Versicherungsregress nach Unfallflucht: Aufklärungsobliegenheit und Kausalitätsgegenbeweis
Sachverhalt
Beteiligte
- Klägerin: HPK-Versicherungs AG (München), Kfz-Haftpflichtversicherer
- Prozessbevollmächtigter Klägerin: RA Dr. Schroll (München)
- Beklagter: Anton Meier (Straubing), Versicherungsnehmer und Halter des Pkw BMW Z3 (Kennzeichen SR – A 0505)
- Prozessbevollmächtigter Beklagte: RA Koch (Straubing)
- Zeugin: Annalena Meier (Ehefrau des Beklagten)
- Zeuge: POM Markus Wolf (PI Straubing)
- Richter am Amtsgericht Dr. Meierhuber (AG Straubing, Az. 2 C 1201/20)
Geschehen
Fall „Verkehrsunfall mit Unfallflucht"
Am 15.9.2019 fuhr der Beklagte rückwärts vom Parkplatz des FC Torschuss (Straubing) und touchierte ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug Mercedes A-Klasse (Kennzeichen SR – B 0606); Schaden an Stoßstange. Zuvor hielt er sich im Vereinslokal des Clubs auf — er ist seit Jahren Kassenwart des Vereins. Nach dem Unfall stieg der Beklagte aus, begutachtete den Schaden und entfernte sich, obwohl ein Zeuge ihn auf den Unfall ansprach. Der Zeuge fertigte Lichtbilder, notierte das …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Endurteil
I. Das Versäumnisurteil des AG Straubing vom 9.11.2020, Az. 2 C 1201/20, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Kfz-Haftpflichtversicherer einen Regressanspruch gegen den Beklagten als Versicherungsnehmer wegen eines von diesem am 15.9.2019 verursachten Verkehrsunfalls geltend.
Der Beklagte verursachte am 15.9.2019 mit seinem Pkw (SR – A 0505) auf dem Parkplatz des FC Torschuss durch rückwärtiges Ausparken einen Schaden an einem fremden Fahrzeug (SR – B 0606). Ein Zeuge sprach den Beklagten an; der Beklagte entfernte sich gleichwohl ohne Verständigung der Polizei oder Hinterlassung seiner Personalien. Die Polizei suchte den Beklagten ca. 30 Minuten später an seiner Wohnanschrift auf und stellte keine Anhaltspunkte für Alkoholkonsum fest. Mit rechtskräftigem Strafbefehl wurde der Beklagte wegen § 142 I Nr. 1 StGB verurteilt.
Die Parteien stimmen darin überein, dass der Beklagte den …
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