Klausur · Sehr schwer

Wechsel in der Klinikküche: Betriebsübergang bei Auftragsnachfolge, Widerspruch und Annahmeverzug

Betriebsübergang Auftragsnachfolge Widerspruchsrecht Annahmeverzug Tarifliche Bezugnahmeklausel

Sachverhalt

Ausgangsfall

Das Kreisklinikum Ummeloh (U) versorgt als Krankenhaus der Schwerpunktversorgung 480 Betten, eine Personalcafeteria und eine Kindertagesstätte. Gekocht wird in einer 640 Quadratmeter großen Zentralküche im Untergeschoss des Bettenhauses: zwei Kombidämpferbatterien, drei Druckkochkessel, eine Bandportionierung für 1.400 Tabletts täglich, eine Spülstraße, sechs Kühl- und zwei Tiefkühlzellen, dazu 24 Tablettwagen und zwei Speisenaufzüge. Die Küche und ihre gesamte Ausstattung gehören U, das auch die Instandhaltung trägt.

Betrieben hat U die Küche nie selbst. Das tat seit dem 1. Januar 2012 aufgrund eines Dienstleistungsvertrages die Tafelrund Klinikcatering GmbH (T), ein Unternehmen mit bundesweit 380 Arbeitnehmern und vierzehn Objekten, darunter Kliniken, Senioreneinrichtungen und Betriebsrestaurants. U überließ T die Räume und die Ausstattung unentgeltlich zur Nutzung; T stellte das Personal, brachte ihre Rezepturdatenbank, ihr Warenwirtschaftssystem und ihre …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1: Bestand und Zuordnung des Arbeitsverhältnisses der V

A. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen V und T bis zum 31. Dezember 2024

Bevor die Frage beantwortet werden kann, wem V arbeitsvertraglich verbunden ist, muss feststehen, dass zwischen ihr und T überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das ist keine Förmlichkeit: § 613a I 1 BGB lässt nur Arbeitsverhältnisse übergehen, und G bestreitet gerade, dass V Arbeitnehmerin gewesen sei.

I. Vertragsschluss

V und T haben am 1. Juli 2016 einen schriftlichen Vertrag über die Leitung der Klinikküche geschlossen. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen liegen damit vor; über das Zustandekommen eines Dauerschuldverhältnisses besteht kein Streit. Fraglich ist allein dessen rechtliche Einordnung.

II. Arbeitsvertrag im Sinne des § 611a I BGB

Der Vertrag müsste ein Arbeitsvertrag sein. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer nach § 611a I 1 BGB im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.