Versicherungsmissbrauch und Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung
Sachverhalt
Beteiligte
- A: Einbrecher; öffnet die Terrassentür der W mit einem Dietrich, findet aber nichts
- W: Hausbewohnerin in Leipzig; Eigentümerin von gegen Diebstahl versichertem Schmuck; vergräbt diesen zur Versicherungserschleichung
- E: geschiedener Ex-Mann der W; vorbestraft wegen Einbruchdiebstahls; wird wahrheitswidrig beschuldigt
- P: Polizeibeamter; durchsucht die Wohnung des E
- B: Polizeibeamter; sichert den Tatort
Geschehen
Fall „Einbruch bei W"
A öffnet mit einem Dietrich die Terrassentür des Hauses der W in Leipzig und betritt dieses, um Geld und Schmuck zu entwenden. Da er nichts findet, bricht er sein Vorhaben ab.
Fall „Versicherungsmissbrauch"
Am Vormittag des Folgetages erkennt W an Fußspuren, dass jemand in ihrem Haus war. Zunächst vermutet sie ihren geschiedenen Ehemann E als Täter — er kennt das übliche Versteck ihrer Wertgegenstände. Da sie aber feststellt, dass Geld und Schmuck noch im Versteck sind, schließt sie diese Möglichkeit aus. W ergreift jedoch die …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
A. Strafbarkeit des A
I. Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl, §§ 242 II, 244 I Nr. 3, II, 22, 23 I StGB
Obersatz
A könnte sich nach §§ 242 II, 244 I Nr. 3, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben.
Voraussetzungen
- Strafbarkeit des Versuchs (§ 244 II StGB)
- Tatentschluss
- Unmittelbares Ansetzen
- Kein Rücktritt
Subsumtion
Definition
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (RGSt 48, 58 [59]; RGSt 50, 183 [184]; BGHSt 16, 271 [273]). Wohnung iSv § 244 I Nr. 3 StGB ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen als Mittelpunkt seines privaten Lebens dient (Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl. 2014, StGB § 244 Rn. 30). Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug ist eines, das den Verschlussmechanismus ordnungswidrig in Bewegung setzt — der Dietrich erfüllt dies (RGSt 53, 277; Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, StGB § 243 Rn. 12).
A hatte Tatentschluss zur Wegnahme von Geld und Schmuck der W aus deren Wohnung …
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