Klausur · Sehr schwer

Wunderkerzen-Brand, Mietzins und Garagenüberbau: Sonnenwiese im Windpark

Sachliche Zuständigkeit erledigendes Ereignis haftungsbegründende Kausalität Anspruchskonkurrenz Verjährung

Sachverhalt

Beteiligte

  • Klägerin: Klara Klares (Görlitz, Pontestraße 1), Eigentümerin der Grundstücke „Am Windpark 1" (mit Bauernhaus + Heuboden) und „Sonnenwiese" (Flurstück 1243)
  • Prozessbevollmächtigte Klägerin: RAin Sabine Schwarz (Görlitz, Berliner Straße 48)
  • Beklagte zu 1: Bettina Besch (Görlitz, Bäckerstraße 6a), Eigentümerin von „Am Windpark 3", ehemalige Mieterin der Klägerin
  • Prozessbevollmächtigte Beklagte zu 1: RAin Dr. Rita Ruprecht (Görlitz, Jakobstraße 3)
  • Beklagter zu 2: Bernhard Berkau (Dresden, Stieberstraße 102), unvertreten
  • Richterin am Amtsgericht Dr. Reich (AG Görlitz, Az. 1 C 150/16)

Geschehen

Fall „Mietverhältnis und Heuboden-Brand"

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen am 1.1.2010 einen Mietvertrag über das Bauernhaus „Am Windpark 1" zu Wohnzwecken (Pauschalmiete 500 EUR monatlich, fällig am 3. Werktag im Voraus). Mietvertrag einvernehmlich aufgehoben zum 1.12.2015; Räumung und vollständige Herausgabe am 30.11.2015. Der Mietvertrag war bis zur …

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Lösung (Gutachten)

Urteil

1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.600 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.9.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, diejenige Teilfläche an der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks „Sonnenwiese" (Flurstück 1243 der Gemarkung Görlitz) an die Klägerin herauszugeben, auf der sich die Garage der Beklagten zu 1) mit einer Länge von 10 Metern und einer Breite von 1 Meter befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

(Nebenentscheidungen erlassen; Tatbestand erlassen.)

Entscheidungsgründe

Obersatz

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet (1.600 EUR Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2 sowie Herausgabe des überbauten Grundstücksteils gegen die Beklagte zu 1); im Übrigen ist sie unbegründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

A. Zulässigkeit der Klage

Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO)

Definition

Die Umstellung des Antrags zu …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.