Skimming, gefälschte EC-Karte und versuchter Computerbetrug
Sachverhalt
Beteiligte
- A: Schuldnerin der V (50 EUR); Gläubigerin gegen F (50 EUR aus verlorener Wette); baut die Front eines EC-Karten-Automaten als Skimming-Attrappe nach
- F: Schuldner der A (50 EUR); Kunde der B-Bank; hebt täglich am Automaten Geld ab
- V: Freundin der A; Gläubigerin der A (50 EUR)
- B-Bank: betreibt drei in eine Hauswand integrierte echte EC-Automaten
Geschehen
Fall „Automaten-Attrappe"
F hat eine Wette gegen A verloren, weigert sich aber, die vereinbarten 50 EUR zu zahlen. A fühlt sich berechtigt, sich die 50 EUR direkt zu nehmen. Sie baut die Front eines EC-Karten-Geldautomaten nach und setzt darin ein Karten-Lesegerät mit Bildschirm, Tastatur und Steuereinheit ein. Das Programm ist so gestaltet, dass eine für EC-Automaten übliche Aufforderung erscheint, die Karte einzuführen; das Gerät liest sämtliche auf der Karte gespeicherten Informationen aus, fordert die PIN an und speichert die Daten („Skimming"). Anschließend zeigt es eine fingierte Leitungsstörung an, gibt …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Erster Tatkomplex: Automaten-Attrappe — Strafbarkeit der A
I. Sachbeschädigung am Automaten, § 303 StGB
Obersatz / Subsumtion
A hinterließ keine bleibenden Schäden am echten Automaten. Eine Sachbeschädigung kann zwar in der Befestigung von Aufsätzen liegen (BGHSt 44, 34; Otto NStZ 1998, 513) — die bloße zeitweilige Funktionsunterdrückung genügt jedoch nicht.
Ergebnis
Keine Strafbarkeit.
II. Computersabotage, § 303 b StGB
Obersatz / Subsumtion
Definition
Erhebliche Störung iSd § 303 b StGB liegt erst bei nicht unerheblicher Beeinträchtigung des Ablaufs vor.
Die kurzzeitige Blockade eines einzelnen Automaten der B-Bank erfüllt diesen Schweregrad nicht.
Ergebnis
Keine Strafbarkeit.
III. Diebstahl der EC-Karten, § 242 StGB
Obersatz / Subsumtion
Die Kunden geben ihren Gewahrsam an den Karten beim Einschieben freiwillig — wenn auch temporär — auf; es liegt keine Wegnahme vor. Auch eine Zueignungsabsicht würde fehlen.
Ergebnis
Keine Strafbarkeit.
IV. Unterschlagung, § 246 …
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