Klausur · Sehr schwer

Vorgetäuschter Tankstellenüberfall und falsche Selbstbezichtigung im Bußgeldverfahren

Fälschliche Selbstbezichtigung im OWi-Verfahren; Abgrenzung Diebstahl und Unterschlagung; Beweisverwertung

Sachverhalt

Beteiligte

  • Gerome Jüngst (Beschuldigter), wohnhaft Höhenweg 12 in Dortmund: Initiator der Tat; Halter des Fluchtfahrzeugs.
  • Marc Schlömer (Beschuldigter): ehemaliger Arbeitskollege Jüngsts, in finanziellen Schwierigkeiten.
  • Lars Löwermann (Beschuldigter): geständig.
  • Henning Grebe (Beschuldigter): Kassierer der Nachtschicht der Shell-Tankstelle, Markstraße 3, Herdecke; in den Tatplan eingeweiht.
  • Peter Meyer: Tankstelleninhaber; Strafantragsteller.
  • Alice Jüngst: Mutter Geromes; Anruferin der Notrufzentrale am 24.2.2016, 22:59 Uhr.
  • OStA Schorling: zuständiger Eildienst-Staatsanwalt der StA Dortmund.
  • KOK Peter, KOK Weiß, PK'in Jungfermann, PK Meinz, PK Müller, PK Schindler, PHK Deiters, KK Völker (PD Dortmund/PSt Herdecke).

Geschehen

Fall „Vorgetäuschter Überfall am 19./20.2.2016, 23:18 Uhr"

  • Jüngst plant einen vorgetäuschten Überfall auf die Shell-Tankstelle, um schnell an Beute zu gelangen, die zu gleichen Anteilen unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll.
  • Er …

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Lösung (Gutachten)

A. Materiellrechtliches Gutachten

Obersatz: Hinreichender Tatverdacht im Sinne von §§ 170 I, 203 StPO besteht, wenn nach dem Akteninhalt eine Verurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

I. Erster Handlungsabschnitt: Tankstellengeschehen

1. Gemeinschaftlicher Raub (§§ 249 I, 25 II StGB) und besonders schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250, 25 II StGB)

Subsumtion: Es fehlt an einer Drohung; der Kassierer Grebe war in den Tatplan eingeweiht und nicht Genötigter. Kein hinreichender Tatverdacht.

2. Gemeinschaftlicher Diebstahl (§§ 242 I, 25 II StGB) hinsichtlich der Zigarettenstangen

Definition Wegnahme: Bruch und Begründung neuen Gewahrsams; entgegenstehender Wille des Berechtigten.

Streitstand zum Gewahrsam an Verkaufsware: Angestellte und Verkäufer haben nach st. Rspr. an Verkaufsware regelmäßig keinen Mitgewahrsam; der Geschäftsherr hat Alleingewahrsam.

Subsumtion: Grebe hatte als Kassierer keinen Gewahrsam an den Zigaretten; das von ihm …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.