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title: "Klausur: Spielhalle im Bahnhofsviertel: Erlaubnis nach § 33i GewO und Schließung des erlaubnislosen Betriebs"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/spielhalle-im-bahnhofsviertel-erlaubnis-nach-33i-gewo-und-schliessung-des-erlaubnislosen-betriebs"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2026-09-06T14:17:04+00:00"
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# Spielhalle im Bahnhofsviertel: Erlaubnis nach § 33i GewO und Schließung des erlaubnislosen Betriebs

*Themen:* Gewerberecht, Spielhallenerlaubnis, Verpflichtungsklage, Ermessen, Eilrechtsschutz

## Sachverhalt

Corinna Wessendorf (W) betreibt seit dem Frühjahr 2016 im Erdgeschoss der Kaiserpassage an der Bahnhofstraße 12 in der Stadt Marbeck (S) eine Spielhalle mit dem Namen „Goldrausch“. Die Passage liegt im Bahnhofsviertel, einem dicht bebauten Quartier mit Läden, Imbissbetrieben, Büros und Wohnungen in den Obergeschossen. Der Spielbetrieb erstreckt sich über eine Grundfläche von 152 Quadratmetern; Abstellräume, Flur, Vorraum und Toiletten sind darin nicht enthalten. Aufgestellt sind zwölf Geldspielgeräte, deren Bauart jeweils von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und die einzeln oder in Zweiergruppen mit den vorgeschriebenen Abständen und Sichtblenden stehen. Alkoholische Getränke werden in der Spielhalle nicht verabreicht; ausgeschenkt werden ausschließlich Kaffee und alkoholfreie Getränke. Geöffnet ist täglich von acht bis vierundzwanzig Uhr. Während der gesamten Öffnungszeit ist mindestens eine Aufsichtskraft anwesend.

Die Stadt Marbeck hatte W im Mai 2016 die …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

### A. Frage 1: Erfolgsaussichten der Klage auf Erteilung der Erlaubnis

Die Klage der W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

#### I. Zulässigkeit

##### 1. Verwaltungsrechtsweg

Der Verwaltungsrechtsweg müsste nach § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Das setzt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art voraus, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit nach der modifizierten Subjektstheorie dann, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigen oder verpflichten.

Streitentscheidend ist hier § 33i I 1 GewO. Diese Vorschrift wendet sich an die zuständige Behörde und regelt, unter welchen Voraussetzungen sie eine gewerberechtliche Erlaubnis zu erteilen hat. Sie berechtigt und verpflichtet damit einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Eigenschaft als solcher. Die Streitigkeit ist mithin …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/spielhalle-im-bahnhofsviertel-erlaubnis-nach-33i-gewo-und-schliessung-des-erlaubnislosen-betriebs
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
