Klausur · Schwer

Sechs Ladepunkte je Rastanlage: Kompetenztitel, Erforderlichkeit und Durchgriffsverbot

Staatsorganisationsrecht Gesetzgebungskompetenz Abstrakte Normenkontrolle Verwaltungskompetenz

Sachverhalt

Am 30. Januar 2025 beschloss der Deutsche Bundestag in dritter Lesung das Gesetz über den bundesweiten Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Ladeinfrastrukturausbaugesetz – LIAG). Der Entwurf stammte aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. In der Begründung heißt es, im Jahresmittel 2024 hätten sich bundesweit 21 zugelassene Elektrofahrzeuge einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt geteilt; in den vier Ländern mit eigenen Ausbaugesetzen seien es 14 gewesen, in den übrigen zwölf Ländern zwischen 34 und 58. Vier Länder hätten die Mindestladeleistung, die zulässigen Steckersysteme und die Abrechnungsweise unterschiedlich geregelt, sechs Länder überhaupt nicht. Betreiber mit bundesweiten Standortnetzen müssten deshalb in jedem Land andere Anlagen vorhalten, was den Ausbau verteuere und verzögere.

Das LIAG enthält unter anderem folgende Vorschriften. Nach § 3 Absatz 1 LIAG hat der Betreiber einer öffentlich zugänglichen Tankstelle bis zum 31. Dezember 2027 an …

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Lösung (Gutachten)

Der Antrag der Landesregierung von Westheide hat Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit des Antrags

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht müsste für den Antrag zuständig sein. Es ist nach Art. 93 I GG ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes; welche Verfahren ihm zugewiesen sind, ergibt sich aus dem Katalog des Art. 94 GG und aus § 13 BVerfGG. Nach Art. 94 I Nr. 2 GG entscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz auf Antrag einer Landesregierung. Die einfachgesetzliche Entsprechung findet sich in § 13 Nr. 6 BVerfGG. Die Landesregierung von Westheide wendet sich gegen ein Gesetz des Bundes und macht geltend, es sei sowohl in seinem Zustandekommen als auch in seinem Inhalt mit dem Grundgesetz unvereinbar. Damit ist der Weg der abstrakten Normenkontrolle beschritten. Das …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.