Klausur · Mittel

Windkraft für alle? Verfassungsbeschwerde gegen das BüGembeteilG zwischen Art. 12 I GG und Klimaschutz

Grundrechte

Sachverhalt

Beteiligte

  • W-GmbH: in Weimar ansässige Gesellschaft, die regelmäßig neue Windenergieanlagen errichtet; Beschwerdeführerin.
  • K: kanadischer Staatsangehöriger; Alleingesellschafter der W-GmbH.
  • Land Baden-Württemberg: Landesgesetzgeber des BüGembeteilG.
  • Anwohner und Standortgemeinden im Umkreis von 5 km um den Windpark: Kaufberechtigte iSv § 5 BüGembeteilG.

Geschehen

Fall „Energiewende und Erneuerbare-Energien-Richtlinie"

  • Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EERL) verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien bis 2030 auf mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs zu steigern.
  • Die EERL schreibt keine bestimmte Politik zum Ausbau vor; den Mitgliedstaaten verbleibt ein weiter Gestaltungsspielraum.

Fall „Erlass des BüGembeteilG"

  • Eine repräsentative Umfrage 2019 ergibt, dass rund drei Viertel der Befragten in Baden-Württemberg eine finanzielle Teilhabe von Anwohnern und Standortgemeinden als gute Maßnahme bewerten.
  • Zur …

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Lösung (Gutachten)

A. Zulässigkeit

Obersatz: Verfassungsbeschwerde iSv Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.

I. Zuständigkeit

Subsumtion: BVerfG zuständig nach Art. 93 I Nr. 4a GG iVm § 13 Nr. 8a BVerfGG.

II. Beschwerdefähigkeit

Obersatz: „Jedermann" iSv § 90 I BVerfGG, soweit Träger eines Grundrechts möglich.

Subsumtion: Prozessgrundrechte iSv Art. 101 I 2, 103 I GG stehen jedem Rechtssubjekt unabhängig von Art. 19 III GG zu (BVerfGE 64, 1, 11). Die W-GmbH ist beschwerdefähig.

III. Prozessfähigkeit

Subsumtion: Vertretung iSv § 35 I GmbHG durch den Geschäftsführer.

IV. Beschwerdegegenstand

Obersatz: Akt der öffentlichen Gewalt iSv Art. 1 III GG, § 90 I BVerfGG.

Subsumtion: §§ 3, 4, 5, 10 BüGembeteilG sind Legislativakte des Landes BW.

V. Unionsrechtliche Determination

Obersatz: Solange-II-Rechtsprechung; bei zwingender Umsetzung von Unionsrecht keine Prüfung am Maßstab des GG (BVerfGE 73, 339, 387; 118, 79, 95 ff.; 155, 119 Rn. 84).

Subsumtion: Die EERL macht keine zwingenden …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.