Versammlungsverlegung am Alexanderplatz: Mahnwache-Auflagen vor dem BVerfG
Sachverhalt
Beteiligte
- W: Versammlungsleiterin der „Mahnwache"; deutsche Staatsbürgerin
- Polizeipräsident in Berlin: zuständige Versammlungsbehörde
- „Märkische Marxisten": linksautonome Gruppe, Veranstalterin der Gegendemonstration
- VG Berlin / OVG Berlin-Brandenburg
Geschehen
Fall „Mahnwache am Alexanderplatz"
W ist wütend über die Tötung einer Studentin in der Nähe eines Clubs am Berliner Alexanderplatz. Als die Polizei einen vermutlich minderjährigen Asylbewerber als dringend tatverdächtig benennt und ein sexuelles Motiv nicht ausschließt, beschließt sie eine 48-stündige „Mahnwache" mit dem Titel „Wider den Einzelfall" am Alexanderplatz. Sie meldet die Versammlung ordnungsgemäß an, erstellt ein Facebook-Event und rechnet mit ca. 30 Teilnehmern. Versammlungsort: gegenüber dem „Brunnen der Völkerfreundschaft" (Ort 1).
Wegen der nachts erwarteten Temperaturen von 5 °C sollen Schlafsäcke und „Sitzpappen" verteilt werden — niemand könne 48 Stunden stehen.
Fall „Gegendemonstration"
Die …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
A. Zulässigkeit
Obersatz
Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen
- Beschwerdefähigkeit
- Beschwerdegegenstand (Akt öffentlicher Gewalt)
- Beschwerdebefugnis
- Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
- Form und Frist
Subsumtion
Definition
W ist als natürliche Person Grundrechtsträgerin (§ 90 I BVerfGG); die letztinstanzliche OVG-Entscheidung ist Akt öffentlicher Gewalt.
Beschwerdebefugnis besteht nur hinsichtlich der OVG-Entscheidung — die VG-Entscheidung war für W vollumfänglich günstig.
Subsidiarität
Definition
Nach § 90 II BVerfGG sind alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Hauptsacheklage ist hier unzumutbar, weil die Versammlung in zwei Tagen stattfindet und der Sofortvollzug die Grundrechtsausübung endgültig vereiteln würde (BVerfGE 69, 315 [340]; BVerfG BeckRS 2007, 20176 Rn. 2).
Form und Frist sind nach § 23 I, §§ 92, 93 I BVerfGG …
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