Klausur · Einfach

Rote Karte für wen? Organstreit gegen die Pressemitteilung einer Bundesministerin

Äußerungsbefugnis eines Regierungsmitgliedes Chancengleichheit politischer Parteien Neutralitätsgebot Abgrenzung der "Sphäre des Bundesministers" von der "Sphäre des Parteipolitikers" Schmähkritik iSd §§ 185 ff. StGB Begriff der "rechtsextremen Partei" Begriff der "Volksverhetzung" Organstreitverfahren

Sachverhalt

Beteiligte

  • A-Partei: rechtsextreme politische Partei; Antragstellerin und Veranstalterin einer Demonstration in Berlin.
  • W: Bundesbildungs- und Forschungsministerin; Antragsgegnerin.

Geschehen

Fall „Anmeldung der Demonstration"

  • Die A-Partei meldet für den 13.2.2016 in Berlin eine Demonstration unter dem Motto „Rote Karte für M! – Asyl braucht Grenzen!" an.

Fall „Pressemitteilung der Bundesministerin W"

  • Am 10.2.2016 veröffentlicht W auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung folgende Pressemitteilung: „Rote Karte für die A-Partei: W zur geplanten Demonstration der A-Partei in Berlin am 13.2.2016 – ‚Die rote Karte sollte der A-Partei gezeigt werden. Die A-Partei leistet der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme Parteien, die offen Volksverhetzung betreiben wie die A-Partei, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.‘".
  • Neben der Pressemitteilung erscheinen die Bundesflagge und der Bundesadler der Bundesregierung.
  • W verzichtet …

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Lösung (Gutachten)

A. Zulässigkeit

Obersatz: Organstreitverfahren nach Art. 93 I Nr. 1 GG iVm §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG.

I. Zuständigkeit

Subsumtion: BVerfG zuständig nach Art. 93 I Nr. 1 GG iVm § 13 Nr. 5 BVerfGG.

II. Antragsberechtigung

Obersatz: Beteiligtenfähigkeit nach Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG.

Subsumtion: Die A-Partei ist nach Art. 21 GG mit eigenen Rechten ausgestattet und nach hM (BVerfGE 1, 208) tauglicher „anderer Beteiligter" iSv Art. 93 I Nr. 1 GG, soweit sie aus Art. 21 GG fließende Rechte geltend macht. W als Bundesministerin ist Teil der Bundesregierung iSv § 63 BVerfGG (BVerfGE 90, 286).

III. Antragsgegenstand

Subsumtion: Die Pressemitteilung iSv § 64 I BVerfGG ist rechtserhebliche Maßnahme.

IV. Antragsbefugnis

Obersatz: Möglichkeitstheorie iSv § 64 I BVerfGG.

Subsumtion: Verletzung der Chancengleichheit iSv Art. 21 I 1 GG nicht ausgeschlossen.

V. Form und Frist

Subsumtion: §§ 64 II, 23 BVerfGG; Sechs-Monats-Frist iSv § 64 III BVerfGG ab 10.2.2016 …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.