Verbotszone für gefährliche Gegenstände: Sicherstellung und Kommunalaufsicht
Sachverhalt
Beteiligte
- Stadt D: kreisfreie Stadt in NRW (ca. 620.000 Einwohner)
- S: Ratsmitglied; Inhaber einer Messer- und Scherenschleiferei direkt am Rand des Verordnungsgebiets
- J: Jurastudent; trägt ein Klappmesser (Klingenlänge 3,5 cm)
- K: Kommilitone des J
- Kioskbesitzer im Verbotsgebiet
- P und B: Streifenpolizisten
- Bezirksregierung in D: Aufsichtsbehörde (für die Abwandlung)
Geschehen
Fall „Pressemeldungen und Verordnung"
Nach Presseberichten über gewaltsame Auseinandersetzungen mit Baseballschlägern und Schraubendrehern in Nachbarstädten arbeitet der Rat der Stadt D eine Verordnung aus, die das Mitführen gefährlicher Gegenstände im Bereich des Rathausplatzes verbietet. Konkrete Erkenntnisse über solche Vorfälle in D liegen nicht vor — Motto: „Lieber zu früh handeln als zu spät."
Fall „Abstimmung mit S"
Am 11.2.2022 stimmen 40 von 79 anwesenden Ratsmitgliedern für die Verordnung — auch Ratsmitglied S, der von Freunden vor der Abstimmung darauf hingewiesen wurde, die …
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Lösung (Gutachten)
Aufgabe 1 — Klage des J
A. Zulässigkeit
Obersatz
In Betracht kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO.
Voraussetzungen
- Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO)
- Statthafte Klageart
- Fortsetzungsfeststellungsinteresse
- Klagebefugnis
- Klagegegner / Form
Subsumtion
Definition
§ 43 Nr. 1 PolG NRW ist streitentscheidend; modifizierte Subjektstheorie. Verwaltungsrechtsweg (+).
Die Herausgabeaufforderung ist VA iSv § 35 S. 1 VwVfG; mit der Rückgabe am Montag erledigt — die analoge Anwendung des § 113 I 4 VwGO trägt (vor- und nachprozessuale Erledigung sind gleichzubehandeln).
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Wiederholungsgefahr (+) — J will weiter das Messer im Verbotsgebiet tragen. Rehabilitationsinteresse (+) — die Videos im Internet stigmatisieren ihn (BVerwG NVwZ 2013, 1481 Rn. 25; 2013, 1550 Rn. 15).
Klagebefugnis (Art. 2 I, 14 I, 1 I GG-Verletzungen möglich); Land NRW als Klagegegner; § 68 I 2 VwGO iVm § 110 I JustG NRW — kein Vorverfahren; …
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