Klausur · Sehr schwer

Aggregat aus dem Umschlaglager: Schöffenablehnung, Wahlfeststellung und Zäsurwirkung in der Revision

Revision des Verteidigers Befangenheit eines Schöffen Verlesung von Urkunden Verwertung von Funden nach Polizeirecht Wahlfeststellung Zäsurwirkung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung Beschränkung der Revision Zurückverweisung an ein Gericht niedrigerer Ordnung

Sachverhalt

Auszug aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 19.9.2024

940 Js 12746/24

Dem Angeschuldigten Sören Vahlbruch, geboren am 4.9.1990 in Varel, ledig, Berufskraftfahrer, derzeit in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg, wird zur Last gelegt:

1. Er schob am 22.5.2024 gegen 20:10 Uhr auf dem Gelände des Umschlaglagers der Jadewind Logistik GmbH, Bunkerstraße 14 in Wilhelmshaven, ein am Kopfende des Containerstellplatzes 4 abgestelltes tragbares Stromaggregat der Baureihe Nordstrom 6500, Gerätenummer 4471-08812, im Wert von 2.400 EUR auf einer Sackkarre durch das Tor 3 vom Gelände, um es dauerhaft für sich zu verwenden,

oder

er ließ sich dieses Aggregat, das ein unbekannt gebliebener Dritter zu der genannten Zeit an derselben Stelle in Zueignungsabsicht weggenommen hatte, zwischen dem 22.5.2024, 20:15 Uhr, und dem 23.5.2024, 18:45 Uhr, von diesem einverständlich überlassen, um sich daran zu bereichern.

2. Er lenkte am 23.5.2024 gegen 18:40 Uhr seinen …

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Lösung (Gutachten)

Gutachten über die Erfolgsaussichten der Revision des Angeklagten Vahlbruch

Die Revision hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Revision

I. Statthaftigkeit

Das Rechtsmittel müsste statthaft sein. Nach § 333 StPO ist gegen Urteile der Strafkammern die Revision eröffnet. Angefochten wird das Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14.5.2025. Die Revision ist damit das statthafte Rechtsmittel.

II. Rechtsmittelberechtigung und Beschwer

Dem Angeklagten steht das Rechtsmittel nach § 296 I StPO zu. Beschwert ist, wem die angefochtene Entscheidung einen Nachteil zufügt; das ist bei einem verurteilenden Erkenntnis stets der Fall. Der Angeklagte ist schuldig gesprochen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und mit einer Maßregel belegt worden. Die Beschwer liegt vor.

III. Einlegung

Die Einlegung müsste den Anforderungen des § 341 I StPO genügen. Danach ist die Revision binnen einer Woche nach der Verkündung des …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.