Untreue, Bandenabrede im Chat und Betrug eines krisengeplagten Managers
Sachverhalt
Beteiligte
- D (Dietmar Riesgo): ehemaliger alleiniger Geschäftsführer der Finanzierungs-GmbH „European Investments"; später Immobilienunternehmer; Enkel der O
- N (Norman Knott): sicherheitsorientierter Anleger der GmbH; investiert 1 Mio.
- O (Olga Riesgo): altersbedingt körperlich gebrechliche Großmutter des D; Eigentümerin eines Grundstücks von ca. 400.000 EUR
- U (Ulrich Metzen): einziger Großkunde der Immobilienfirma des D
- K (Nickname „Kind40") und S (Nickname „Schneeballschlacht"): Bekannte des D aus einem Online-Chat „Papier und Grafik"; Identitäten gegenseitig unbekannt
Geschehen
Fall „Risikoanlage"
D investiert als alleiniger Geschäftsführer der Finanzierungs-GmbH 1 Mio. des sicherheitsorientierten Anlegers N — dessen Sicherheitswunsch in den Vertrag eingeflossen ist und D bekannt ist — in Anleihen eines kleinen, hochverschuldeten Landes. Die Rendite beträgt bei einjähriger Laufzeit 50 Prozent. D ist klar, dass die Chancen auf vollständige Rückzahlung wegen der …
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Lösung (Gutachten)
A. Risikoanlage — Strafbarkeit des D
I. Untreue, § 266 I, II iVm § 263 III 2 Nr. 2 Var. 1 StGB (zulasten N)
Obersatz
D könnte sich durch die ungesicherte Investition von Ns Geld in Staatsanleihen wegen Untreue in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht haben.
Voraussetzungen
- Vermögensbetreuungspflicht
- Missbrauch oder Treubruch (§ 266 I Var. 1 oder 2)
- Vermögensnachteil
- Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale
Subsumtion
Vermögensbetreuungspflicht und Missbrauchsvariante
Definition
Missbrauch iSd § 266 I Var. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter im Außenverhältnis zwar im Rahmen seiner Befugnis, im Innenverhältnis aber ohne Berechtigung handelt — Diskrepanz zwischen Können und Dürfen (BGHSt 5, 61 [63]; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 266 Rn. 25; Wessels/Hillenkamp BT II, 36. Aufl. 2013, Rn. 753).
Nach h.M. setzt auch die Missbrauchsvariante eine Vermögensbetreuungspflicht voraus (LK/Schünemann, 12. Aufl. 2012, § 266 Rn. 10 ff.; Fischer § 266 Rn. 6 ff.). Die …
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