Klausur · Einfach

Umzug der Zahnarztpraxis-GbR: Widerspruchsrecht, Gesellschafterhaftung und Scheingesellschafter nach MoPeG

Personengesellschaftsrecht (GbR-Recht nach MoPeG-Reform) Haftung von Gesellschaft und Gesellschaftern Widerspruch gem. § 715 IV BGB Rechtsscheinhaftung

Sachverhalt

Beteiligte

  • A, B und C: Zahnärzte, Gesellschafter der „Praxis für Zahngesundheit" (P), einer GbR; im Gesellschaftsvertrag ist Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung vereinbart.
  • D: Zahnarzt; soll ab 1.8.2023 als Angestellter der GbR mitarbeiten.
  • V: Bekannter des B, Eigentümer der gemieteten Räume.

Geschehen

Fall „Umzugsentscheidung und Mietvertrag"

  • Die Praxis läuft gut; A, B und C sind sich grundsätzlich einig, in größere Räume umzuziehen.
  • A und B haben ein passendes Objekt im Auge: Räumlichkeiten von V, ortsüblich und angemessen, etwa zwei Kilometer vom bisherigen Standort entfernt in günstiger Lage.
  • C lehnt ab, da sich sein Arbeitsweg verlängern würde, und erklärt gegenüber A und B Widerspruch.
  • B hält den Widerspruch für willkürlich und gesellschaftsschädigend.
  • A schließt am 15.2.2023 namens der GbR mit V den Mietvertrag; die neuen Räume werden zum 1.4.2023 bezogen.

Fall „Ausscheiden des C und Anstellung des D"

  • C scheidet zum 1.6.2023 wirksam aus der GbR …

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Lösung (Gutachten)

Vorbemerkung: Die Lösung legt das durch das MoPeG geänderte Personengesellschaftsrecht zugrunde (vgl. Bachmann NJW 2021, 3073; Wertenbruch JZ 2023, 78).

A. Anspruch des V gegen die GbR P auf Zahlung von 1.500 EUR

Obersatz: Der Anspruch könnte sich aus §§ 280 I, 241 II BGB iVm dem Mietvertrag oder aus § 823 I BGB ergeben.

I. §§ 280 I, 241 II BGB

1. Schuldverhältnis – Wirksamkeit des Mietvertrags trotz Widerspruchs

Definition: Nach § 715 IV BGB unterbleibt eine Geschäftsführungsmaßnahme, wenn ein Gesellschafter widerspricht; § 720 III 2 BGB stellt klar, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam ist.

Streitstand zur Pflichtwidrigkeit des Widerspruchs: Pflichtwidrig ist ein Widerspruch jedenfalls, wenn er willkürlich oder treuepflichtwidrig erklärt wird (BGH NJW 1986, 844; MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 715 Rn. 53). Dem Widersprechenden steht ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Streitentscheid: Der Widerspruch des C beruht auf der bloßen Verlängerung …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.