Anstoß im Torbogen: Obliegenheitsverletzung, Kausalitätsgegenbeweis und Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
Sachverhalt
Auszug aus der Verfahrensakte des Amtsgerichts Husum, Aktenzeichen 3 C 512/22
Rechtsanwältin Dr. Hedda Lohmann, Hafenkoppel 12, 24937 Flensburg
Flensburg, 5.9.2022
Eingang bei Gericht: 7.9.2022
An das Amtsgericht Husum
Klage
der Deichkrone Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, Hafenkoppel 30, 24937 Flensburg
– Klägerin –
gegen
Frau Ilka Brandhorst, Treenestraße 9, 25813 Husum
– Beklagte –
wegen Erstattung aus einem Vertrag über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage. In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Sollte das schriftliche Vorverfahren angeordnet werden, beantrage ich schon jetzt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch …
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Lösung (Gutachten)
Erster Teil: Gutachten in Relationstechnik
A. Zulässigkeit des Einspruchs
Ob über die Klage überhaupt erneut zu befinden ist, hängt davon ab, ob der Rechtsbehelf der Beklagten durchgreift. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist, § 341 I 1 ZPO. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist er ohne Sachprüfung durch Urteil zu verwerfen, § 341 I 2 ZPO.
I. Statthaftigkeit
Der Rechtsbehelf müsste statthaft sein. Das ist nach § 338 ZPO der Fall, wenn er sich gegen ein Versäumnisurteil richtet. Die Vorsitzende hat am 6.10.2022 gegen die Beklagte entschieden, weil diese die ihr nach § 276 I 1 ZPO gesetzte Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat verstreichen lassen; die Entscheidung ist auf Antrag der Klägerin ohne mündliche Verhandlung nach § 331 III 1 ZPO ergangen. Damit liegt ein echtes Versäumnisurteil vor, gegen das der Rechtsbehelf eröffnet ist. Der Einspruch ist …
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