Klausur · Schwer

Trunkenheitsfahrt mit Folgeunfall, Sich-Entfernen als Letzter und Rechnungsbetrug

Strafrecht BT Straßenverkehrsdelikte Unfallflucht Betrug Strafrecht AT Rücktritt

Sachverhalt

Beteiligte

  • A: nach Streit mit der Ehefrau alkoholisiert (BAK 0,8 Promille); fährt eilig zu seinem erkrankten Sohn
  • E: Ehefrau des A; ruft ihn nach Hause, da der gemeinsame Sohn ärztliche Hilfe benötigt
  • B: Audi-A3-Fahrer; weicht bei A's Spurwechsel in den Gegenverkehr aus; verletzt
  • F: parkt in der Kantstraße aus
  • Z: Pkw-Fahrer im Gegenverkehr; verletzt
  • Y-GmbH (mit Mitarbeiter X aus der Buchhaltung): Adressat einer fingierten Branchenverzeichnis-Rechnung
  • Z-GmbH (mit Mitarbeiter M): kurz vor der Insolvenz; Adressat einer weiteren fingierten Rechnung

Geschehen

Fall „Unfall auf der Kantstraße"

A hat sich nach einem Streit mit E in einer Kneipe am Savigny-Platz mehrere Bier getrunken; seine BAK beträgt 0,8 Promille. E ruft ihn an und bittet, schnell nach Hause zu kommen, da der gemeinsame Sohn erkrankt sei und ärztliche Hilfe benötige.

In Sorge um seinen Sohn fährt A mit seinem hochmotorisierten BMW 325 „sportlich" los. In der vierspurigen Kantstraße fährt A auf der rechten …

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Lösung (Gutachten)

1. Tatkomplex: Geschehen bis zum Unfall — Strafbarkeit des A

A. Trunkenheit im Verkehr, § 316 I StGB

Obersatz / Subsumtion

Definition

Fahrunsicherheit ist absolute Fahruntüchtigkeit ab BAK 1,1 Promille (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, StGB § 316 Rn. 25); relative Fahruntüchtigkeit liegt bei 0,3 bis 1,1 Promille vor, sofern ein alkoholbedingter Fahrfehler hinzukommt (Fischer, 66. Aufl. 2019, StGB § 316 Rn. 31 f.; BGH JR 2009, 120 [121]).

A hatte zwar 0,8 Promille, beging aber bis zum Unfall keinen alkoholbedingten Fahrfehler — die überhöhte Geschwindigkeit beruhte auf der Eile.

Ergebnis

Keine Strafbarkeit im 1. Tatkomplex.

2. Tatkomplex: Unfall auf der Kantstraße

A. Strafbarkeit des A

I. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c I Nr. 1 a StGB

Obersatz

A könnte sich nach § 315 c I Nr. 1 a StGB strafbar gemacht haben.

Voraussetzungen

  • Führen eines Fahrzeugs in Fahruntüchtigkeit
  • Konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.