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title: "Klausur: Stromversorgung nach Lieferantenwechsel: GoA, AGB-Einbeziehung und Haftungsausschluss"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/stromversorgung-nach-lieferantenwechsel-goa-agb-einbeziehung-und-haftungsausschluss"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2024-11-19T14:03:12+00:00"
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# Stromversorgung nach Lieferantenwechsel: GoA, AGB-Einbeziehung und Haftungsausschluss

*Themen:* Allgemeiner Teil: Vertragsschluss; Schuldrecht, Kaufrecht, Sachmängelgewährleistung, Pflichtverletzung und Verzögerung der Leistung, Geschäftsführung ohne Auftrag, kaufmännisches Bestätigungsschreiben, Haftungsausschluss durch AGB

## Sachverhalt

#### Beteiligte

- Electric Light GmbH (E): Energieversorger, Betreiber eines Stromleitungsnetzes
- A-Car-GmbH (A): Automobilhersteller mit einer Produktionsstätte im Einzugsbereich von E
- Stromversorgungs-AG (S): Stromlieferantin ohne eigenes Netz; auf das Netz von E angewiesen; mittlerweile zahlungsunfähig

#### Geschehen

Fall „Vertragsgeflecht"

A schließt am 1.2.2014 mit S einen Stromlieferungsvertrag. Um diesen erfüllen zu können, schließt S mit E einen Rahmenvertrag zur Belieferung über das Netz der E.

Fall „Kündigung und stillschweigende Übernahme"

Mit Schreiben vom 3.1.2016, eingegangen am 5.1.2016, kündigt E den Rahmenvertrag mit der zahlungsunfähigen S fristlos. Seit dem 6.1.2016 beliefert E die A für eigene Rechnung mit Strom — der Geschäftsführer der E glaubt sich dazu vertraglich verpflichtet. Er weiß um die vertragliche Bindung der S gegenüber A, will A aber nicht unversorgt lassen. S ist insolvenzbedingt zur weiteren Belieferung nicht mehr in der Lage.

E hätte A bis …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

Frage 1

#### A. E gegen A auf Entgelt für 6.1.–31.3.2016

#### I. § 433 II iVm § 453 I Alt. 2 BGB

#### Obersatz

Der Stromlieferungsvertrag ist Kaufvertrag iSv § 453 I Alt. 2 BGB (Strom als sonstiger Gegenstand; Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl. 2018, § 453 Rn. 6).

Vertragsschluss

#### Definition

Für einen konkludenten Vertragsschluss kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an (§§ 133, 157 BGB). Solange A weder weiß noch wissen muss, dass S nicht mehr beliefert, trägt die fortdauernde Stromabnahme aus Es Sicht den objektiven Sinn der Erfüllung des Vertrages mit S — kein Antrag (BGH NJW-RR 2005, 639 Rn. 16 f.).

#### Ergebnis

Kein Vertrag zwischen E und A.

#### II. Aufwendungsersatz aus berechtigter GoA, §§ 670, 683 S. 1 BGB

#### Obersatz

In Betracht kommt ein Anspruch aus berechtigter GoA.

#### Voraussetzungen

- Geschäftsbesorgung
- (auch-)fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswille
- Keine vertragliche oder gesetzliche Ermächtigung
- Mutmaßlicher Wille und Interesse des …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/stromversorgung-nach-lieferantenwechsel-goa-agb-einbeziehung-und-haftungsausschluss
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
