Unerwünschte Gehsteigberatung: Persönlichkeitsrecht gegen Religions- und Meinungsfreiheit
Sachverhalt
Beteiligte
- L: katholisch geförderter eingetragener Verein „Lebensrettung"; tritt gegen Abtreibungen ein; Kläger.
- Vereinsmitglieder des L: zwei Personen pro Werktag, die die Gehsteigberatung durchführen.
- Betroffene Frauen: Patientinnen, die die Arztpraxis aufsuchen.
- Arztpraxis in Hamburg: führt regelmäßig Schwangerschaftsabbrüche durch.
- Bezirksamt der FHH: Ordnungsbehörde.
Geschehen
Fall „Gehsteigberatung vor der Arztpraxis"
- Vor einer Arztpraxis in Hamburg, die regelmäßig Abtreibungen durchführt, betreibt L eine sog. Gehsteigberatung.
- An jedem Werktag sprechen Vereinsmitglieder auf dem öffentlichen Weg direkt vor dem Haus Frauen an, von denen sie vermuten, dass diese wegen einer Abtreibung die Praxis aufsuchen.
- Eine Beraterin fragt nach Beratung und/oder Informationsmaterial und überreicht eine Broschüre, wenn dies bejaht wird.
- Die andere Person beschränkt sich auf stilles Beten und hält das Bild eines Babys in den Händen.
- Bei längerem Gespräch wird ein Besuch in …
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Lösung (Gutachten)
A. Zulässigkeit
Obersatz: Fortsetzungsfeststellungsklage iSv § 113 I 4 VwGO.
I. Verwaltungsrechtsweg
Obersatz: § 40 I VwGO.
Subsumtion: Streitentscheidende Vorschriften sind § 15 I VersG bzw. § 3 I HmbSOG; beide adressieren ausschließlich Hoheitsträger (Sonderrechtstheorie). Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art iSv § 40 I VwGO; keine abdrängende Sonderzuweisung.
II. Statthafte Klageart
Obersatz: Fortsetzungsfeststellungsklage iSv § 113 I 4 VwGO bei Erledigung eines VA nach Klageerhebung.
Definition VA iSv § 35 S. 1 HmbVwVfG: Behördliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung.
Subsumtion: Die Untersagungsverfügung ist VA iSv § 35 S. 1 HmbVwVfG. Mit Umzug der Praxis verliert das an die Öffnungszeiten gebundene Verbot seine Rechtswirkung; Erledigung iSv § 43 II HmbVwVfG (BVerwG NVwZ 2009, 122). § 113 I 4 VwGO direkt anwendbar; Antragsumstellung erforderlich.
III. Beteiligten- und …
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