Klausur · Schwer

Sitzungsöffentlichkeit und Fehlerfolgen eines Gemeinderatsbeschlusses

Kommunalverfassungsstreit Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung Fehlerfolge bei Gemeinderatsbeschluss

Sachverhalt

Beteiligte

  • Stadt T (rheinland-pfälzisch): Eigentümerin der Gewerbefläche am Moselufer
  • Oberbürgermeister O: Vorsitzender des Stadtrats
  • C-Fraktion: Klägerin; gegen das Riesenrad
  • S-Fraktion und G-Fraktion: für das Riesenrad
  • Betreiber des Riesenrades, Pressevertreter, Gastronomen, Sachverständige

Geschehen

Fall „Riesenrad und Streit"

Im Sommer 2021 lockte ein 55 Meter hohes Riesenrad am Moselufer Touristen in die Stadt T. Der Gastronomie und dem Einzelhandel verschaffte das Mehreinnahmen — Anwohner waren genervt. Anfang 2022 entbrennt eine öffentliche Debatte, ob die Gewerbefläche im Sommer 2022 wieder verpachtet werden soll.

Fall „Eintrittskarten-Verteilung"

Für die Stadtratssitzung am 2.2.2022 — die 100 Zuhörerplätze dürften kaum ausreichen — entscheidet O, Eintrittskarten zu verteilen:

  • 10 Plätze für die Presse
  • 50 Plätze an die drei Fraktionen nach Proporz, zur freien Weitergabe an Interessierte
  • 2 Plätze an Sachverständige
  • 5 Plätze für O selbst — er verteilt sie …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. Zulässigkeit

Obersatz

In Betracht kommt eine Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit (Intraorganstreit).

Voraussetzungen

  • Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO)
  • Statthafte Klageart
  • Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)
  • Feststellungsinteresse / Subsidiarität (§ 43 I, II VwGO)
  • Klagegegner / Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Subsumtion

Verwaltungsrechtsweg

Definition

Der Streit zwischen Fraktion und Stadtrat ist Intraorganstreit innerhalb des Organs Gemeinderat — auch im Innenrechtsverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Burgi KommunalR, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 5 ff.). § 35 I 1 RhPfGemO ist streitentscheidend.

Klageart — Feststellungsklage, § 43 I VwGO

Definition

Maßnahmen im Innenrechtsverhältnis sind keine Verwaltungsakte (mangels Außenwirkung). Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen scheiden daher aus; auch die Konstruktion einer „Klage sui generis" oder einer allgemeinen Gestaltungsklage ist nicht erforderlich (Burgi KommunalR § 14 Rn. 10 f.; …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.