Klausur · Sehr schwer

Schöffenbefangenheit, Wahlfeststellung Diebstahl oder Hehlerei und nachträgliche Gesamtstrafe: Revision

Revision des Verteidigers Befangenheit eines Schöffen Verlesung von Urkunden Verwertung von Funden nach Polizeirecht Wahlfeststellung Zäsurwirkung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung Beschränkung der Revision Zurückverweisung an ein Gericht niedrigerer Ordnung

Sachverhalt

Beteiligte

  • Walter Weiß (Angeklagter; geboren 12.12.1986 in Aue; Mechatroniker; in anderer Sache in Haft in der JVA Leipzig).
  • Klaus Kremer (Geschädigter; Kulturhistoriker; Eigentümer des entwendeten Fahrrads).
  • Rechtsanwalt Dr. Krismann (Verteidiger und Bearbeiter), Rechtsreferendar Reimer (Begutachtung).
  • LG Zwickau, 1. Große Strafkammer: VRinLG Rau, Ri Ungerer, Schöffen Dieter Dreisam und Susanne Sauer, OStA Dr. Greve (Anklage und Sitzungsvertretung), JHSin Alt (UrkB).
  • Sachverständiger Prof. Dr. Andi Engel (allgemein vereidigter forensisch-toxikologischer Sachverständiger).
  • Zeugen PHM Müller, PHM Meier (Polizeirevier Zwickau).

Geschehen

Fall „Fahrraddiebstahl am 20.2.2018, ca. 19.00 Uhr (Anklagepunkt 1)"

  • Klaus Kremer stellt sein erst zwei Tage zuvor bei Fahrrad-Eder gekauftes Mifa-Rennrad (Wert 1.000,00 EUR) ungesichert vor dem Kaufhaus Müller in der Plauenschen Straße in Zwickau ab.
  • Ein unbekannt gebliebener Mann mit schwarzem Kapuzenshirt steigt auf das Fahrrad und …

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Lösung (Gutachten)

Gutachten zur Revision

Obersatz: Die Revision hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

Obersatz: Die Revision ist statthaft (§ 333 StPO), der Angeklagte ist beschwert und rechtsmittelberechtigt (§ 296 I StPO).

Subsumtion: Einlegung am 7.2.2019 zu Protokoll der Geschäftsstelle ist form- und fristgerecht (§ 341 I StPO). Die Begründungsfrist nach § 345 I StPO endet am 20.3.2019; eine Begründung kann zum Bearbeitungszeitpunkt noch erfolgen.

B. Begründetheit

Obersatz: Die Revision ist begründet, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt oder der Revisionsführer mit einer Verfahrens- oder Sachrüge durchdringt.

I. Verfahrenshindernisse

Subsumtion: Aufgrund der Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten war die sachliche Zuständigkeit des LG nach § 74 I 2 GVG gegeben; weitere Hindernisse sind nicht ersichtlich.

II. Verfahrensrügen

1. Verletzung von § 24 II StPO (absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO)

Obersatz: Die Strafkammer hat das …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.