Zahnreinigung, Bleaching mit Schwarzgeldabrede und schiefes Tattoo
Sachverhalt
Beteiligte
- Z: Zahnarzt; bietet seinen Patienten gerne IGeL (Individuelle Gesundheitsleistungen) an
- J: Studentin mit geringem BAföG-Satz; Patientin der Zahnreinigung
- P: Patient des Zahnbleachings
- T: volljährige Tochter des Z; lässt sich tätowieren
- B: Tätowierer
Geschehen
Fall „Zahnreinigung der J"
Z bietet J eine professionelle Zahnreinigung an, ohne sie darüber zu informieren, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt — Z weiß das. Begeistert willigt J ein. Nach fachgerechter Behandlung präsentiert Z eine branchenübliche Rechnung über 150 EUR. J ist perplex; sie habe von der Selbstzahlerschaft nichts gewusst und bei ihrem geringen BAföG-Satz nie eingewilligt, wenn sie es gewusst hätte. Sie verweigert die Zahlung und meint, Z hätte schon nach dem Gesetz aufklären müssen; jedenfalls könne sie etwaige Einbußen entgegenhalten.
Fall „Zahnbleaching mit Ohne-Rechnung-Abrede"
P wünscht ein Zahnbleaching — eine rein kosmetische Behandlung. Z überreicht ihm …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
A. Aufgabe 1 — Anspruch Z gegen J auf 150 EUR
Obersatz
In Betracht kommt ein Vergütungsanspruch aus § 630 a I Var. 2 BGB.
Voraussetzungen
- Wirksamer Behandlungsvertrag
- Keine Zahlungspflicht eines Dritten (§ 630 a I Var. 3 BGB)
- Anspruch nicht durch Anfechtung weggefallen (§ 142 I BGB)
- Durchsetzbarkeit (insbesondere keine dolo-agit-Einrede aus § 242 BGB)
Subsumtion
Vertragsschluss
Definition
Behandlungsvertrag iSv § 630 a I BGB: Der Behandelnde sagt eine medizinische Behandlung gegen Entgelt zu. Medizinische Behandlung ist neben Diagnose jeder Eingriff zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit. Entgeltlichkeit wird nach §§ 630 b, 612 BGB vermutet (BeckOK BGB/Katzenmeier, 51. Ed. 2019, § 630 a Rn. 142).
Die Zahnreinigung ist medizinische Behandlung; auch Kassenpatienten schließen einen Behandlungsvertrag (BeckOGK/Walter, 15.5.2019, § 630 a Rn. 14). Risikoverteilung: Fehlender Versicherungsschutz geht zulasten des Patienten — kein offener Dissens.
Keine …
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