Vorsorge ohne Preisschild: Wirtschaftliche Informationspflicht, Ohne-Rechnung-Abrede und Rücktritt am Körper
Sachverhalt
Dr. Rosalie Ahrendt (A) führt in Kiel eine Facharztpraxis für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit ästhetischem Schwerpunkt. Sie empfiehlt den Menschen, die zu ihr kommen, häufig Untersuchungen, die außerhalb dessen liegen, was die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt, und die der Patient deshalb aus eigener Tasche tragen muss. A weiß das genau.
Am 4. März 2025 sucht der neunzehnjährige Auszubildende Milan Sowa (S) die Praxis wegen einer Warze am Unterarm auf. S ist gesetzlich krankenversichert. Nachdem die Warze entfernt ist, schlägt A ihm zusätzlich eine rechnergestützte Verlaufsdokumentation seiner Pigmentmale vor: Sämtliche Muttermale würden fotografiert, vermessen und für spätere Vergleiche gespeichert. Dass seine Krankenkasse dafür nicht aufkommt, erwähnt A nicht. S findet den Vorschlag einleuchtend und stimmt zu. A fertigt die Aufnahmen noch am selben Vormittag fachlich einwandfrei an. Als sie ihm danach eine Rechnung über den in solchen Praxen üblichen Betrag von 89 EUR …
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Lösung (Gutachten)
A. Aufgabe 1: Honoraranspruch der A gegen S über 89 EUR
A könnte von S die Zahlung von 89 EUR verlangen; als Grundlage kommt § 630a I BGB in Betracht.
I. Anspruch entstanden
Dazu müsste der Anspruch zunächst wirksam entstanden sein.
1. Behandlungsvertrag zwischen A und S
A und S müssten einen Behandlungsvertrag geschlossen haben. Nach § 630a I BGB entsteht ein solcher, wenn der eine Teil die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt und der andere Teil sich zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Klärungsbedürftig ist, was eine medizinische Behandlung ausmacht. Gemeint ist jede Maßnahme, die mit den Mitteln der Heilkunde an Körper oder Psyche eines Menschen vorgenommen wird und darauf zielt, dessen Zustand festzustellen, zu bewahren, zu verbessern oder wiederherzustellen. Die bloße Diagnostik gehört ebenso dazu wie der therapeutische Eingriff; auf einen bereits eingetretenen Krankheitszustand kommt es nicht an, weil auch die Vorsorge dem Erhalt der Gesundheit …
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