Klausur · Sehr schwer

Metall aus dem Ofen: Störung der Totenruhe, Verwahrungsbruch und das abgehörte Ehegattengespräch

Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft; Betrug Diebstahl Störung der Totenruhe und Pfandkehr; Zeugnisverweigerungsrecht; akustische Überwachung von Besuchsräumen in der JVA

Sachverhalt

Auszug aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Kassel in dem Ermittlungsverfahren gegen Werner Piepenbrink, Torben Alsleben und Steffen Barwich, Geschäftsnummer 2510 Js 18734/24

Polizeipräsidium Nordhessen, Kriminalkommissariat 12

4.3.2024

Zeugenvernehmung

Erschienen ist Reinhild Alsleben, 44 Jahre alt, Fahrlehrerin, geschieden, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft Auf der Hardt 8, 37269 Eschwege. Die Zeugin wird über ihr Recht aus § 52 StPO belehrt; sie erklärt, gleichwohl aussagen zu wollen.

„Ich komme nicht freiwillig gern hierher, aber unsere Mutter ist vor vier Jahren in genau dieser Anlage eingeäschert worden, und seit ich weiß, was dort geschieht, schlafe ich schlecht.

Mein Bruder Torben Alsleben arbeitet seit 2013 in der Einäscherungsanlage des Zweckverbands Nordhessen in Baunatal. Er bedient dort gemeinsam mit Werner Piepenbrink und Steffen Barwich die Öfen und betreut die Nachbehandlung der Verbrennungsrückstände. Alle drei sind beim Zweckverband angestellt. …

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Lösung (Gutachten)

Erster Teil: Materiell-rechtliches Gutachten

A. Erster Tatkomplex: Die Entnahme der Metallrückstände in Baunatal

I. Strafbarkeit von Piepenbrink, Alsleben und Barwich wegen schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 I, 244 I Nr. 2, 244a I, 25 II StGB

Die drei Beschuldigten könnten sich dadurch, dass sie an mindestens 120 Arbeitstagen jeweils rund 90 Gramm metallischer Rückstände aus dem Abscheidebehälter der Einäscherungsanlage herausnahmen, wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Bandendiebstahls nach §§ 242 I, 244 I Nr. 2, 244a I, 25 II StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
a) Bewegliche Sache

Tatobjekt des § 242 I StGB ist eine fremde bewegliche Sache. Sache ist jeder räumlich abgegrenzte körperliche Gegenstand; beweglich ist er, wenn er tatsächlich fortgeschafft werden kann. Die Prothesenteile, Schrauben, Marknägel und Legierungsreste sind körperlich, abgegrenzt und ohne Weiteres transportabel. Es handelt sich um bewegliche Sachen.

b) …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.