Klausur · Schwer

Platzkarten für den Ratssaal: Öffentlichkeitsgrundsatz und Nichtigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses

Kommunalverfassungsstreit Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung Fehlerfolge bei Gemeinderatsbeschluss

Sachverhalt

Weilerbrück (W) ist eine verbandsfreie Stadt im rheinland-pfälzischen Westerwald mit rund 19.000 Einwohnern. Ihr Marktplatz dient seit Jahrzehnten zugleich als Parkfläche; auf ihm stehen 96 öffentliche Stellplätze, die vor allem die Kundschaft der umliegenden Läden nutzt. Seit dem Frühjahr 2024 wirbt die Initiative „Grüne Mitte“ dafür, die Fläche zu entsiegeln, zu bepflanzen und allein dem Fußverkehr zu überlassen. Der örtliche Einzelhandel und mehrere Handwerksbetriebe halten dagegen; ohne Stellplätze vor der Tür, so ihre Sorge, verliere der Ortskern seine Kundschaft an das Gewerbegebiet an der Umgehungsstraße. Über Monate hinweg füllen Leserbriefe, Unterschriftenlisten und zwei Kundgebungen die Auseinandersetzung.

Bürgermeisterin Ilona Kaltenbach (K), zugleich Vorsitzende des Stadtrats von W, möchte die Sache entscheiden lassen. Sie selbst sowie die Mitglieder der N-Fraktion (14 Sitze) und der U-Fraktion (7 Sitze) wollen in der Sitzung des Stadtrats am 8.11.2024 beschließen, dass …

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Lösung (Gutachten)

Die Klage der D-Fraktion hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht sie als zulässig ansieht und die von ihr begehrte Feststellung inhaltlich zutrifft.

Hinweis: Die Lösung greift durchgehend auf die Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz zurück, weil der Bearbeitervermerk dieses Landesrecht vorgibt. Die anderen Länder kennen für den Öffentlichkeitsgrundsatz, für die Stellung der Fraktionen und für die Beanstandungsrechte der Kommunalaufsicht durchweg Parallelvorschriften; der Prüfungsweg bleibt derselbe, nur die Paragraphenkette wechselt. Wer in einer Klausur mit fremdem Landesrecht arbeitet, sollte deshalb zuerst die einschlägigen Vorschriften im Gesetzestext aufsuchen und sich nicht auf auswendig gelernte Nummern verlassen.

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. Der Rechtsweg bestimmt sich daher nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO. Danach steht der Verwaltungsrechtsweg offen, wenn eine …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.