Wohnmobil mit gefälschtem Kfz-Brief: Abhandenkommen, possessorischer Besitzschutz und Erbenbesitz
Sachverhalt
Beteiligte
- Klaus Kemper (K): Wohnmobilkäufer; lebt in Münster.
- Viktor Volkmann (V): Privatperson; bietet das Wohnmobil im Internet an.
- Emil Eigentümlich (E): tatsächlicher Eigentümer; ihm wurde das Wohnmobil zuvor entwendet.
- Norbert Niffler (N): Nachbar des K, leiht sich das Wohnmobil aus.
- Simon Sorglos (S): Alleinerbe Ns.
Geschehen
Fall „Internetinserat und Vereinbarung am 4.6.2019"
- K entdeckt im Internet ein Wohnmobil jungen Baujahrs mit geringer Laufleistung deutlich unter Marktwert; eingestellt von der Privatperson V.
- Telefonisch verständigen sich V und K am 4.6.2019 unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der Angaben des V; Vollzug am Sonntag, 9.6.2019.
Fall „Übergabe am Rastplatz am 9.6.2019"
- K macht sich auf den Weg zur Privatadresse Vs in der Nähe der holländischen Grenze; auf halber Strecke ruft V an und bittet K, das Wohnmobil auf einem Rastplatz an der Grenze abzuholen, da V noch einen letzten Kurzurlaub gemacht habe.
- Vor Ort entspricht das Wohnmobil der …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Frage 1 – E gegen K
A. § 985 BGB
Obersatz: Voraussetzungen sind Eigentum des E, Besitz des K und kein Recht zum Besitz.
I. Besitz des K: Mit Übergabe durch V hat K unmittelbaren Besitz erlangt (§§ 854 ff. BGB).
II. Eigentum
1. Ursprüngliches Eigentum des E.
2. Eigentumserwerb des K nach §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB
Obersatz: Erforderlich sind Einigung, Übergabe, Einigsein und Berechtigung bzw. gutgläubiger Erwerb.
Definition Verkehrsgeschäft: Erforderlich ist ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zwischen verschiedenen Personen (Wellenhofer SachenR, 35. Aufl., § 8 Rn. 2).
Subsumtion: Einigung, Übergabe und Einigsein liegen vor; V war nicht berechtigt.
Objektiver Rechtsscheinstatbestand: Beim Erwerb eines gebrauchten Kfz von einer Privatperson genügt allein die Übergabe nicht; erforderlich ist auch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Vieweg/Werner, 8. Aufl., § 5 Rn. 31).
Guter Glaube (§ 932 II BGB): Der Erwerber muss prüfen, ob der Verfügende in der …
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