Säuglingsentführung, erpresserischer Drohanruf und Polygrafen-Beweisantrag
Sachverhalt
Beteiligte
- G: 18-jährige Gymnasiastin, durchs Abitur gefallen; sucht Rache an L
- L (Ehepaar L): Lehrerin und ihr Mann; Eltern eines drei Monate alten Säuglings; bewohnen ein Eigenheim mit großem Garten
- S: Student; Freund der G; weiß zunächst nichts vom Plan, erfährt es später
- K (Dipl.-Psych. Gisela Klein): zertifizierte Polygrafie-Sachverständige aus Köln
Geschehen
Fall „Entführung"
L stellt das drei Monate alte Kind an sonnigen Vormittagen in seiner Wiege in den Garten. Eines Tages übersteigt G heimlich den niedrigen Zaun, der das Grundstück umgibt, nimmt den freundlich anlachenden Säugling aus der Wiege und bringt ihn mit dem Auto zu sich nach Hause, wo sie wegen des Urlaubs ihrer Eltern allein wohnt. Sie will ihn gut nähren und pflegen und nach sechs Tagen unbemerkt zurückbringen.
Fall „Drohanruf"
Als ihr Freund S sie am nächsten Abend besucht, weiht G ihn ein. S distanziert sich spontan und ausdrücklich. Zu Hause beschließt er jedoch, die Lage für sich auszunutzen: Er …
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Lösung (Gutachten)
Aufgabe 1
A. Strafbarkeit der G
I. Hausfriedensbruch durch Übersteigen des Zauns, § 123 I StGB
Obersatz
G könnte sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben.
Voraussetzungen
- Befriedetes Besitztum
- Eindringen
- Vorsatz
- Strafantrag (§ 123 II StGB)
Subsumtion
Definition
Ein Besitztum ist befriedet, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen willkürliches Betreten gesichert ist (MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl. 2012, § 123 Rn. 14 mwN). Eindringen ist das Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten — sozialüblich konkludent verneinter Wille genügt (NK-StGB/Ostendorf, 4. Aufl. 2013, § 123 Rn. 29; Kuhli JuS 2013, 211).
Der den Garten umschließende Zaun manifestiert trotz geringer Höhe den Ausschlusswillen — befriedetes Besitztum gegeben. G überstieg ihn ohne Einwilligung — Eindringen liegt vor; Vorsatz gemäß § 16 I 1 StGB (Umkehrschluss).
Ergebnis
§ 123 I StGB ist erfüllt; ein Strafantrag der L ist erforderlich.
II. Entziehung …
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