Klausur · Mittel

Streit um die Baumaschine: Doppelter Sicherungserwerb und § 934 Alt. 2 BGB bei verbotener Eigenmacht

Mobiliarsachenrecht Herausgabe- und Besitzschutzansprüche Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Sachverhalt

Beteiligte

  • M: Mieter der Baumaschine.
  • V: Vermieter; veräußert die Maschine in der Folge zweimal zur Sicherheit.
  • H: Hersteller der Baumaschine Turbo III.
  • B: Bank, erste Sicherungseigentümerin.
  • G: Gläubiger, zweiter (vermeintlicher) Sicherungseigentümer.

Geschehen

Fall „Mietvertrag und Lieferkette"

  • M mietet eine Baumaschine vom Typ Turbo III für ein Jahr von V.
  • V kauft eine Maschine dieses Typs bei H für 20.000 EUR und bezahlt den Kaufpreis.
  • V und H einigen sich darauf, dass H die Maschine direkt an M ausliefert; das geschieht kurz darauf.

Fall „Erste Sicherungsübereignung an B"

  • V übereignet die Maschine zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit an B und tritt seine Herausgabeansprüche aus dem Mietvertrag an B ab.
  • V informiert M über die Abtretung.

Fall „Zweite Sicherungsübereignung an G"

  • Wenig später unterzeichnen V und der gutgläubige G eine „Übereignungserklärung", in der V die Maschine zur Sicherung an G veräußert und seinen Herausgabeanspruch gegen M …

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Lösung (Gutachten)

A. Herausgabeansprüche

I. § 985 BGB

Obersatz: B muss Eigentümerin und G Besitzer ohne Recht zum Besitz sein.

1. Eigentum Bs

a) Ursprünglich H (Vermutung des § 1006 BGB).

b) Übereignung H → V (§ 929 S. 1 BGB)

Subsumtion: Dingliche Einigung zwischen V und H (+). Übergabe: H gibt den unmittelbaren Besitz vollständig auf, M wird unmittelbarer Besitzer und vermittelt V als Mieter mittelbaren Besitz (§ 868 BGB); für § 929 S. 1 BGB genügt die Erlangung mittelbaren Besitzes, wenn der Veräußerer den unmittelbaren Besitz verloren hat. Berechtigung Hs (+).

c) Übereignung V → B (§§ 929 S. 1, 931 BGB)

Subsumtion: Einigung über Eigentumsübergang (+). Übergabesurrogat: V tritt seinen Herausgabeanspruch aus § 546 I BGB an B ab. Eine Mitwirkung Ms ist nicht erforderlich (BGH NJW 2018, 1471 Rn. 34); V scheidet damit aus der Besitzmittlungskette aus. Berechtigung Vs (+).

Ergebnis: B hat Eigentum erworben.

d) Möglicher Verlust durch V → G (§§ 929 S. 1, 931, 934 BGB)

Obersatz: V verfügte als …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.