Klausur · Schwer

Saar-Austritt: Bund-Länder-Streit, Normenkontrolle und Art. 79 III GG

Bund-Länder-Streit abstrakte Normenkontrolle Gesetzgebungsverfahren Austritt/Ausschluss eines Bundeslandes aus der Bundesrepublik Deutschland

Sachverhalt

Beteiligte

  • Saarländische Landesregierung (L-Partei): Antragstellerin
  • Bundesregierung: Antragsgegnerin
  • W (Wilhelm Wallace): Oppositionsführer im saarländischen Landtag; Verfechter der saarländischen Eigenständigkeit
  • BVerfG

Geschehen

Fall „Stammtisch und Rundfunk"

Als die Bilder der katalanischen Unabhängigkeitsbewegung um die Welt gehen, entsteht beim Stammtisch in der Szenekneipe „Blau" in St. Saarbert die Idee, sich von der „Herrschaft der Bundesregierung" zu befreien. W beteiligt sich energisch. Am nächsten Morgen äußert sich W noch verkatert im saarländischen Rundfunk zur Notwendigkeit eines Unabhängigkeitsvotums nach katalanischem Vorbild — die Idee verbreitet sich wie ein Lauffeuer.

Fall „SaarAustrittsG"

Die Bundesregierung freut sich über die Entwicklung, weil sie das finanzschwache Glied „loswerden" möchte. Nach ordnungsgemäßer Zuleitung an den Bundesrat bringt sie das „Gesetz zum Austritt des Saarlandes aus der Bundesrepublik (SaarAustrittsG)" in den Bundestag …

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Lösung (Gutachten)

A. Zulässigkeit

Obersatz

In Betracht kommen Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr. 3 GG) und nach Umdeutung die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG).

I. Bund-Länder-Streit

Voraussetzungen

  • Beteiligtenfähigkeit (§ 68 BVerfGG)
  • Antragsgegenstand und -befugnis
  • Form und Frist (§ 64 III BVerfGG)

Subsumtion

Beteiligtenfähigkeit

Definition

Die Landesregierung ist trotz des Ausschlussakts beteiligtenfähig — der Rechtsschutz wäre sonst illusorisch (BVerfGE 3, 267 [278 ff.]; 4, 250 [267 f.]; 22, 221 [231]; 136, 277 [299 f.] für die Parteifähigkeit im Organstreit; VerfG Bbg NJOZ 2004, 2509 für Kommunen).

Antragsgegenstand und -befugnis

Definition

§ 64 I BVerfGG verlangt eine konkrete Maßnahme, die das materielle Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Land berührt (BVerfGE 116, 271 [298]).

Das SaarAustrittsG entzieht dem Saarland sämtliche Rechte aus Art. 30, 50, 83 ff., 106 II, III GG sowie den Grundsatz der Bundestreue — Antragsbefugnis (+).

Frist

Definition

Die …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.