Klausur · Schwer

Übertemperatur im Wärmenetz: Geschäftsführung ohne Auftrag und kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Allgemeiner Teil: Vertragsschluss; Schuldrecht Kaufrecht Sachmängelgewährleistung Pflichtverletzung und Verzögerung der Leistung Geschäftsführung ohne Auftrag kaufmännisches Bestätigungsschreiben Haftungsausschluss durch AGB

Sachverhalt

Die Nordkai Wärmenetz GmbH (N) unterhält im Gewerbequartier „Alte Werft" in Wilhelmshaven ein Nahwärmenetz, über das die dort angesiedelten Betriebe mit Heizwasser aus einem Biomasseheizwerk beliefert werden. An dieses Netz ist auch die Weißfeld Textilpflege GmbH (W) angeschlossen, eine Großwäscherei, die werktäglich rund 40 Tonnen Klinikwäsche wäscht, mangelt und trocknet. Ihre Waschstraßen, Mangeln und Trockner beziehen die dafür nötige Wärme ausschließlich über die Übergabestation im Netz der N. Die Calorix Wärmehandel AG (C) handelt mit Wärme, unterhält aber kein eigenes Netz und ist deshalb darauf angewiesen, die Netze anderer Unternehmen mitzubenutzen.

Am 12.5.2021 schloss W mit C einen Wärmelieferungsvertrag mit Wirkung ab dem 1.7.2021; seither entrichtet W zum Ersten eines jeden Monats einen Abschlag von 46.000 EUR an C. Damit C diesen Vertrag erfüllen konnte, schloss C mit N einen „Rahmenvertrag über die Belieferung von Anschlussnehmern im Nahwärmenetz der Nordkai Wärmenetz …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1: Ansprüche der N gegen W

A. Anspruch der N gegen W auf Zahlung eines Entgelts für die Wärmelieferung vom 11.11.2023 bis zum 31.3.2024

I. Anspruch aus § 433 II i.V.m. § 453 I Alt. 2 BGB

N könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die in der Zeit vom 11.11.2023 bis zum 31.3.2024 gelieferte Wärme aus § 433 II i.V.m. § 453 I Alt. 2 BGB haben.

1. Anwendbarkeit der Vorschriften über den Kauf

Ein Zahlungsanspruch nach § 433 II BGB setzt zunächst voraus, dass das Kaufrecht auf die Belieferung mit Wärme überhaupt anwendbar ist. Sache im Sinne des § 90 BGB ist allein ein körperlicher Gegenstand. Wärme ist eine Erscheinungsform der Energie und damit nicht körperlich; ein Kauf beweglicher Sachen scheidet deshalb aus. § 453 I Alt. 2 BGB ordnet für den Kauf sonstiger Gegenstände jedoch die entsprechende Geltung des Sachkaufrechts an. Darunter fällt jedes vermögenswerte Gut, das den Gegenstand eines Umsatzgeschäfts bilden kann. Die leitungsgebunden gelieferte Wärme …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.