Klausur · Mittel

Sturz im Abhollager und Schaden am eigenen Motorrad: Vorvertragliche Schutzpflichten und Gefälligkeitshaftung

BGB AT Schuldrecht AT

Sachverhalt

Teil 1

Henrike Talberg (H) plant den Umbau ihres Arbeitszimmers und sucht dafür am Freitag, dem 14. März 2025, gegen 17:40 Uhr das Einrichtungshaus des Ortwin Prahl (P) in Nordhorn auf. P wirbt damit, dass alle ausgestellten Regalsysteme unmittelbar im angeschlossenen Abholbereich mitgenommen werden können. Der Abholbereich ist eine hohe Halle mit geschliffenem Betonboden; eine Schiebetür verbindet sie ohne Schwelle mit der Ausstellungsfläche. Tafeln an dieser Tür fordern die Kundschaft ausdrücklich auf, die verpackte Ware dort selbst von den Paletten zu nehmen.

H möchte sich vor ihrer Kaufentscheidung ansehen, wie sperrig und wie schwer ein bestimmtes Regal verpackt ist. Sie betritt deshalb den Abholbereich, ohne bis dahin etwas bestellt oder gekauft zu haben. Etwa eine Stunde zuvor hatte der bei P angestellte Lagerarbeiter Ruben Zeitler (Z) in Gang 7 eine Palette geöffnet und die durchsichtigen Kunststoffbänder, mit denen die Kartons umreift waren, mit dem Messer durchtrennt. Ein …

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Lösung (Gutachten)

Teil 1

A. Anspruch der H gegen P auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 2 BGB

H könnte gegen P einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld aus §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 2 BGB haben.

I. Anspruch entstanden

Der Anspruch müsste zunächst entstanden sein. Erforderlich sind ein Schuldverhältnis zwischen H und P, die Verletzung einer daraus folgenden Pflicht, das Vertretenmüssen dieser Verletzung und ein daraus erwachsener ersatzfähiger Nachteil.

1. Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis müsste bestanden haben. Ein Kaufvertrag über das Regal war im Zeitpunkt des Sturzes noch nicht zustande gekommen; H wollte sich die Verpackung überhaupt erst ansehen, um über den Erwerb zu befinden. Ein vertragliches Band zwischen H und P bestand daher nicht.

In Betracht kommt jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das das Gesetz in § 311 II BGB anerkennt. Danach entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II BGB auch durch die Aufnahme von …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.