Klausur · Sehr schwer

Sportwette, Brandstiftung am Gartenhäuschen, Behindertenparkausweis und Fahrradtrunkenheit: Sprungrevision

Revision der Verteidigung Sportwettenbetrug

Sachverhalt

Beteiligte

  • Richard Huisterberg (Angeklagter; geboren 21.7.1981 in Brüssel; verheiratet; belgischer Staatsangehöriger; Taxifahrer in Nürnberg).
  • Charles Parcer (gesondert Verfolgter; Fahrgast).
  • Markus Meier (Geschädigter Fußgänger).
  • Eheleute Feuermann (Geschädigte; Eigentümer des Gartenhäuschens).
  • Dr. Sven Schwarz (Pflichtverteidiger) und Klaus Wolf (Wahlverteidiger und Bearbeiter der Revision).
  • AG Nürnberg – Schöffengericht – RAG Dr. Schuler (Vors.), Schöffen Karen Kalm (Landwirtin) und Paul Priller (Lkw-Fahrer); StAin Heisterer (Sitzungsvertreterin); Justizsekretär Müller (UrkB).
  • Dolmetscherin Mader (flämisch).
  • Zeugen Sascha Reichel (Polizeibeamter), Karla Schnee (Lehrerin), KHK Schuster, POM Laber.
  • Online-Wettanbieter „Wettfix GmbH" (mit behördlicher Erlaubnis).

Geschehen

Fall „Sportwette am 20.3.2015 (Anklagepunkt 1)"

  • Während einer Taxifahrt vom Hauptbahnhof zur Kaiserburg belauscht der Angeklagte ein in englischer Sprache geführtes Telefonat seines Fahrgasts …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Revisionsbegründungsschrift des Rechtsanwalts Klaus Wolf beim AG Nürnberg, Az. 431 Ls 203 Js 1801/15

Antrag: Das Urteil des AG Nürnberg vom 9.11.2015 wird mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Nürnberg zurückverwiesen. Soweit die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgt ist, wird das Verfahren eingestellt.

A. Zulässigkeit

Obersatz: Trotz Rechtsmittelverzichts ist die Revision zulässig.

Definition: Nach § 302 I 2 StPO ist ein Rechtsmittelverzicht bei vorausgegangener Verständigung ausgeschlossen.

Subsumtion: Dem Urteil ging eine Verständigung im Sinne von § 257 c StPO voraus; der erklärte Verzicht entfaltet keine Sperrwirkung (BGH NStZ 2012, 396; Meyer-Goßner § 257 c Rn. 32 a).

B. Verfahrenshindernis

Obersatz: Hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) fehlt das nach § 230 I StGB erforderliche Strafantragserfordernis bzw. besondere öffentliche …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.