Klausur · Einfach

Kühltransporter vom Nichtberechtigten: Gutgläubiger Erwerb, Besitzentziehung und Erbenbesitz

(gutgläubiger) Eigentumserwerb Besitzschutz Herausgabe des Besitzes nach Delikts- und Bereicherungsrecht

Sachverhalt

Theresa Uhlig (T) betreibt in Kißlegg im württembergischen Allgäu eine kleine Hofkäserei und beliefert damit Wochenmärkte und Feinkostläden der Umgebung. Weil ihr bisheriger Lieferwagen nach einem Motorschaden nicht mehr zu retten ist, sucht sie Ersatz und stößt am Dienstag, dem 14. März 2023, auf einem Fachportal für gebrauchte Nutzfahrzeuge auf das Angebot eines Kühltransporters. Das Fahrzeug ist erst zwei Jahre alt, hat rund 29.000 Kilometer zurückgelegt und soll 21.400 EUR kosten, also etwa ein Drittel weniger, als Händler für vergleichbare Wagen verlangen. Dieser Abstand fällt T sofort auf. Angeboten wird der Wagen von Hartmut Krengel (H), der ihn privat verkauft. Noch am selben Abend werden sich T und H am Telefon darüber einig, dass T den Wagen zu diesem Preis übernimmt, sofern das Fahrzeug bei der Besichtigung hält, was H zugesagt hat. Die Abwicklung soll am Samstag, dem 18. März 2023, an der Privatanschrift des H in Leutkirch stattfinden.

Am Samstagvormittag fährt T los. Auf …

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Lösung (Gutachten)

Zu Frage 1

A. Anspruch des Z gegen T auf Herausgabe des Kühltransporters aus § 985 BGB

Z könnte gegen T einen Anspruch auf Herausgabe des Kühltransporters aus § 985 BGB haben.

I. T als Besitzerin

Der Anspruch aus § 985 BGB richtet sich gegen den Besitzer der Sache. T hat den Transporter am 18. März 2023 entgegengenommen, stellt ihn seither in ihrer Hofdurchfahrt ab und setzt ihn für die Belieferung ihrer Kunden ein. Damit übt sie die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug aus, die nach § 854 I BGB den Besitz begründet, und zwar getragen von dem Willen, die Sache als ihr gehörend für sich zu behalten. T ist unmittelbare Eigenbesitzerin und damit taugliche Anspruchsgegnerin.

II. Z als Eigentümer

Ferner müsste Z Eigentümer des Transporters sein.

1. Ursprüngliche Eigentumslage

Das Fahrzeug gehörte zum Betriebsvermögen des Getränkehandels des Z und stand bis Februar 2023 auf dessen Hof. Ursprünglich war Z folglich Eigentümer.

2. Eigentumsverlust durch Übereignung des H an T gemäß …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.