Vorgetäuschte Polizeikontrolle, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer und qualifizierte Belehrung nach § 252 StPO
Sachverhalt
Beteiligte
- A: Anwalt; nach überraschender Kündigung in finanzieller Schieflage; Jugendfreund des B
- B: Kleinkrimineller, gerade aus der Haft entlassen
- F: Fahrer des Mars-GmbH-Lieferwagens; sehbehindert
- Mars-GmbH: Elektronikmarkt; Inhaberin der Smartphones
- D: Bekannter des B; nimmt eine Beziehung mit Bs Ex-Freundin E auf
- E: ehemalige Freundin des B
- M: Mutter des B; richterlich vernommen, beruft sich später auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht
- R: Ermittlungsrichter; vernimmt M
Geschehen
Fall „Lieferwagen-Überfall"
In der Stammkneipe „Rote Laterne" feiert B seine Haftentlassung. Dort trifft er auf seinen Jugendfreund A, dem überraschend gekündigt wurde und der die Eigenheim-Raten nicht mehr bezahlen kann. B schlägt vor: Sein Zellenkumpan habe verraten, dass die Mars-GmbH jeden Mittwochvormittag Smartphones im Wert von ca. 500.000 EUR vom Zentrallager liefere; der Lieferwagen nehme stets dieselbe Autobahnroute. A willigt aus Verzweiflung ein.
Als der Mars-Lieferwagen auf …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Teil 1: Lieferwagen — Strafbarkeit des B
A. Raub, §§ 249 I, 25 II StGB
Obersatz
B könnte sich nach §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben.
Voraussetzungen
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (ggf. Zurechnung über § 25 II StGB)
- Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben)
- Finalzusammenhang
- Vorsatz und Zueignungsabsicht
Subsumtion
Die Smartphones der Mars-GmbH sind fremde bewegliche Sachen. Die Wegnahme durch A — Bruch fremden Gewahrsams des F und Begründung neuen Gewahrsams — ist B als Mittäter (§ 25 II StGB) zuzurechnen, da gemeinsamer Tatplan und arbeitsteilige Tatausführung vorliegen.
Definition
Auch das Drohen mit einer scheinbaren Waffe genügt, wenn der Täter den Anschein der Ernstlichkeit erwecken will (Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, 38. Aufl. 2015, § 7 Rn. 353).
Das Vorhalten der Spielzeugpistole stellt eine Drohung iSv § 249 I StGB dar; das Fesseln des F ist Gewalt zur Brechung erwarteten …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.