Warnschüsse im Serinischen Meer: Flaggenstaatshoheit, Gewaltverbot und Parlamentsvorbehalt
Sachverhalt
Die Bordwacht Seenothilfe e.V. (B) mit Sitz in Bremen betreibt seit 2019 zivile Seenotrettung im Serinischen Meer. Ihr einziges Schiff, der 61 Meter lange ehemalige Versorger „Seeschwalbe", steht im Eigentum des Vereins, ist im Seeschiffsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen und führt die Bundesflagge; sämtliche Mitglieder des Vereins sind deutsche Staatsangehörige. Das Schiff ist mit Beibooten, medizinischem Gerät und Vorräten für 250 Personen ausgerüstet und unbewaffnet. Kapitänin ist die Nautikerin Juliane Zwirner (J), die für den Verein seit sechs Jahren fährt. Der Verein finanziert sich aus Spenden; die Geretteten zahlen nichts, weder vorher noch nachher.
Die Republik Corvenna (C) liegt an der Südküste des Serinischen Meeres. Sie ist Mitglied der Vereinten Nationen und Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens, des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See sowie der Genfer …
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Lösung (Gutachten)
Frage 1: Die völkerrechtliche Bewertung des Vorgehens Corvennas
A. Verletzung der ausschließlichen Flaggenstaatshoheit Ds durch das Anhalten, Entern, Einbringen und Festhalten der „Seeschwalbe"
C könnte durch das Anhalten, das Entern und das Einbringen der „Seeschwalbe" nach Melvar sowie durch das anschließende elftägige Festhalten von Schiff und Besatzung die ausschließliche Hoheitsgewalt Ds über sein Schiff auf Hoher See verletzt und damit gegen Völkerrecht verstoßen haben.
I. Prüfungsmaßstab und anwendbares Recht
Zunächst ist zu klären, an welchem Recht das Verhalten Cs zu messen ist. Beide Staaten sind Mitglieder der Vereinten Nationen und damit an die Charta der Vereinten Nationen (SVN) gebunden; beide sind ferner Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens (SRÜ). Das Übereinkommen gilt daher zwischen ihnen als Vertragsrecht; soweit es das Recht der Hohen See regelt, gibt es zugleich Völkergewohnheitsrecht wieder, so dass sich an der Bewertung auch dann nichts änderte, wenn …
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