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title: "Klausur: Schöffenbefangenheit, Wahlfeststellung Diebstahl oder Hehlerei und nachträgliche Gesamtstrafe: Revision"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/schoeffenbefangenheit-wahlfeststellung-diebstahl-oder-hehlerei-und-nachtraegliche-gesamtstrafe-revision"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2024-12-06T17:18:25+00:00"
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# Schöffenbefangenheit, Wahlfeststellung Diebstahl oder Hehlerei und nachträgliche Gesamtstrafe: Revision

*Themen:* Revision des Verteidigers, Befangenheit eines Schöffen, Verlesung von Urkunden, Verwertung von Funden nach Polizeirecht, Wahlfeststellung, Zäsurwirkung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung, Beschränkung der Revision, Zurückverweisung an ein Gericht niedrigerer Ordnung

## Sachverhalt

#### Beteiligte

- Walter Weiß (Angeklagter; geboren 12.12.1986 in Aue; Mechatroniker; in anderer Sache in Haft in der JVA Leipzig).
- Klaus Kremer (Geschädigter; Kulturhistoriker; Eigentümer des entwendeten Fahrrads).
- Rechtsanwalt Dr. Krismann (Verteidiger und Bearbeiter), Rechtsreferendar Reimer (Begutachtung).
- LG Zwickau, 1. Große Strafkammer: VRinLG Rau, Ri Ungerer, Schöffen Dieter Dreisam und Susanne Sauer, OStA Dr. Greve (Anklage und Sitzungsvertretung), JHSin Alt (UrkB).
- Sachverständiger Prof. Dr. Andi Engel (allgemein vereidigter forensisch-toxikologischer Sachverständiger).
- Zeugen PHM Müller, PHM Meier (Polizeirevier Zwickau).

#### Geschehen

Fall „Fahrraddiebstahl am 20.2.2018, ca. 19.00 Uhr (Anklagepunkt 1)"

- Klaus Kremer stellt sein erst zwei Tage zuvor bei Fahrrad-Eder gekauftes Mifa-Rennrad (Wert 1.000,00 EUR) ungesichert vor dem Kaufhaus Müller in der Plauenschen Straße in Zwickau ab.
- Ein unbekannt gebliebener Mann mit schwarzem Kapuzenshirt steigt auf das Fahrrad und …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

Gutachten zur Revision

Obersatz: Die Revision hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

#### A. Zulässigkeit

Obersatz: Die Revision ist statthaft (§ 333 StPO), der Angeklagte ist beschwert und rechtsmittelberechtigt (§ 296 I StPO).

Subsumtion: Einlegung am 7.2.2019 zu Protokoll der Geschäftsstelle ist form- und fristgerecht (§ 341 I StPO). Die Begründungsfrist nach § 345 I StPO endet am 20.3.2019; eine Begründung kann zum Bearbeitungszeitpunkt noch erfolgen.

#### B. Begründetheit

Obersatz: Die Revision ist begründet, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt oder der Revisionsführer mit einer Verfahrens- oder Sachrüge durchdringt.

#### I. Verfahrenshindernisse

Subsumtion: Aufgrund der Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten war die sachliche Zuständigkeit des LG nach § 74 I 2 GVG gegeben; weitere Hindernisse sind nicht ersichtlich.

#### II. Verfahrensrügen

#### 1. Verletzung von § 24 II StPO (absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO)

Obersatz: Die Strafkammer hat das …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/schoeffenbefangenheit-wahlfeststellung-diebstahl-oder-hehlerei-und-nachtraegliche-gesamtstrafe-revision
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
