Klausur · Schwer

Die ausgelagerte Kameraausrüstung: Versuchter Wohnungseinbruch, Versicherungsmissbrauch und Richtervorbehalt

Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl Versicherungsmissbrauch Falsche Verdächtigung Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Nötigung

Sachverhalt

Carola Winnemuth (C) bewohnt seit 2019 die Erdgeschosswohnung eines Zweifamilienhauses in Kassel; die Wohnung hat einen eigenen Eingang an der Giebelseite. C arbeitet als selbständige Fotografin. Ihre Ausrüstung, zwei Kameragehäuse und vier Objektive im Gesamtwert von 4.800 EUR, bewahrt sie in einem Schrank ihres Arbeitszimmers auf. Über eine Hausratversicherung ist die Ausrüstung unter anderem gegen Diebstahl versichert.

Im Mai 2025 verliert C zwei feste Auftraggeber; zugleich erhält sie eine Steuernachforderung über 11.000 EUR. Am Freitag, dem 6. Juni 2025, entschließt sie sich, das Geld von der Versicherung zu holen. Sie bringt die Ausrüstung noch am selben Abend in eine von ihr angemietete Lagerbox in einem Gewerbegebiet am Stadtrand und packt sie dort in zwei unbeschriftete Kartons zwischen ausrangierten Hausrat. Für Außenstehende ist danach nicht mehr nachvollziehbar, wo die Geräte geblieben sind. C nimmt sich vor, in der folgenden Woche einen Einbruch zu melden und die …

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Lösung (Gutachten)

A. Strafbarkeit des F

I. Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß §§ 242 I, 244 I Nr. 3, IV, 22, 23 I StGB

F könnte sich wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gemäß §§ 242 I, 244 I Nr. 3, IV, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er in der Nacht zum 8. Juni 2025 mit einer Kunststoffkarte die Schlossfalle der Eingangstür aus dem Schließblech drückte, die Wohnung der C betrat und dort nach Bargeld und Elektronikgeräten suchte.

1. Vorprüfung

Die Tat ist nicht vollendet. F hat keinen Gegenstand an sich genommen, so dass es an einer Wegnahme fehlt. Der Versuch ist strafbar: § 244 II StGB stellt den Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls ausdrücklich unter Strafe; für die Qualifikation des § 244 IV StGB folgt dasselbe zusätzlich aus §§ 23 I, 12 I StGB, weil dort eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr angedroht ist und die Tat damit ein Verbrechen darstellt.

Hinweis: Die Vorprüfung besteht aus zwei Sätzen, nämlich der …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.