Klausur · Schwer

Kein Grad ohne Bände: Belegexemplare, Veröffentlichungsgebot und der Verlust akademischer Rechte

Verfassungsmäßigkeit des Dissertationsdruckzwangs

Sachverhalt

Annika Feldbach (F) besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hat an der Fakultät für Agrarwissenschaften der Universität Neckarstein, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Land Baden-Württemberg, eine Arbeit über die Anreicherung von Schwermetallen in Auenböden geschrieben. Am Montag, den 12.7.2021, besteht sie das Promotionsverfahren mit der Gesamtnote „cum laude".

Zwei Wochen später beantragt F beim Dekanat, die Promotion nach § 18 IV 1 PromO schon vor der Abgabe der Belegexemplare zu vollziehen. Sie legt dazu einen Vertrag mit dem Fachverlag Kienbach & Töchter vor, aus dem hervorgeht, dass ihre Arbeit als Band 47 einer bodenkundlichen Schriftenreihe erscheinen wird. Die Dekanin gibt dem Antrag mit Bescheid vom 9.8.2021 statt. Seither führt F den Doktorgrad und baut sich damit ein zweites Standbein auf: Als freiberufliche Sachverständige für Altlastenbewertung erhält sie von Kommunen und Ingenieurbüros zahlreiche Aufträge, die sie nach eigener Einschätzung ohne den Grad …

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Lösung (Gutachten)

Die Verfassungsbeschwerde der F hat Erfolg, wenn das Bundesverfassungsgericht sie als zulässig und als begründet ansieht. Den Rahmen dafür stecken Art. 93 I Nr. 4a GG sowie §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG ab.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Über die Behauptung einer Einzelperson, die öffentliche Gewalt habe sie in ihren Grundrechten verkürzt, befindet allein das Bundesverfassungsgericht. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG in Verbindung mit § 13 Nr. 8a BVerfGG. Sie ist gegeben.

II. Beschwerdefähigkeit

F müsste zunächst beschwerdefähig sein. Das setzt voraus, dass sie nach der Verfassung Trägerin desjenigen Rechts sein kann, dessen Verkürzung sie geltend macht. F ist eine lebende natürliche Person und damit Trägerin sämtlicher Menschenrechte des Grundgesetzes. Auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 I 1 GG, auf die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 III 1 GG, auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG und auf das aus Art. 2 I …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.