Klausur · Schwer

Versammlungsverlegung am Alexanderplatz: Mahnwache-Auflagen vor dem BVerfG

Versammlungsfreiheit Bestimmtheitsgrundsatz Verfassungsbeschwerde

Sachverhalt

Beteiligte

  • W: Versammlungsleiterin der „Mahnwache"; deutsche Staatsbürgerin
  • Polizeipräsident in Berlin: zuständige Versammlungsbehörde
  • „Märkische Marxisten": linksautonome Gruppe, Veranstalterin der Gegendemonstration
  • VG Berlin / OVG Berlin-Brandenburg

Geschehen

Fall „Mahnwache am Alexanderplatz"

W ist wütend über die Tötung einer Studentin in der Nähe eines Clubs am Berliner Alexanderplatz. Als die Polizei einen vermutlich minderjährigen Asylbewerber als dringend tatverdächtig benennt und ein sexuelles Motiv nicht ausschließt, beschließt sie eine 48-stündige „Mahnwache" mit dem Titel „Wider den Einzelfall" am Alexanderplatz. Sie meldet die Versammlung ordnungsgemäß an, erstellt ein Facebook-Event und rechnet mit ca. 30 Teilnehmern. Versammlungsort: gegenüber dem „Brunnen der Völkerfreundschaft" (Ort 1).

Wegen der nachts erwarteten Temperaturen von 5 °C sollen Schlafsäcke und „Sitzpappen" verteilt werden — niemand könne 48 Stunden stehen.

Fall „Gegendemonstration"

Die …

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Lösung (Gutachten)

A. Zulässigkeit

Obersatz

Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen

  • Beschwerdefähigkeit
  • Beschwerdegegenstand (Akt öffentlicher Gewalt)
  • Beschwerdebefugnis
  • Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
  • Form und Frist

Subsumtion

Definition

W ist als natürliche Person Grundrechtsträgerin (§ 90 I BVerfGG); die letztinstanzliche OVG-Entscheidung ist Akt öffentlicher Gewalt.

Beschwerdebefugnis besteht nur hinsichtlich der OVG-Entscheidung — die VG-Entscheidung war für W vollumfänglich günstig.

Subsidiarität

Definition

Nach § 90 II BVerfGG sind alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Hauptsacheklage ist hier unzumutbar, weil die Versammlung in zwei Tagen stattfindet und der Sofortvollzug die Grundrechtsausübung endgültig vereiteln würde (BVerfGE 69, 315 [340]; BVerfG BeckRS 2007, 20176 Rn. 2).

Form und Frist sind nach § 23 I, §§ 92, 93 I BVerfGG …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.