Versammlungsauflagen gegen Blockadetraining: Einseitige Erledigung und § 15 I VersG
Sachverhalt
Beteiligte
- Klägerin: Anne Beckmann (Berlin, Kottbusser Str. 4), aktiv im „Bündnis gegen den Naziaufmarsch 2011 in Berlin!"
- Prozessbevollmächtigte Klägerin: RAe Schulze & Partner (Berlin)
- Beklagter: Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten (Platz der Luftbrücke 6); Sachbearbeiter Berger
- VG Berlin, 3. Kammer (Az. 3 K 616/11), VRinVG Schmitt-Wulff, RiVG Schmidt, RinVG Schütt, ehrenamtliche Richter Koch und Schröder
Geschehen
Fall „Versammlungsanmeldung"
Mit Schreiben vom 3.10.2011 meldete die Klägerin beim Polizeipräsidenten Berlin eine Versammlung unter freiem Himmel für den 20.10.2011 zwischen 15:00 und 18:00 Uhr (Wiener Straße, Görlitzer Straße, Görlitzer Park) an. Thema: „Nazi-Aufmarsch blockieren!" Erwartete Teilnehmerzahl: 150. Mitgebrachtes: Lautsprecher, Informationsstände, Isomatten, Flugblätter.
Geplant waren eine einstündige Kundgebung und ein „Blockadetraining". Im Training sollten Teilnehmer das gegenseitige Verhaken und Verknoten üben …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Az. 3 K 616/11
Verwaltungsgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsstreitsache Anne Beckmann (Klägerin, Prozessbevollmächtigte RAe Schulze & Partner) gegen das Land Berlin (Beklagter) hat das VG Berlin, Kammer 3, auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2011 durch VRinVG Schmitt-Wulff, RiVG Schmidt, RinVG Schütt, die ehrenamtliche Richterin Schröder und den ehrenamtlichen Richter Koch für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Rechtsmittel: Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO).
Gründe
Obersatz
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A. Zulässigkeit
Klageänderung von Anfechtungsklage auf einseitige Feststellung der Erledigung
Definition
Nach § 173 S. 1 VwGO iVm § 264 Nr. 3 ZPO stellt die Umstellung keine Klageänderung dar — keine Zustimmung des Beklagten …
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