Streit um die Baumaschine: Doppelter Sicherungserwerb und § 934 Alt. 2 BGB bei verbotener Eigenmacht
Sachverhalt
Beteiligte
- M: Mieter der Baumaschine.
- V: Vermieter; veräußert die Maschine in der Folge zweimal zur Sicherheit.
- H: Hersteller der Baumaschine Turbo III.
- B: Bank, erste Sicherungseigentümerin.
- G: Gläubiger, zweiter (vermeintlicher) Sicherungseigentümer.
Geschehen
Fall „Mietvertrag und Lieferkette"
- M mietet eine Baumaschine vom Typ Turbo III für ein Jahr von V.
- V kauft eine Maschine dieses Typs bei H für 20.000 EUR und bezahlt den Kaufpreis.
- V und H einigen sich darauf, dass H die Maschine direkt an M ausliefert; das geschieht kurz darauf.
Fall „Erste Sicherungsübereignung an B"
- V übereignet die Maschine zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit an B und tritt seine Herausgabeansprüche aus dem Mietvertrag an B ab.
- V informiert M über die Abtretung.
Fall „Zweite Sicherungsübereignung an G"
- Wenig später unterzeichnen V und der gutgläubige G eine „Übereignungserklärung", in der V die Maschine zur Sicherung an G veräußert und seinen Herausgabeanspruch gegen M …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
A. Herausgabeansprüche
I. § 985 BGB
Obersatz: B muss Eigentümerin und G Besitzer ohne Recht zum Besitz sein.
1. Eigentum Bs
a) Ursprünglich H (Vermutung des § 1006 BGB).
b) Übereignung H → V (§ 929 S. 1 BGB)
Subsumtion: Dingliche Einigung zwischen V und H (+). Übergabe: H gibt den unmittelbaren Besitz vollständig auf, M wird unmittelbarer Besitzer und vermittelt V als Mieter mittelbaren Besitz (§ 868 BGB); für § 929 S. 1 BGB genügt die Erlangung mittelbaren Besitzes, wenn der Veräußerer den unmittelbaren Besitz verloren hat. Berechtigung Hs (+).
c) Übereignung V → B (§§ 929 S. 1, 931 BGB)
Subsumtion: Einigung über Eigentumsübergang (+). Übergabesurrogat: V tritt seinen Herausgabeanspruch aus § 546 I BGB an B ab. Eine Mitwirkung Ms ist nicht erforderlich (BGH NJW 2018, 1471 Rn. 34); V scheidet damit aus der Besitzmittlungskette aus. Berechtigung Vs (+).
Ergebnis: B hat Eigentum erworben.
d) Möglicher Verlust durch V → G (§§ 929 S. 1, 931, 934 BGB)
Obersatz: V verfügte als …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.