Klausur · Schwer

Stromversorgung nach Lieferantenwechsel: GoA, AGB-Einbeziehung und Haftungsausschluss

Allgemeiner Teil: Vertragsschluss; Schuldrecht Kaufrecht Sachmängelgewährleistung Pflichtverletzung und Verzögerung der Leistung Geschäftsführung ohne Auftrag kaufmännisches Bestätigungsschreiben Haftungsausschluss durch AGB

Sachverhalt

Beteiligte

  • Electric Light GmbH (E): Energieversorger, Betreiber eines Stromleitungsnetzes
  • A-Car-GmbH (A): Automobilhersteller mit einer Produktionsstätte im Einzugsbereich von E
  • Stromversorgungs-AG (S): Stromlieferantin ohne eigenes Netz; auf das Netz von E angewiesen; mittlerweile zahlungsunfähig

Geschehen

Fall „Vertragsgeflecht"

A schließt am 1.2.2014 mit S einen Stromlieferungsvertrag. Um diesen erfüllen zu können, schließt S mit E einen Rahmenvertrag zur Belieferung über das Netz der E.

Fall „Kündigung und stillschweigende Übernahme"

Mit Schreiben vom 3.1.2016, eingegangen am 5.1.2016, kündigt E den Rahmenvertrag mit der zahlungsunfähigen S fristlos. Seit dem 6.1.2016 beliefert E die A für eigene Rechnung mit Strom — der Geschäftsführer der E glaubt sich dazu vertraglich verpflichtet. Er weiß um die vertragliche Bindung der S gegenüber A, will A aber nicht unversorgt lassen. S ist insolvenzbedingt zur weiteren Belieferung nicht mehr in der Lage.

E hätte A bis …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1

A. E gegen A auf Entgelt für 6.1.–31.3.2016

I. § 433 II iVm § 453 I Alt. 2 BGB

Obersatz

Der Stromlieferungsvertrag ist Kaufvertrag iSv § 453 I Alt. 2 BGB (Strom als sonstiger Gegenstand; Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl. 2018, § 453 Rn. 6).

Vertragsschluss

Definition

Für einen konkludenten Vertragsschluss kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an (§§ 133, 157 BGB). Solange A weder weiß noch wissen muss, dass S nicht mehr beliefert, trägt die fortdauernde Stromabnahme aus Es Sicht den objektiven Sinn der Erfüllung des Vertrages mit S — kein Antrag (BGH NJW-RR 2005, 639 Rn. 16 f.).

Ergebnis

Kein Vertrag zwischen E und A.

II. Aufwendungsersatz aus berechtigter GoA, §§ 670, 683 S. 1 BGB

Obersatz

In Betracht kommt ein Anspruch aus berechtigter GoA.

Voraussetzungen

  • Geschäftsbesorgung
  • (auch-)fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswille
  • Keine vertragliche oder gesetzliche Ermächtigung
  • Mutmaßlicher Wille und Interesse des …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.