Traktoren vor der Molkerei: Blockadegewalt, Verwerflichkeit und Widerstand bei der Räumung
Sachverhalt
Die Vennbrücker Landmolkerei GmbH (M) verarbeitet an ihrem Standort in Vennbrück täglich rund 900.000 Liter Rohmilch. Angeliefert wird die Ware von Sammelwagen, die im Zwei-Tages-Rhythmus etwa 260 Höfe des Umlands abfahren. Das Werksgelände ist ausschließlich über die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße Am Bruchfeld zu erreichen. Diese Straße ist 5,50 Meter breit und wird auf beiden Seiten von 1,80 Meter tiefen Entwässerungsgräben begleitet; 40 Meter vor dem Werkstor führt sie durch eine unübersichtliche Rechtskurve. Zwischen der Kurve und dem Tor kann ein Sattelzug weder wenden noch ausweichen; die nächste Wendestelle liegt 900 Meter vor dem Werkstor.
Am 4. Februar 2025 unterrichtete die Betriebsleiterin der M, Elfriede Grünhagen (G), die Lieferanten schriftlich davon, dass der Erzeugerpreis zum 1. März 2025 um 3,2 Cent je Liter sinken werde. Der Milchviehhalter Gernot Wielspütz (A) lud daraufhin für den Abend des 10. Februar 2025 in die Gaststätte „Zur Bruchschänke“ …
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Lösung (Gutachten)
A. Tatkomplex 1: Die Blockade der Werkszufahrt
I. Strafbarkeit des A wegen Nötigung zum Nachteil des E, § 240 I, II StGB
A könnte sich dadurch, dass er seinen Traktor quer über die Fahrbahn der Straße Am Bruchfeld stellte und E dadurch für gut fünfeinhalb Stunden am Weiterfahren hinderte, wegen Nötigung nach § 240 I, II StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Nötigungserfolg
Der Tatbestand des § 240 I StGB setzt zunächst voraus, dass das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt worden ist. Erforderlich ist ein von außen aufgezwungenes Verhalten, das der Genötigte ohne die Einwirkung des Täters so nicht gezeigt hätte; dabei genügt jede noch so geringfügige Verhaltensänderung, weil § 240 StGB die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung in ihrer gesamten Breite schützt.
E hat seinen Sattelzug vor dem Traktor des A angehalten und ist dort bis zur polizeilichen Räumung stehen geblieben. Ohne die Sperrung wäre er auf das Werksgelände …
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