Ausschluss der Hansestadt: Verfristeter Bund-Länder-Streit, Umdeutung in die Normenkontrolle und Art. 79 III GG
Sachverhalt
Zwischen dem Bund und der Freien Hansestadt Bremen (B) eskaliert seit dem Frühjahr 2025 ein Streit über den bremischen Abschnitt einer bundesweiten Wasserstoff-Fernleitung, die die Nordseehäfen mit den Industrierevieren im Westen verbinden soll. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen, dem als Regierung des Landes die Leitung der Landesverwaltung obliegt, weist die zuständigen Planungsbehörden im März 2025 an, die Genehmigungsverfahren für die Trasse durch das Überseehafengebiet bis auf Weiteres nicht weiter zu betreiben; er hält die Streckenführung für hafenwirtschaftlich verfehlt und die Entschädigung der betroffenen Umschlagbetriebe für unzureichend. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Konrad Vielhauer (V), erklärt daraufhin in der Regierungsbefragung des Bundestages am 14. Mai 2025, das kleinste Land der Republik verweigere sich Vorhaben von gesamtstaatlichem Gewicht und koste den Bund zugleich Jahr für Jahr dreistellige Millionenbeträge an Hilfen; dieses Missverhältnis …
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Lösung (Gutachten)
Das Rechtsschutzbegehren des Senats hat Aussicht auf Erfolg, soweit der beim Bundesverfassungsgericht angebrachte Antrag zulässig und begründet ist. Der Senat hat sein Begehren ausdrücklich auf Art. 93 I Nr. 3 GG gestützt; zu prüfen ist daher zunächst, ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen dieses Verfahrens vorliegen, und sodann, ob dem Begehren gegebenenfalls in einer anderen Verfahrensart entsprochen werden kann.
A. Zulässigkeit
I. Antrag im Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr. 3 GG; §§ 68 ff. BVerfGG)
1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht müsste für die Entscheidung über den Antrag zuständig sein. Nach Art. 93 I Nr. 3 GG entscheidet es bei „Meinungsverschiedenheiten“ über die wechselseitigen Rechte und Pflichten, die zwischen dem Bund und den Ländern bestehen, namentlich bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder. § 13 Nr. 7 BVerfGG nimmt diese Zuweisung auf; das Verfahren richtet sich nach §§ 68 ff. BVerfGG.
Der Senat wendet …
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