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title: "Klausur: Versicherungsmissbrauch und Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/versicherungsmissbrauch-und-rechtmaessigkeit-der-vollstreckungshandlung"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2025-03-03T11:22:45+00:00"
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# Versicherungsmissbrauch und Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung

*Themen:* Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl, Versicherungsmissbrauch, Falsche Verdächtigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung

## Sachverhalt

#### Beteiligte

- A: Einbrecher; öffnet die Terrassentür der W mit einem Dietrich, findet aber nichts
- W: Hausbewohnerin in Leipzig; Eigentümerin von gegen Diebstahl versichertem Schmuck; vergräbt diesen zur Versicherungserschleichung
- E: geschiedener Ex-Mann der W; vorbestraft wegen Einbruchdiebstahls; wird wahrheitswidrig beschuldigt
- P: Polizeibeamter; durchsucht die Wohnung des E
- B: Polizeibeamter; sichert den Tatort

#### Geschehen

Fall „Einbruch bei W"

A öffnet mit einem Dietrich die Terrassentür des Hauses der W in Leipzig und betritt dieses, um Geld und Schmuck zu entwenden. Da er nichts findet, bricht er sein Vorhaben ab.

Fall „Versicherungsmissbrauch"

Am Vormittag des Folgetages erkennt W an Fußspuren, dass jemand in ihrem Haus war. Zunächst vermutet sie ihren geschiedenen Ehemann E als Täter — er kennt das übliche Versteck ihrer Wertgegenstände. Da sie aber feststellt, dass Geld und Schmuck noch im Versteck sind, schließt sie diese Möglichkeit aus. W ergreift jedoch die …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

#### A. Strafbarkeit des A

#### I. Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl, §§ 242 II, 244 I Nr. 3, II, 22, 23 I StGB

#### Obersatz

A könnte sich nach §§ 242 II, 244 I Nr. 3, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben.

#### Voraussetzungen

- Strafbarkeit des Versuchs (§ 244 II StGB)
- Tatentschluss
- Unmittelbares Ansetzen
- Kein Rücktritt

#### Subsumtion

#### Definition

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (RGSt 48, 58 [59]; RGSt 50, 183 [184]; BGHSt 16, 271 [273]). Wohnung iSv § 244 I Nr. 3 StGB ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen als Mittelpunkt seines privaten Lebens dient (Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl. 2014, StGB § 244 Rn. 30). Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug ist eines, das den Verschlussmechanismus ordnungswidrig in Bewegung setzt — der Dietrich erfüllt dies (RGSt 53, 277; Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, StGB § 243 Rn. 12).

A hatte Tatentschluss zur Wegnahme von Geld und Schmuck der W aus deren Wohnung …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/versicherungsmissbrauch-und-rechtmaessigkeit-der-vollstreckungshandlung
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
