Klausur · Mittel

Konzertflügel auf der Laderampe: Zweifache Sicherungsübereignung, § 934 BGB und eigenmächtiger Besitzerwerb

Mobiliarsachenrecht Herausgabe- und Besitzschutzansprüche Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Sachverhalt

Ingo Falkner (F) betreibt in Regensburg das Klavierhaus „Falkner & Söhne e. K.“. Neben dem Verkauf vermietet er hochwertige Instrumente an Bühnen, Kirchengemeinden und Musikschulen.

Am 2. Februar 2024 schließt F mit der Tonwerkstatt Regensburg gGmbH (T), einer freien Musikschule, einen Mietvertrag über einen Konzertflügel des Modells „Cantabile 227“ der Steinbeck Pianoforte GmbH (S). Die Mietzeit läuft vom 15. Februar 2024 bis zum 14. Februar 2026, der monatliche Mietzins beträgt 780 EUR. Ein solches Instrument hat F nicht vorrätig. Er bestellt daher am 9. Februar 2024 bei S, die den Flügel in ihrer Werkstatt aus eigenem Holz und eigenen Beschlägen gefertigt hat, ein Exemplar zum Preis von 46.000 EUR und überweist den Betrag noch am selben Tag. F und S verständigen sich darauf, dass S das Instrument unmittelbar bei T abliefert. Am 15. Februar 2024 stellen zwei Mitarbeiter der S den Flügel im Probensaal der T auf und stimmen ihn ein.

Am 11. April 2024 gewährt die Donaukredit eG (D) …

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Lösung (Gutachten)

A. Ansprüche der D gegen K auf Herausgabe des Konzertflügels

Hinweis: Vertragliche Ansprüche der D gegen K bestehen von vornherein nicht, weil zwischen beiden keinerlei schuldrechtliche Verbindung besteht. Der Rückgabeanspruch aus § 546 I BGB, den F der D abgetreten hat und den diese nach § 398 S. 2 BGB geltend machen könnte, richtet sich allein gegen die Mieterin T. § 546 II BGB erfasst zwar Dritte, verlangt aber, dass der Mieter dem Dritten den Gebrauch der Sache überlassen hat; wer sich ein Instrument gegen den Willen der Mieterin nimmt, hat es nicht überlassen bekommen. Ebenso fern liegt eine angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 II BGB in Verbindung mit §§ 681 S. 2, 667 BGB: K hielt den Flügel für sein eigenes Sicherungsgut und wusste damit gerade nicht, dass er ein fremdes Geschäft besorgt (§ 687 I BGB). Solche Ansprüche gehören in einen einleitenden Satz, nicht in eine eigene Gliederungsebene.

I. Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB

D könnte gegen K einen Anspruch auf …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.