Klausur · Schwer

Vorgetäuschte Polizeikontrolle, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer und qualifizierte Belehrung nach § 252 StPO

Raub räuberischer Angriff auf Kraftfahrer Rücktritt vom Mord Reichweite des Verwertungsverbotes des § STPO § 252 StPO

Sachverhalt

Beteiligte

  • A: Anwalt; nach überraschender Kündigung in finanzieller Schieflage; Jugendfreund des B
  • B: Kleinkrimineller, gerade aus der Haft entlassen
  • F: Fahrer des Mars-GmbH-Lieferwagens; sehbehindert
  • Mars-GmbH: Elektronikmarkt; Inhaberin der Smartphones
  • D: Bekannter des B; nimmt eine Beziehung mit Bs Ex-Freundin E auf
  • E: ehemalige Freundin des B
  • M: Mutter des B; richterlich vernommen, beruft sich später auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht
  • R: Ermittlungsrichter; vernimmt M

Geschehen

Fall „Lieferwagen-Überfall"

In der Stammkneipe „Rote Laterne" feiert B seine Haftentlassung. Dort trifft er auf seinen Jugendfreund A, dem überraschend gekündigt wurde und der die Eigenheim-Raten nicht mehr bezahlen kann. B schlägt vor: Sein Zellenkumpan habe verraten, dass die Mars-GmbH jeden Mittwochvormittag Smartphones im Wert von ca. 500.000 EUR vom Zentrallager liefere; der Lieferwagen nehme stets dieselbe Autobahnroute. A willigt aus Verzweiflung ein.

Als der Mars-Lieferwagen auf …

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Lösung (Gutachten)

Teil 1: Lieferwagen — Strafbarkeit des B

A. Raub, §§ 249 I, 25 II StGB

Obersatz

B könnte sich nach §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben.

Voraussetzungen

  • Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (ggf. Zurechnung über § 25 II StGB)
  • Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben)
  • Finalzusammenhang
  • Vorsatz und Zueignungsabsicht

Subsumtion

Die Smartphones der Mars-GmbH sind fremde bewegliche Sachen. Die Wegnahme durch A — Bruch fremden Gewahrsams des F und Begründung neuen Gewahrsams — ist B als Mittäter (§ 25 II StGB) zuzurechnen, da gemeinsamer Tatplan und arbeitsteilige Tatausführung vorliegen.

Definition

Auch das Drohen mit einer scheinbaren Waffe genügt, wenn der Täter den Anschein der Ernstlichkeit erwecken will (Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, 38. Aufl. 2015, § 7 Rn. 353).

Das Vorhalten der Spielzeugpistole stellt eine Drohung iSv § 249 I StGB dar; das Fesseln des F ist Gewalt zur Brechung erwarteten …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.