Klausur · Sehr schwer

Spätdienst im Autohaus: Inszenierter Zugriff, Kassengewahrsam und falsche Selbstbezichtigung

Fälschliche Selbstbezichtigung im OWi-Verfahren; Abgrenzung Diebstahl und Unterschlagung; Beweisverwertung

Sachverhalt

Auszug aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Fulda

21 Js 4172/25

Polizeipräsidium Osthessen

Kriminalkommissariat 21

Ermittlungsbericht

Am 5.3.2025 ging um 20:26 Uhr über den polizeilichen Notruf die Mitteilung ein, im Autohaus Bardenhagen GmbH, Rombachweg 14 in Petersberg, seien zwei maskierte Männer eingedrungen und hätten Ware und Bargeld erbeutet. Der Unterzeichner traf gemeinsam mit KOK Fenske um 20:41 Uhr am Betriebsgelände ein.

Angetroffen wurde der dort beschäftigte Serviceberater Sascha Wendisch (w. P. b.). Er gab an, er habe nach Ladenschluss allein Dienst gehabt und an der Serviceannahme den Tagesabschluss vorbereitet. Das Hallentor sei noch offen gewesen, weil auf der hinteren Hebebühne ein Kundenfahrzeug stand, an dem noch gearbeitet werden sollte. Gegen 20:05 Uhr sei er nach hinten in die Waschhalle gegangen, um den Schlauch aufzurollen. Als er nach etwa fünf Minuten zurückgekommen sei, habe die Tür des Ersatzteillagers offen gestanden; sechs Kartons mit …

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Lösung (Gutachten)

A. Materiell-rechtliches Gutachten

I. Maßstab der Prüfung

Zu beurteilen ist, ob gegen die Beschuldigten Dennis Kolbe (K), Tobias Reiser (R), Milan Pflüger (P) und Sascha Wendisch (W) hinreichender Tatverdacht besteht. Er ist gegeben, wenn die vorläufige Bewertung des gesamten Ermittlungsergebnisses eine Verurteilung in der Hauptverhandlung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt (§§ 170 I, 203 StPO). Verlangt wird damit mehr als der Anfangsverdacht des § 152 II StPO, aber weniger als die Überzeugung, die § 261 StPO für die Verurteilung fordert.

Weil diese Prognose ausschließlich auf dem Akteninhalt beruht, ist jedes belastende Beweismittel zugleich darauf zu prüfen, ob es in der Hauptverhandlung verwertet werden dürfte. Eine Erkenntnis, die einem Verwertungsverbot unterliegt, kann keinen hinreichenden Tatverdacht tragen; sie ist bei der Prognose gedanklich zu streichen.

Das Geschehen zerfällt in zwei Taten im prozessualen Sinne des § 264 StPO: das Geschehen im Autohaus am …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.