Sitzungsöffentlichkeit und Fehlerfolgen eines Gemeinderatsbeschlusses
Sachverhalt
Beteiligte
- Stadt T (rheinland-pfälzisch): Eigentümerin der Gewerbefläche am Moselufer
- Oberbürgermeister O: Vorsitzender des Stadtrats
- C-Fraktion: Klägerin; gegen das Riesenrad
- S-Fraktion und G-Fraktion: für das Riesenrad
- Betreiber des Riesenrades, Pressevertreter, Gastronomen, Sachverständige
Geschehen
Fall „Riesenrad und Streit"
Im Sommer 2021 lockte ein 55 Meter hohes Riesenrad am Moselufer Touristen in die Stadt T. Der Gastronomie und dem Einzelhandel verschaffte das Mehreinnahmen — Anwohner waren genervt. Anfang 2022 entbrennt eine öffentliche Debatte, ob die Gewerbefläche im Sommer 2022 wieder verpachtet werden soll.
Fall „Eintrittskarten-Verteilung"
Für die Stadtratssitzung am 2.2.2022 — die 100 Zuhörerplätze dürften kaum ausreichen — entscheidet O, Eintrittskarten zu verteilen:
- 10 Plätze für die Presse
- 50 Plätze an die drei Fraktionen nach Proporz, zur freien Weitergabe an Interessierte
- 2 Plätze an Sachverständige
- 5 Plätze für O selbst — er verteilt sie …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
A. Zulässigkeit
Obersatz
In Betracht kommt eine Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit (Intraorganstreit).
Voraussetzungen
- Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO)
- Statthafte Klageart
- Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)
- Feststellungsinteresse / Subsidiarität (§ 43 I, II VwGO)
- Klagegegner / Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Subsumtion
Verwaltungsrechtsweg
Definition
Der Streit zwischen Fraktion und Stadtrat ist Intraorganstreit innerhalb des Organs Gemeinderat — auch im Innenrechtsverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Burgi KommunalR, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 5 ff.). § 35 I 1 RhPfGemO ist streitentscheidend.
Klageart — Feststellungsklage, § 43 I VwGO
Definition
Maßnahmen im Innenrechtsverhältnis sind keine Verwaltungsakte (mangels Außenwirkung). Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen scheiden daher aus; auch die Konstruktion einer „Klage sui generis" oder einer allgemeinen Gestaltungsklage ist nicht erforderlich (Burgi KommunalR § 14 Rn. 10 f.; …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.