Klausur · Schwer

Schüsse im Morgennebel: Vorsatz, Personenverwechslung und vermeintliche Notwehr im Jagdrevier

Vorsatz und Fahrlässigkeit Tatbestandsirrtum error in persona und aberratio ictus Erlaubnistatbestandsirrtum Notwehr

Sachverhalt

Ausgangsfall

Konrad Zwiener (Z) ist seit dem 1. April 2019 Pächter des 780 Hektar großen Jagdreviers Lohbrede bei der Gemeinde Sarnhorst; er zahlt dafür eine Jahrespacht von 9.400 EUR. Z jagt seit einunddreißig Jahren, besitzt seit 1994 einen Jagdschein und bildet im Hegering Sarnhorst die Jungjäger im Schießen aus. Im Sommer hat Schwarzwild den Wildacker am Buchenhang umgebrochen; der Bewirtschafter der angrenzenden Ackerfläche hat Z dafür 3.800 EUR in Rechnung gestellt. Z will den Bestand deshalb kurzhalten.

Am Morgen des 14. November sitzt Z seit 5:15 Uhr auf der Kanzel am Krummen Bruch, einem geschlossenen Hochsitz am Rand eines mit Brombeeren zugewachsenen Bruchwaldstücks. Über dem Bruch liegt dichter Bodennebel, die Sichtweite beträgt etwa 40 Meter, und es ist noch dunkel. Z führt eine Repetierbüchse im Kaliber .308 Winchester mit einem Zielfernrohr 3–12×56 und vier Patronen im Magazin.

Um 5:48 Uhr hört Z aus dem Brombeerdickicht ein Knacken und ein anhaltendes Rascheln. …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1: Strafbarkeit des Z im Ausgangsfall

A. Strafbarkeit des Z wegen Totschlags an F gemäß § 212 I StGB durch den Schuss um 5:48 Uhr

Z könnte sich wegen Totschlags nach § 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er um 5:48 Uhr von der Kanzel am Krummen Bruch aus auf die Gestalt im Brombeerdickicht schoss und dabei F tödlich traf.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand
a) Tod eines anderen Menschen

Der objektive Tatbestand des § 212 I StGB setzt voraus, dass ein anderer Mensch getötet worden ist. Mensch im Sinne der Tötungsdelikte ist jedes lebende Wesen der Gattung Mensch von dem Beginn der Geburt, das heißt vom Einsetzen der Eröffnungswehen an, bis zum Eintritt des Hirntodes.

F war ein 63 Jahre alter Pilzsammler und damit ein anderer Mensch als Z. Er ist an dem Brustdurchschuss verstorben und war bereits tot, als der Rettungsdienst um 6:19 Uhr eintraf.

Der Tod eines anderen Menschen ist eingetreten.

b) Kausalität

Der Schuss des Z müsste für den Tod des F ursächlich …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.