Klausur · Schwer

Nachrangdarlehen und Strandkarten: Untreue beim Risikogeschäft, Verbrechensverabredung und Betrug

Untreue Betrug Verbrechensverabredung

Sachverhalt

Reinhold Kaltwasser (R) ist alleiniger Gesellschafter und zugleich alleiniger Geschäftsführer der Nordstern Treuhand GmbH mit Sitz in Wismar. Die Gesellschaft nimmt für ihre Kunden größere Geldbeträge entgegen und legt sie für diese an. Zu ihren Kundinnen gehört die pensionierte Apothekerin Wilhelmine Ostendorf (W) aus Kühlungsborn, die der Gesellschaft im März den Erlös aus dem Verkauf ihrer Apotheke in Höhe von 750.000 EUR übergab. Auf ihren ausdrücklichen Wunsch und mit Wissen des R wurde in den Vertrag zwischen der Gesellschaft und W die Bestimmung aufgenommen, dass das Geld allein in festverzinsliche Wertpapiere erster Bonität fließen darf und dass Darlehen an einzelne Unternehmen ebenso ausgeschlossen sind wie unternehmerische Beteiligungen.

R reichte den gesamten Betrag gleichwohl und ohne Rücksprache mit W als nachrangiges Darlehen an die Kranichhaff Fischverarbeitung GmbH in Barth aus. Zugesagt war eine Verzinsung von 40 Prozent, rückzahlbar nach vierzehn Monaten. R war …

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Lösung (Gutachten)

A. Erster Tatkomplex: Die Ausreichung des Darlehens aus dem Vermögen der W

I. Untreue zum Nachteil der W, § 266 I, II iVm § 263 III 2 Nr. 2 Var. 1 StGB

Indem R als Geschäftsführer der Nordstern Treuhand GmbH die 750.000 EUR der W als nachrangiges Darlehen an die Kranichhaff Fischverarbeitung GmbH ausreichte, könnte er eine Untreue in einem besonders schweren Fall nach § 266 I, II iVm § 263 III 2 Nr. 2 Var. 1 StGB zum Nachteil der W begangen haben.

1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Missbrauch einer Verfügungsbefugnis, § 266 I Var. 1 StGB

Die erste Tatvariante setzt voraus, dass der Täter eine ihm eingeräumte Befugnis missbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten.

Befugnis in diesem Sinne meint die rechtliche Macht, Vermögenswerte eines anderen mit Wirkung für und gegen ihn zu übertragen, zu belasten oder aufzuheben oder ihn schuldrechtlich zu binden. Sie kann nach dem Wortlaut des § 266 I StGB auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.