Klausur · Sehr schwer

Revision gegen ein Berufungsurteil: Verschlechterungsverbot, Verfahrensfehler und Sachrüge

Strafrechtliche Revisionsklausur prozessual: Verfahrenshindernisse Verfahrensfehler materiell-rechtlich: räuberischer Diebstahl Körperverletzung

Sachverhalt

Beteiligte

  • Jennifer Schmitt (Angeklagte; geboren 28.9.1989 in Hamburg; ledig; deutsch; wohnhaft Grindelallee 7, 20146 Hamburg) – nicht vorbestraft.
  • Rechtsanwalt Hafner (Verteidiger und Bearbeiter): hat die Mandantin in Berufung und Revision vertreten.
  • 11. Kleine Strafkammer des LG Hamburg, VRi'inLG Schneider als Vorsitzende, Schöffen Saskia Meineke und Horst Meiser, Justizbeschäftigter Kopf, Geschäftsstellenmitarbeiter Ahrend.
  • Carmen Mendes (Geschädigte und Zeugin; 19 Jahre, Model, wohnhaft in Berlin; spanischsprachig).
  • Maria Esteban (Dolmetscherin Spanisch–Deutsch; nach § 189 GVG vereidigt).
  • Emil Mahlke (Zeuge; 29 Jahre, Rettungssanitäter, wohnhaft in Hamburg).
  • Staatsanwalt Baum als Sitzungsvertreter.

Geschehen

Fall „Tatgeschehen vom 31.7.2019"

  • Im Spielzeugwarenfachgeschäft Tois, Spitalerstraße 22, 20095 Hamburg, entnimmt die Angeklagte aus den Auslagen eine gelbe Wasserpistole und ein Modellauto Ferrari im Wert von 99,99 EUR; die Wasserpistole steckt sie in die …

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Lösung (Gutachten)

A. Gutachten

Obersatz: Die Revision hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

1. Statthaftigkeit

Obersatz: § 333 StPO – Revision gegen das Berufungsurteil der Kleinen Strafkammer.

2. Beschwer

Subsumtion: Die Mandantin ist durch den Schuldspruch und die höhere Gesamtfreiheitsstrafe beschwert.

3. Berechtigung

Voraussetzungen: § 297 StPO – Verteidiger aus eigenem Recht.

4. Form und Frist der Einlegung

Obersatz: § 341 I StPO – binnen einer Woche nach Verkündung beim iudex a quo.

Subsumtion: Telefax mit eigenhändiger Unterschrift am 10.6.2020 beim LG Hamburg eingegangen; Verkündung am 3.6.2020. Frist gewahrt.

5. Begründungsfrist

Obersatz: § 345 I 2 StPO – ein Monat ab wirksamer Urteilszustellung.

Definition: Eine wirksame Zustellung verlangt die Beachtung der Anordnung der Vorsitzenden (Meyer-Goßner § 36 Rn. 8); eine entgegen der Verfügung erfolgte Zustellung an einen anderen Empfänger ist unwirksam.

Subsumtion: Die Zustellung an die Angeklagte am …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.