Attrappe am Ladepunkt: Datenausspähung, Zahlungskartenfälschung und versuchter Computerbetrug
Sachverhalt
Marek Sobotta (M) arbeitet als Mechatroniker in einer Werkstatt für Ladeinfrastruktur in Osnabrück. Bei einem privaten Billardabend im Vereinsheim des TuS Haste verliert Hendrik Baur (H) gegen M ein um einen Einsatz von 240 EUR ausgespieltes Turnier. H weigert sich anschließend, den Betrag herauszugeben. M hält sich deshalb für berechtigt, sich die 240 EUR bei H selbst zu holen. Dass eine Spielschuld rechtlich möglicherweise nicht durchsetzbar ist, kommt ihm nicht in den Sinn; er ist im Gegenteil fest davon überzeugt, lediglich eine ihm zustehende Forderung einzutreiben.
M weiß, dass H seinen elektrischen Kurierwagen an jedem Werktagabend gegen 21 Uhr an demselben Schnellladepunkt des Autohofs „Hasetal“ an der Anschlussstelle Bramsche auflädt und dort mit seiner girocard bezahlt. Der Ladepark wird von den Stadtwerken Bramsche (S) betrieben und besteht aus drei nebeneinanderliegenden Ladepunkten mit je einem fest verbauten Bezahlterminal.
In seiner Werkstatt baut M die Frontblende …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Erster Tatkomplex: Die Attrappe am Ladepunkt
A. Strafbarkeit des M
I. Sachbeschädigung, § 303 I StGB
M könnte sich dadurch, dass er die Attrappe über das Bezahlterminal des mittleren Ladepunktes setzte, wegen Sachbeschädigung nach § 303 I StGB strafbar gemacht haben.
Dann müsste er eine fremde Sache beschädigt oder zerstört haben. Beschädigen ist jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die entweder ihre stoffliche Unversehrtheit aufgehoben oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit gemindert wird. Nach zutreffender und heute allgemeiner Auffassung kann die Brauchbarkeit auch dadurch gemindert werden, dass dem Gegenstand ein Fremdkörper hinzugefügt wird; die Rechtsprechung hat das etwa für fest verbundene Aufsätze anerkannt, die sich nur mit erheblichem Aufwand wieder entfernen lassen.
Das Bezahlterminal steht im Eigentum der S und ist für M eine fremde bewegliche Sache. Eine Einwirkung auf seine Substanz hat M jedoch nicht vorgenommen: Er hat weder …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.