Klausur · Sehr schwer

Der Prüfer und die Kundgebung: Widerruf der Kfz-Sachverständigenanerkennung im Eilrechtsschutz

Eilverfahren nach § 80 V VwGO

Sachverhalt

Saibel, Ehrenreich und Kollegen

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Ulmer Tor 14

88212 Ravensburg

Telefon 0751 36-2280

Telefax 0751 36-2289

An das

Verwaltungsgericht Sigmaringen

Karlstraße 13

72488 Sigmaringen

6. Mai 2025

Unser Zeichen: Eh 214/25

Eingangsstempel des Gerichts: 6.5.2025

In der Verwaltungsrechtssache

des Diplom-Ingenieurs Reinhold Kienzle, geboren am 4. März 1971, Uferweg 9, 88400 Biberach an der Riß

– Antragsteller –

gegen

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 44 – Straßenverkehr, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen

– Antragsgegner –

bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Die Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert; die unterzeichnete Vollmacht ist beigefügt.

Namens und im Auftrag des Antragstellers beantragen wir,

die aufschiebende Wirkung des am 22. April 2025 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Der Antrag des K hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit des Antrags

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Der Verwaltungsrechtsweg müsste nach § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Das setzt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art voraus, für die keine abdrängende Sonderzuweisung besteht.

Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit nach der modifizierten Subjektstheorie dann, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigen oder verpflichten. Streitentscheidend sind hier die Vorschriften über die Aufhebung der Anerkennung, also § 49 II 1 Nr. 3 VwVfG und § 8 II KfSachvG. Beide Normen wenden sich an die Anerkennungsbehörde und ordnen deren einseitiges Handeln gegenüber dem Bürger. Sie berechtigen und verpflichten damit einen Hoheitsträger in seiner hoheitlichen Eigenschaft. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich.

Sie ist auch nichtverfassungsrechtlicher …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.