Klausur · Sehr schwer

Anstoß im Torbogen: Obliegenheitsverletzung, Kausalitätsgegenbeweis und Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

Beweislastverteilung Beweiswürdigung Veräußerung der streitbefangenen Sache Gesamtschuld Einspruch gegen Versäumnisurteil Verkehrs(versicherungs-)recht

Sachverhalt

Auszug aus der Verfahrensakte des Amtsgerichts Husum, Aktenzeichen 3 C 512/22

Rechtsanwältin Dr. Hedda Lohmann, Hafenkoppel 12, 24937 Flensburg

Flensburg, 5.9.2022

Eingang bei Gericht: 7.9.2022

An das Amtsgericht Husum

Klage

der Deichkrone Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, Hafenkoppel 30, 24937 Flensburg

– Klägerin –

gegen

Frau Ilka Brandhorst, Treenestraße 9, 25813 Husum

– Beklagte –

wegen Erstattung aus einem Vertrag über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage. In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Sollte das schriftliche Vorverfahren angeordnet werden, beantrage ich schon jetzt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Erster Teil: Gutachten in Relationstechnik

A. Zulässigkeit des Einspruchs

Ob über die Klage überhaupt erneut zu befinden ist, hängt davon ab, ob der Rechtsbehelf der Beklagten durchgreift. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist, § 341 I 1 ZPO. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist er ohne Sachprüfung durch Urteil zu verwerfen, § 341 I 2 ZPO.

I. Statthaftigkeit

Der Rechtsbehelf müsste statthaft sein. Das ist nach § 338 ZPO der Fall, wenn er sich gegen ein Versäumnisurteil richtet. Die Vorsitzende hat am 6.10.2022 gegen die Beklagte entschieden, weil diese die ihr nach § 276 I 1 ZPO gesetzte Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat verstreichen lassen; die Entscheidung ist auf Antrag der Klägerin ohne mündliche Verhandlung nach § 331 III 1 ZPO ergangen. Damit liegt ein echtes Versäumnisurteil vor, gegen das der Rechtsbehelf eröffnet ist. Der Einspruch ist …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.