinhäuser (S) betreibt seit 2009 in der Klosterstraße 11 der kreisangehörigen Stadt Immenbrück das Hotel „Zur Klosterpforte“, ein Haus mit vierzehn Gästezimmern. Das Grundstück und das Gebäude stehen in seinem Eigentum. Immenbrück hat rund 23.000 Einwohner und lebt zwischen Mai und September vom Radtourismus entlang der Wörnitzauen; von November bis April steht regelmäßig die Hälfte der Zimmer leer.
Robert Kaltenbrunn (R), 54 Jahre alt, verlor am 3. Februar 2025 seine Wohnung. Sein Vermieter hatte das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen gekündigt und einen Räumungstitel erwirkt; der Gerichtsvollzieher setzte R an diesem Tag aus der Wohnung. R bezieht Bürgergeld, verfügt über kein Vermögen und hat niemanden, bei dem er unterkommen könnte. In der Nacht auf den 4. Februar 2025 lagen die Temperaturen bei minus neun Grad.
Die Stadt Immenbrück hält für unfreiwillig obdachlose Menschen eine Unterkunft mit zwölf Plätzen in der Bahnhofsallee bereit. Sie war am 4. Februar 2025 …
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Lösung (Gutachten)
Frage 1
Die Klage des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein.
1. Keine aufdrängende Sonderzuweisung
Eine aufdrängende Sonderzuweisung, die den Streit unabhängig von seiner Rechtsnatur den Verwaltungsgerichten zuwiese, ist nicht ersichtlich. Es bleibt bei der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO.
2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Die Streitigkeit müsste öffentlich-rechtlicher Natur sein. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit, wenn die für sie streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören. Wann das der Fall ist, beurteilt sich nach der modifizierten Subjektstheorie: Dem öffentlichen Recht gehört ein Rechtssatz an, der einen Hoheitsträger gerade in seiner Eigenschaft als solchen berechtigt oder verpflichtet und deshalb einen Privaten in dieser Rolle nicht treffen kann.
Den Streit entscheidet hier der …
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