Sechzig Stunden für eine Kreuzung: Ortsverlegung, Hilfsmittelverbot und Verfassungsbeschwerde
Sachverhalt
Ilka Rendel (R) arbeitet als Verkehrsplanerin in Mainz. Am Morgen des 26. September 2025 wird an der Kreuzung von Rheinallee und Salinenstraße ein siebzehnjähriger Schüler auf dem Weg zur Schule von einem rechts abbiegenden Sattelzug erfasst; er stirbt noch an der Unfallstelle. Es ist der dritte tödliche Abbiegeunfall an dieser Kreuzung innerhalb von vier Jahren. R, die den Umbau der Kreuzung seit Jahren in Bürgerversammlungen fordert, entschließt sich, für das übernächste Wochenende eine durchgehende Kundgebung zu veranstalten.
Die Veranstaltung mit dem Titel „Kein Meter mehr" meldet R am Montag, dem 29. September 2025, bei der Stadtverwaltung Mainz als der zuständigen Ordnungsbehörde ordnungsgemäß an. Die Kundgebung soll am Freitag, dem 10. Oktober 2025, um 18 Uhr beginnen und ohne Unterbrechung sechzig Stunden andauern. Als Ort gibt R den Salinenplatz an (Ort 1), eine gepflasterte Fußgängerfläche unmittelbar an der Unfallkreuzung; nach den Zählungen der Stadt überqueren ihn …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde der R hätte Erfolg, soweit sie zulässig und begründet wäre.
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden ist nach Art. 93 I Nr. 4a GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG das Bundesverfassungsgericht berufen. Seine Zuständigkeit ist eröffnet.
II. Beschwerdefähigkeit
Beschwerdefähig ist nach § 90 I BVerfGG „jedermann". Gemeint ist damit, wer Träger desjenigen Rechts sein kann, dessen Verletzung er rügt. R ist eine natürliche Person und kommt als Trägerin der Versammlungsfreiheit in Betracht. Sie ist beschwerdefähig.
III. Beschwerdegegenstand
Tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist nach § 90 I BVerfGG jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt. Der Begriff erfasst nicht nur Gesetze und Verwaltungshandeln, sondern ebenso Entscheidungen der Gerichte; nach Art. 1 III GG ist die Rechtsprechung an die Grundrechte in gleicher Weise gebunden wie …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.