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title: "Klausur: Streit um die Baumaschine: Doppelter Sicherungserwerb und § 934 Alt. 2 BGB bei verbotener Eigenmacht"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/streit-um-die-baumaschine-doppelter-sicherungserwerb-und-934-alt-2-bgb-bei-verbotener-eigenmacht"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2025-02-27T16:09:38+00:00"
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# Streit um die Baumaschine: Doppelter Sicherungserwerb und § 934 Alt. 2 BGB bei verbotener Eigenmacht

*Themen:* Mobiliarsachenrecht, Herausgabe- und Besitzschutzansprüche, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

## Sachverhalt

#### Beteiligte

- M: Mieter der Baumaschine.
- V: Vermieter; veräußert die Maschine in der Folge zweimal zur Sicherheit.
- H: Hersteller der Baumaschine Turbo III.
- B: Bank, erste Sicherungseigentümerin.
- G: Gläubiger, zweiter (vermeintlicher) Sicherungseigentümer.

#### Geschehen

Fall „Mietvertrag und Lieferkette"

- M mietet eine Baumaschine vom Typ Turbo III für ein Jahr von V.
- V kauft eine Maschine dieses Typs bei H für 20.000 EUR und bezahlt den Kaufpreis.
- V und H einigen sich darauf, dass H die Maschine direkt an M ausliefert; das geschieht kurz darauf.

Fall „Erste Sicherungsübereignung an B"

- V übereignet die Maschine zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit an B und tritt seine Herausgabeansprüche aus dem Mietvertrag an B ab.
- V informiert M über die Abtretung.

Fall „Zweite Sicherungsübereignung an G"

- Wenig später unterzeichnen V und der gutgläubige G eine „Übereignungserklärung", in der V die Maschine zur Sicherung an G veräußert und seinen Herausgabeanspruch gegen M …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

#### A. Herausgabeansprüche

#### I. § 985 BGB

Obersatz: B muss Eigentümerin und G Besitzer ohne Recht zum Besitz sein.

#### 1. Eigentum Bs

#### a) Ursprünglich H (Vermutung des § 1006 BGB).

#### b) Übereignung H → V (§ 929 S. 1 BGB)

Subsumtion: Dingliche Einigung zwischen V und H (+). Übergabe: H gibt den unmittelbaren Besitz vollständig auf, M wird unmittelbarer Besitzer und vermittelt V als Mieter mittelbaren Besitz (§ 868 BGB); für § 929 S. 1 BGB genügt die Erlangung mittelbaren Besitzes, wenn der Veräußerer den unmittelbaren Besitz verloren hat. Berechtigung Hs (+).

#### c) Übereignung V → B (§§ 929 S. 1, 931 BGB)

Subsumtion: Einigung über Eigentumsübergang (+). Übergabesurrogat: V tritt seinen Herausgabeanspruch aus § 546 I BGB an B ab. Eine Mitwirkung Ms ist nicht erforderlich (BGH NJW 2018, 1471 Rn. 34); V scheidet damit aus der Besitzmittlungskette aus. Berechtigung Vs (+).

Ergebnis: B hat Eigentum erworben.

#### d) Möglicher Verlust durch V → G (§§ 929 S. 1, 931, 934 BGB)

Obersatz: V verfügte als …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/streit-um-die-baumaschine-doppelter-sicherungserwerb-und-934-alt-2-bgb-bei-verbotener-eigenmacht
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
