Klausur · Sehr schwer

Unterlassungsanspruch gegen die Gemeinde wegen Abwasser- und Trinkwasserleitungen auf Privatgrund

Anwaltsklausur Öffentliches Recht Kommunalrecht Verwaltungsprozessrecht

Sachverhalt

Beteiligte

  • Jakob Fischbacher (Mandant): Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 111 der Gemarkung Acherting (Gemeinde Amerberg, Landkreis Rosenheim, Oberbayern), Erwerb 1973.
  • Gemeinde Amerberg: Trägerin der gemeindlichen Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung, Adressatin des Unterlassungsbegehrens.
  • Rechtsanwältin Dr. Kieslinger (Bearbeiterin): Kanzlei in Rosenheim.

Geschehen

Fall „Bestand der Leitungen seit den 1960er Jahren"

  • Auf dem südlichen Teil des Grundstücks Fl. Nr. 111 verlaufen in ca. 2 m Tiefe parallel ein Abwasserkanal und eine Trinkwasserleitung.
  • Die Leitungen wurden in den 1960er Jahren auf Initiative und Kosten des Rechtsvorgängers des Mandanten errichtet; sie waren beim Erwerb 1973 bereits vorhanden.
  • Über die Leitungen werden neben dem Mandantengrundstück auch südlich angrenzende Hausgrundstücke entsorgt und mit Trinkwasser versorgt.
  • Eine Dienstbarkeit oder ein vertragliches Nutzungsrecht zugunsten der Gemeinde besteht nicht; die Inanspruchnahme …

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Lösung (Gutachten)

A. Klageschrift an das Bayerische Verwaltungsgericht München

In der Verwaltungsstreitsache Fischbacher gegen Gemeinde Amerberg wird im Auftrag des Klägers Klage erhoben mit den Anträgen:

1. Der Beklagten wird untersagt, über die auf dem klägerischen Grundstück Fl. Nr. 111 der Gemarkung Acherting verlaufende Leitung Abwasser zu leiten.

2. Der Beklagten wird untersagt, über die auf dem Grundstück Fl. Nr. 111 der Gemarkung Acherting verlaufende Wasserleitung Trinkwasser zu anderen Grundstücken als dem des Klägers zu leiten.

B. Begründung

I. Sachverhalt – laut Bearbeitervermerk erlassen.

II. Statthafte Klageart

Obersatz: Statthaft ist die allgemeine (negative) Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage.

Voraussetzungen: § 43 II 1 VwGO; vorhergehende vorprozessuale Aufforderung ohne Erfolg.

Subsumtion: Der Kläger hat die Gemeinde mit Schreiben vom 3.2.2014 zur Unterlassung aufgefordert; die Beklagte hat das Unterlassungsbegehren zurückgewiesen.

Ergebnis: Klage …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.