Klausur · Schwer

Der Ausbau des Fachwerkhauses: Schwiegerelternzuwendung, Mithaftung des Ehegatten und vereitelter Großelternumgang

Rückforderung einer Vermögenszuwendung der Schwiegereltern Abgrenzung der Schenkung zu einer unbenannten Zuwendung Mitverpflichtung eines Ehegatten Schadensersatz bei Verstoß gegen das großelterliche Umgangsrecht

Sachverhalt

Judith Ahrens (J) und Gregor Ronneberger (G) heiraten im Juni 2014 in Erfurt. Einen Ehevertrag schließen sie nicht. Im März 2017 kommt ihr Sohn Nils (N) zur Welt. J betreibt seit 2013 eine physiotherapeutische Praxis in der Erfurter Altstadt. G, gelernter Orgelbauer, gibt nach der Geburt des N seine Vollzeitstelle auf, arbeitet nur noch an drei Vormittagen je Woche in einer Werkstatt und betreut im Übrigen den Jungen.

Im Januar 2018 erbt J von ihrer Großtante ein seit Jahrzehnten leer stehendes Fachwerkhaus im Erfurter Ortsteil Hochheim. J wird als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der Ausbau des baufälligen Anwesens zu einer bewohnbaren Wohnung kostet 185.000 EUR. J nimmt hierfür bei der Ilmtal-Bank ein Darlehen über 120.000 EUR auf. Die fehlenden 65.000 EUR überweist am 14. Mai 2018 Eberhard Ronneberger (E) von seinem Sparkonto auf das Konto der J. E ist der Vater des G und lebt als pensionierter Revierförster in Meiningen. Über eine Rückzahlung sprechen J und E zu keinem …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1

A. Anspruch des E gegen J auf Rückzahlung von 65.000 EUR aus § 488 I 2 BGB

E könnte gegen J einen Anspruch auf Rückzahlung von 65.000 EUR aus § 488 I 2 BGB haben. Das setzt voraus, dass zwischen den beiden ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist, der die J zur Rückerstattung des überlassenen Kapitals verpflichtet.

I. Zustandekommen eines Darlehensvertrages

Ein Darlehensvertrag entsteht nach den allgemeinen Vorschriften durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen. Sein wesentlicher Inhalt ist nach § 488 I BGB die Überlassung eines Geldbetrages auf Zeit gegen die Pflicht, ihn bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Genau diese Rückerstattungspflicht muss vereinbart sein; sie unterscheidet das Darlehen von jeder endgültigen Vermögenszuwendung.

Ausdrücklich haben E und J nichts vereinbart. Dem Sachverhalt zufolge ist über eine Rückzahlung zwischen ihnen zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. In Betracht kommt daher nur ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten. …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.