Klausur · Schwer

Das Kind aus dem Innenhof: Hausfriedensbruch, Entziehung Minderjähriger und erpresserischer Anruf

Strafrecht-BT (Hausfriedensbruch Entziehung Minderjähriger Erpressung Nötigung Betrug) mit Strafrecht-AT (Irrtum über den Kausalverlauf) und einer strafprozessualen Zusatzfrage zu polygrafischen Untersuchungen („Lügendetektor“)

Sachverhalt

Die 21-jährige Merle Radbruch (R) bewohnt eine Souterrainwohnung in der Lüneburger Altstadt. Ihre eigene Tochter ist drei Monate zuvor vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht worden; seither erträgt R die Stille in ihrer Wohnung kaum. Auf dem Weg zu ihrer Frühschicht in einer Wäscherei kommt sie täglich an dem Hinterhaus der Eheleute Nele und Tobias Wendt (W) vorbei. Deren vier Monate alte Tochter Emmi liegt bei gutem Wetter in ihrem Kinderwagen im Innenhof, den zur Straße hin eine 1,70 Meter hohe Bruchsteinmauer und ein dauerhaft verschlossenes Hoftor abschließen; zu den übrigen Seiten begrenzen ihn die Gebäude selbst.

Am Dienstag, dem 12. Mai, zieht sich R gegen 10:30 Uhr an der Mauer hoch, klettert in den Hof und hebt Emmi aus dem Kinderwagen, während Nele W im Haus telefoniert. Das Kind schläft dabei weiter. R legt es in ein Tragetuch und geht die knapp 900 Meter zu ihrer Wohnung, in der sie derzeit allein lebt, weil ihre Mitbewohnerin für vier …

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Lösung (Gutachten)

Aufgabe 1

A. Strafbarkeit der Merle Radbruch (R)

Hinweis: Die folgende Lösung prüft die Beteiligten nacheinander und innerhalb jeder Person die Taten in zeitlicher Reihenfolge. Bei zwei Tätern, die unabhängig voneinander und zu verschiedenen Zeitpunkten handeln, ist das der übersichtlichste Weg, weil so kein Geschehensabschnitt untergeht. Ebenso vertretbar wäre es, bei R mit dem schwersten Delikt zu beginnen, also mit § 235 StGB. Entscheidend ist allein, dass der einmal gewählte Aufbau konsequent durchgehalten und nicht auf halbem Weg gewechselt wird.

I. Hausfriedensbruch nach § 123 I StGB durch das Übersteigen der Hofmauer

R könnte sich eines Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben, indem sie sich an der Bruchsteinmauer hochzog und in den Innenhof der Eheleute W hinabstieg.

1. Tatbestand
a) Taugliches Tatobjekt

Der Innenhof müsste zu den Örtlichkeiten zählen, die § 123 I StGB schützt. In Betracht kommt allein das befriedete Besitztum (§ 123 I Hs. 1 Var. 3 StGB). Befriedet …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.