Klausur · Mittel

Studentische Gratismentalität: Computerbetrug bei Online-Stornierung, Selbstbedienungskasse und Geldwäsche

Eigentums- und Vermögensdelikte Anschlussdelikte

Sachverhalt

Beteiligte

  • T (Talia): Studentin und Hilfskraft an der Universität in G; pendelt aus F.
  • B: Mitarbeiterin des Bahnunternehmens U am Bahnhof in F.
  • U: Bahnunternehmen.
  • K: Schaffner/Kontrolleur in den Zügen Us.
  • D: Doktorand und langjähriger Bekannter Ts.

Geschehen

Fall „Flex-Plus-Tarif und Stornierungsregelung"

  • Us „Flex-Plus"-Ticket erlaubt die Nutzung beliebiger Züge an einem Geltungszeitraum von vier Tagen.
  • Das Ticket lässt sich bis zum letzten Geltungstag mit voller Kostenerstattung stornieren, sofern es nicht durch Einscannen bei einer Kontrolle als „genutzt" registriert wurde; im Account ist der Stornierungs-Button nur dann verfügbar.

Fall „Ticketkauf und Fahrt nach G"

  • T kauft bei B in F ein Flex-Plus-Ticket zum Preis von 30 EUR und lädt es in den Ticketspeicher ihres Kunden-Accounts.
  • Beim Kauf spekuliert T darauf, dass sie nicht kontrolliert wird, um sich später den Betrag erstatten zu lassen.
  • Im Zug fragt der Kontrolleur K „Noch jemand zugestiegen?"; T …

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Lösung (Gutachten)

Tatkomplex 1 – Die Bahnfahrt

A. § 263 I StGB durch den Ticketkauf

Obersatz: § 263 I StGB setzt Täuschung über Tatsachen, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden voraus.

Subsumtion: T täuscht B konkludent über ihre Vertragstreue und erregt einen Irrtum; B verfügt für U über das Vermögen (Dreiecksbetrug; Theorie der rechtlichen Befugnis: B ist arbeitsvertraglich nach §§ 611 ff. BGB zum Verkauf befugt). Ein Vermögensschaden – insbesondere als schadensgleiche Vermögensgefährdung iSv § 263 StGB – ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG erst anzunehmen, wenn der Schadenseintritt hinreichend gewiss ist (BVerfG NJW 2012, 907). Bei einer Fahrtzeit von einer Stunde war die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle nicht gering; die Stornierungsmöglichkeit somit unsicher.

Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach § 263 I StGB.

B. § 263 I StGB durch Ignorieren des K

Subsumtion: T täuscht K konkludent durch Schweigen. Die unterlassene Ticketkontrolle führt aber nicht unmittelbar …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.